Bundesgesetz vom 25. Oktober 1950, womit das Opferfürsorgegesetz in der geltenden Fassung ergänzt wird (5. Opferfürsorgegesetz-Novelle).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1947, BGBl.

Nr. 183, über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung

(Opferfürsorgegesetz) in der geltenden Fassung wird abgeändert und ergänzt wie folgt:

  1. Im § 3 Abs. 2 sind die Worte „31. Dezember 1949" zu ersetzen durch die Worte „31. Dezember 1951". Der zweite Satz des Abs. 2 entfällt.

  2. § 11 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten wie folgt:

„2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an alle Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die Dauer und in dem Ausmaße, als diese nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem Ausmaße selbst zu bestreiten oder von anderen zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren Personen zu erhalten (Unterhaltsrente).

Als ausreichendes Ausmaß in diesem Sinne wird das Höchstausmaß der Unterhaltsrente verstanden. Dieses Ausmaß wird für Anspruchsberechtigte nach § 1 Abs. 1 lit. d oder e oder Abs. 3 ab 1...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT