Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger, mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000)

Auf Grund des § 22e Abs. 3 und 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird verordnet:

§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 22e Abs. 3

BWG in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 22e Abs. 4 BWG anwenden. In diesem Fall ist das Eigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 22e Abs. 3 BWG und das Eigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß den

§§ 2 und 3 dieser Verordnung zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 22e Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Eigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Gammarisiko

§ 2. (1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der

„Gamma-Effekt“ nach folgender Gleichung zu berechnen:

Gamma-Effekt = Volumen × 0,5 × Gamma-Faktor × VB2

VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.

(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB“) wird wie folgt bestimmt:

  1. Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 3

    Z 4 BWG angegebenen Gewicht;

  2. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4

    BWG angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;

  3. Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08;

  4. Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.

    (3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:

  5. Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100

  6. Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale 3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl 4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale

    (4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach...

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