Bundesgesetz vom 21. Oktober 1983 über die Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt (Umweltfondsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Umweltfonds

§ 1. (1) Zur Förderung von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt wird ein Umweltfonds mit Rechtspersönlichkeit, in der Folge Fonds genannt,

geschaffen.

(2) Der Fonds hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.

(3) Der Fonds wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz verwaltet und vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz vertreten. Für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand hat der Fonds aufzukommen.

Aufbringung der Fondsmittel

§ 2. Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:

  1. durch Zuwendungen von Bundesmitteln nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes;

  2. durch Rückzahlungen aus Darlehen des Fonds;

  3. durch Anleihen, Darlehen und sonstige Kredite;

  4. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse.

    Aufgaben des Fonds

    § 3. (1) Der Fonds hat die Aufgabe, durch die Gewährung von Fondsmitteln für die folgenden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen,

    Lärm und Belastungen durch Sonderabfälle beizutragen:

  5. Herstellungsmaßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung und Lärm, ausgenommen Verkehrslärm,

    durch Verbesserung oder Ersetzung bestehender Anlagen;

  6. Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebsmaßnahmen zum Sammeln, Verwerten oder Beseitigen von Sonderabfällen;

  7. Herstellungsmaßnahmen bei Anlagen, die durch den Einsatz fortschrittlichster Techniken besonders geeignet erscheinen, zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigung oder Lärm, ausgenommen Verkehrslärm,

    oder gegen Belastungen der Umwelt durch Abfälle (Pilotanlagen);

  8. Grundsatzkonzepte, Regionalstudien, generelle Projekte und Projekte (§ 4 Z 1 bis 4)

    sowie Gutachten einschließlich der hiefür erforderlichen Vorleistungen und Versuche,

    die mit den in Z 1 bis 3 genannten Maßnahmen zusammenhängen;

  9. Ablösen, Entschädigungen und Abgeltungen für Beschränkungen bestehender Nutzungen,

    die unmittelbar oder als Vorsorgemaßnahmen im Zusammenhang mit den in Z 1 bis 3 angeführten Maßnahmen stehen;

  10. Sofortmaßnahmen (§ 4 Z 5).

    (2) Soweit öffentliche Rücksichten das erfordern,

    kann der Fonds auch Aufträge zur Durchführung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 Z 4 und 6 selbst vergeben.

    Begriffsbestimmungen

    § 4. Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind 1. Grundsatzkonzepte fachliche Unterlagen,

    die im Interesse des Schutzes der Umwelt gegen Luftverunreinigungen und Lärm die Umweltsituation, deren Abhängigkeiten von und Auswirkungen auf Volkswirtschaft,

    Gesundheit und Raumordnung zusammenhängend darstellen und sachlich und räumlich gegliedert Vorschläge zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung und Lärm umfassen;

  11. Regionalstudien auf eine bestimmte Region bezogene fachliche Untersuchungen,

    die als Projektierungsvoraussetzung oder als Beurteilungsgrundlage für konkrete Maßnahmen zur Verringerung der Umweltbelastung durch Luftverunreinigung oder Lärm erforderlich sind;

  12. generelle Projekte dem Projekt vorausgehende Entwürfe, die das Ziel und die Verwirklichung einer Maßnahme in ihren Grundzügen durch Beschreibungen, Variantenvergleiche,

    Skizzen, Zeichnungen und Berechnungen darstellen;

  13. Projekte der Ausführung vorausgehende Entwürfe, die die geplante Maßnahme in ihren Einzelheiten durch Beschreibung, Pläne,

    Berechnungen und sonstige Unterlagen ausführungsreif darstellen;

  14. Sofortmaßnahmen Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um durch Luftverunreinigung oder Sonderabfälle verursachte Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwehren, soweit diese Maßnahmen nicht zeitgerecht den diese Gefahren Verursachenden aufgetragen oder von diesem unter anderem aus wirtschaftlichen Gründen nicht zeitgerecht durchgeführt werden können.

    Arten der Förderung

    § 5. (1) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

    und 2 können Kreditkostenzuschüsse, Investitionszuschüsse oder sonstige verlorene Zuschüsse gewährt werden. Die Höhe dieser Förderung ist unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit der zu fördernden Maßnahme (§ 6 Abs. 1 Z 3) zu bestimmen.

    (2) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 können Fondsmittel in der Form von Kreditkostenzuschüssen oder Investitionszuschüssen bis zu jener Höhe gewährt werden, die zur Abdeckung der aus der Errichtung und dem Betrieb solcher Anlagen erwachsenden betriebswirtschaftlichen Risken erforderlich ist.

    (3) Für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 bis 6

    können Fondsmittel bis zur Höhe der Gesamtkosten gewährt bzw. verwendet werden.

    (4) Ist für Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1

    oder 3 ein Darlehen eines inländischen Kreditinstitutes nicht oder nur zu unverhältnismäßig hohen Zinsen zu...

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