Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz ? ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und das Kartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis Gegenstand Artikel 1: Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG Artikel 2: Bundesverfassungsgesetz, mit dem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der

österreichischen Elektrizitätswirtschaft geregelt werden Artikel 3: Änderung des Kartellgesetzes 1988

Artikel 4: Änderung des Preisgesetzes 1992

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz – ElWOG)

Inhaltsverzeichnis 1. Teil Grundsätze

§ 1. Verfassungsbestimmung

§ 2. Geltungsbereich

§ 3. Ziele

§ 4. Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

§ 5. Koordination und Kooperation

§ 6. Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

§ 7. Begriffsbestimmungen 2. Teil Rechnungslegung, innere Organisation, Entflechtung und Transparenz der Buchführung von Elektrizitätsunternehmen

§ 8. Rechnungslegung

§ 9. Besondere Bestimmungen für integrierte Elektrizitätsunternehmen

§ 10. Auskunfts- und Einsichtsrechte

§ 11. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse 3. Teil Stromerzeugungsanlagen und Stromlieferungsverträge

§ 12. Errichtungsgenehmigung und Betriebsbewilligung

§ 13. Stromlieferungsverträge bei Strombezug aus Drittstaaten

§ 14. Meldepflicht von Stromlieferungsverträgen 4. Teil Der Betrieb von Netzen 1. Hauptstück Rechte und Pflichten der Netzbetreiber 1. Abschnitt Allgemeine Pflichten

§ 15. Gewährung des Netzzuganges

§ 16. Verpflichtung zum Elektrizitätstransit

§ 17. Organisation des Netzzuganges

§ 18. Bedingungen des Netzzuganges

§ 19. Netzzugang bei nicht ausreichenden Kapazitäten

§ 20. Verweigerung des Netzzuganges

§ 21. Streitbeilegungsverfahren 2. Abschnitt

Ãœbertragungsnetze

§ 22. Feststellungsverfahren

§ 23. Pflichten der Betreiber von Übertragungsnetzen

§ 24. Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen

§ 25. Bestimmung der Systemnutzungstarife 3. Abschnitt Betrieb von Verteilernetzen

§ 26. Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze

§ 27. Rechte

§ 28. Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung

§ 29. Pflichten

§ 30. Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht

§ 31. Aufbringung von elektrischer Energie

§ 32. Allgemeine Bedingungen

§ 33. Tarifpreise

§ 34. Bestimmung der Systemnutzungstarife

§ 35. Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen

§ 36. Festlegung besonderer Meldepflichten 2. Hauptstück

Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb

§ 37. Endigungstatbestände und Umgründung

§ 38. Einweisung 5. Teil Erzeuger

§ 39. Unabhängige Erzeuger

§ 40. Pflichten des unabhängigen Erzeugers

§ 41. Eigenerzeuger 6. Teil Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten

§ 42. Netzzugang

§ 43. Versorgung über Direktleitungen 7. Teil Zugelassene Kunden

§ 44. Qualifikation

§ 45. Feststellungsverfahren 8. Teil Behörden

§ 46. Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten

§ 47. Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten

§ 48. Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden 9. Teil Besondere organisatorische Bestimmungen 1. Hauptstück Beiräte

§ 49. Elektrizitätsbeirat

§ 50. Verschwiegenheitspflicht

§ 51. Landeselektrizitätsbeirat 2. Hauptstück Verfahren 1. Abschnitt Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind

§ 52. Auskunftspflicht

§ 53. Kostenbeitrag

§ 54. Automationsunterstützter Datenverkehr

§ 55. Preisbestimmung

§ 56. Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 57. Kundmachung von Verordnungen 2. Abschnitt Angelegenheiten des Elektrizitätswesens

§ 58. Allgemeine Bestimmungen

§ 59. Auskunftsrechte

§ 60. Automationsunterstützter Datenverkehr 3. Hauptstück Berichtspflicht

§ 61. Berichtspflicht der Landesregierungen 10. Teil Strafbestimmungen

§ 62. Preistreiberei

§ 63. Einbehaltung von Abgabensenkungen

§ 64. Allgemeine Strafbestimmungen

§ 65. Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten 11. Teil

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 66. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes

