Bundesgesetz vom 25. Oktober 1972, mit dem das Katastrophenfondsgesetz neuerlich geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Katastrophenfondsgesetz, BGBl. Nr. 207/

1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 310/1971 wird wie folgt geändert:

  1. Im § 1 lit. e sind nach den Worten „unbeschadet der Bestimmungen der lit. f" die Worte

    „und g" einzufügen.

  2. Im § 3 Abs. 1 wird nach lit. f folgende Bestimmung als Lit. g angeführt:

    „g) Im Jahre 1972 sind von den zur Förderung der Behebung von Schäden gemäß § 1

    Abs. 1 im Vermögen physischer und juristischer Personen mit Ausnahme von Gebietskörpenrschaften auf dem Sonderkonto des Bundesministeriums für Finanzen unter der Bezeichnung ,Katastrophenfonds' bei der Oesterreichischen Nationalbank angelegten Mittel des Fonds 60 Millionen Schilling zusätzlich für Maßnahmen des Schutzbaues zur Vorbeugung gegen künftige Hochwasser- und Lawinenschäden mit Ausnahme von Lawinenschutzbauten an Bundesstraßen zu verwenden. Um diese Maßnahmen im Jahre 1972 durchführen zu können, wird für den Ausgabenansatz 1/53448 der ordentlichen Gebarung des Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 1972,

    BGBl. Nr. 1...

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