Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. Oktober 1976 über die Lesegutaufbesserung der Weinernte 1976

Auf Grund der §§ 1 Abs. 1 und 9 Abs. 4

des Weingesetzes 1961, BGBl. Nr. 187, in der Fassung der Weingesetznovelle 1971, BGBl.

Nr. 334, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz verordnet:

§ 1. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft stellt fest, daß auf Grund der extremen Witterung im Jahre 1976 in allen Weinbaugebieten die Reifeverhältnisse besonders ungünstig sind.

§ 2. Auf Grund der Feststellung gemäß § 1

  1. sind Weintrauben, deren Saft mindestens 11° KMW aufweist, für die Weinbereitung geeignet,

  2. dürfen dem Lesegut, soweit dies zum Ausgleich eines natürlichen Mangels an Zucker erforderlich ist, je Hektoliter Most Zucker bis zu 7 kg...

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