Bundesgesetz vom 25. Oktober 1950, womit das Bundesgesetz vom 15. Oktober 1948, BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer abgeändert wird.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

§ 4 des Bundesgesetzes vom 15. Oktober 1948,

BGBl. Nr. 219, über die Gewährung einer Ernährungszulage an Kriegsopfer hat zu lauten:

„§ 4. Die Ernährungszulage beträgt für Beschädigte,

Elternpaare und männliche Empfänger einer Elternteilrente monatlich 114 S, sonst 67 S. Bei der Abfertigung von Witwen im Falle der Wiederverehelichung bleibt die Ernährungszulage außer Betracht."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Oktober 1950 in Kraft.

(2) Mit der...

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