Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Ordnungsnormenausweis (Ordnungsnormenausweis-Verordnung - ONA-V)

472. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) zum Ordnungsnormenausweis (Ordnungsnormenausweis-Verordnung - ONA-V) Auf Grund des § 74 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 74 Abs. 7 des Bankwesengesetzes - BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. (1) Kreditinstitute und Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben die Meldung über die Einhaltung der Ordnungsnormen gemäß § 74 Abs. 2 und 3 BWG entsprechend der in Anlage A1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln. Übergeordnete Kreditinstitute haben diese Meldung für die Kreditinstitutsgruppe (§ 30 BWG) entsprechend der in Anlage B1 vorgesehenen Gliederung zu übermitteln.

(2) Bei Kreditinstitutsgruppen, deren übergeordnetes Institut eine Finanz-Holdinggesellschaft ist, hat das übergeordnete Kreditinstitut die Meldung gemäß Abs. 1 sowohl unter Einbeziehung als auch unter Ausklammerung der Finanz-Holdinggesellschaft (zweifache Konsolidierung) vorzunehmen.

(3) Kreditinstitute und übergeordnete Kreditinstitute haben hinsichtlich jener Positionen (Tabellen) der Anlagen A1 und B1, die auf die Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelerfordernisse Bezug nehmen, nur jene Positionen (Tabellen) zu melden, die die von ihnen angewendeten Ansätze betreffen.

(4) Wenden Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen den Kreditrisiko-Standardansatz an und übersteigt ihre Bilanzsumme im geprüften Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres nicht den Betrag von 250 Millionen Euro, so ist anstatt des Meldeschaublattes mit der Überschrift "Kreditrisiko-Standardansatz" jenes mit der Überschrift "Kreditrisiko-Standardansatz (für Melde-KI, die unter dem Schwellenwert liegen)" zu übermitteln.

(5) Kreditinstitute aus Mitgliedstaaten, die in Österreich gemäß § 9 Abs. 1 BWG über eine Zweigstelle tätig werden, haben ausschließlich den Teil "Liquiditätsbestimmungen" der Anlage A1 zu melden.

§ 2. (1) Sofern sich die Meldungen gemäß § 1 nicht auf die in den Anlagen A1 und B1 enthaltenen Kapitel "Kreditrisiko-Standardansatz", "Kreditrisiko - Auf internen Ratings basierender Ansatz (IRB)", "Operationelles Risiko", "Positionen des Handelsbuches" und "Detailinformationen zu Eigenmittel und Solvabilität über die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG" beziehen, sind sie unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendermonats...

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