Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Bankwesengesetzes hinsichtlich sonstiger, mit Optionen verbundener Risiken (Optionsrisikoverordnung 2000)
Auf Grund des § 22e Abs. 3 und 4 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000, wird verordnet:
§ 1. Kreditinstitute können zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses für die mit Optionen verbundenen Risiken (Delta-, Gamma- und Vegarisiko) die Szenario-Matrix-Methode gemäß § 22e Abs. 3
BWG in Verbindung mit § 4 dieser Verordnung anwenden. Alternativ können Kreditinstitute auch das Delta-Plus-Verfahren als vereinfachendes Verfahren gemäß § 22e Abs. 4 BWG anwenden. In diesem Fall ist das Eigenmittelerfordernis für das Deltarisiko gemäß § 22e Abs. 3 BWG und das Eigenmittelerfordernis für die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) gemäß den
§§ 2 und 3 dieser Verordnung zu berechnen. Im Rahmen des Delta-Plus-Verfahrens ist für jede Optionsposition, auch für Absicherungspositionen, das Gammarisiko und das Vegarisiko gesondert zu erfassen. Die Sensitivitäten sind gemäß § 22e Abs. 5 nach einem geeigneten, vom Kreditinstitut gewählten Optionsbewertungsmodell zu berechnen. Die Gamma- und Vegaeffekte sowie das nach der Szenario-Matrix-Methode berechnete Eigenmittelerfordernis sind zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.
Gammarisiko
§ 2. (1) Der Gamma-Faktor ist die Sensitivität des Delta-Faktors (§ 2 Z 49 BWG) gegenüber Preisänderungen des Basisinstruments. Zur Ermittlung des Gammarisikos ist für jede einzelne Option der
„Gamma-Effekt“ nach folgender Gleichung zu berechnen:
Gamma-Effekt = Volumen × 0,5 × Gamma-Faktor × VB2
VB: Veränderung des Basisinstruments der Option.
(2) Die Veränderung des Basisinstruments der Option („VB“) wird wie folgt bestimmt:
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Optionen auf Anleihen: Marktpreis multipliziert mit dem in Spalte 4 der Tabelle des § 22h Abs. 3
Z 4 BWG angegebenen Gewicht;
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Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: die in Spalte 5 der Tabelle des § 22h Abs. 3 Z 4
BWG angegebene Zinssatzänderung, ausgedrückt in Basispunkten;
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Optionen auf Substanzwerte, Fremdwährungen und Gold: Marktpreis multipliziert mit 0,08;
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Optionen auf Waren: Marktpreis multipliziert mit 0,15.
(3) Das Volumen gemäß der Formel des Abs. 1 ist wie folgt zu spezifizieren:
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Optionen auf Anleihen: Nominale dividiert durch 100
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Optionen auf andere zinsbezogene Instrumente: Nominale 3. Optionen auf Substanzwerte: Stückzahl 4. Optionen auf Fremdwährungen und Gold: Nominale
(4) Die einzelnen Gamma-Effekte sind, je nach...
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