§ 67. Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder

§ 68. Übergangsbestimmungen

§ 69. Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien

§ 70. Schlußbestimmungen

§ 71. Vollziehung 1. Teil Grundsätze Verfassungsbestimmung

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie im § 2 Abs. 1 Z 2, in den §§ 16, 25, 33 bis 36, 38, 47 bis 50, 52 bis 57, 62 bis 65, 66 Abs. 2 bis 6, 69,

70 Abs. 1 und 71 Abs. 1, 2 und 4 enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Geltungsbereich

§ 2. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Dieses Bundesgesetz hat 1. die Erlassung von grundsatzgesetzlichen Bestimmungen für die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität sowie die Organisation der Elektrizitätswirtschaft;

  1. die Bestimmung von Preisen sowie Vorschriften über die Rechnungslegung durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht zum Gegenstand.

    (2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze oder gemeinschaftsrechtlicher Rechtsakte verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

    Ziele

    § 3. (Grundsatzbestimmung) Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  2. der österreichischen Bevölkerung und Wirtschaft kostengünstige Elektrizität in hoher Qualität zur Verfügung zu stellen;

  3. eine Marktorganisation für die Elektrizitätswirtschaft gemäß dem EU-Primärrecht und den Grundsätzen des Elektrizitätsbinnenmarktes gemäß der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30. Jänner 1997; S 20; Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) zu schaffen;

  4. den hohen Anteil erneuerbarer Energien in der österreichischen Elektrizitätswirtschaft weiter zu erhöhen;

  5. einen Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse zu schaffen,

    die den Elektrizitätsunternehmen auferlegt wurden und die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz beziehen.

    Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

    § 4. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben – soweit dies mit einem wettbewerbsorientierten Markt vereinbar ist – vorzusehen, daß den Elektrizitätsunternehmen jedenfalls nachstehende gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Allgemeininteresse auferlegt werden:

  6. die Gleichbehandlung aller Kunden eines Systems bei gleicher Abnahmecharakteristik;

  7. die Sicherstellung der Versorgung von Endverbrauchern zu Allgemeinen Bedingungen und Tarifpreisen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);

  8. die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen durch Rechtsvorschriften auferlegten Pflichten im

    öffentlichen Interesse;

  9. die vorrangige Inanspruchnahme von Erzeugungsanlagen, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten,

    soweit sie der öffentlichen Fernwärmeversorgung dienen;

  10. der Strombezug aus Erzeugungsanlagen, die den in der Europäischen Union geltenden Umweltvorschriften entsprechen;

  11. unbeschadet der sich aus dem Abkommen zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten ergebenden Verpflichtungen Österreichs, die Verringerung von Energieimporten aus Drittstaaten.

    Koordination und Kooperation

    § 5. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen die bestmögliche Erfüllung der ihnen im Allgemeininteresse auferlegten Verpflichtungen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln anzustreben haben. Dazu zählen insbesondere auch die Koordinierung und Kooperation zum Zwecke der Optimierung dieser Verpflichtungen durch den Abschluß langfristiger vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Elektrizitätsunternehmen untereinander sowie zwischen den Elektrizitätsunternehmen und den sonstigen Marktteilnehmern.

    (2) (Verfassungsbestimmung) Koordinierungs- und Kooperationsverträge unterliegen den Bestimmungen des Kartellgesetzes 1988, BGBl. Nr. 600, Preisabsprachen, Absprachen über Allgemeine Bedin-

    gungen sowie Gebietsabsprachen sind im Rahmen von Vereinbarungen gemäß Abs. 1 letzter Satz jedenfalls unzulässig.

    Grundsätze beim Betrieb von Elektrizitätsunternehmen

    § 6. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Elektrizitätsunternehmen als kunden- und wettbewerbsorientierte Anbieter von Energiedienstleistungen nach den Grundsätzen einer sicheren, kostengünstigen, umweltverträglichen und effizienten Bereitstellung der nachgefragten Dienstleistungen sowie eines wettbewerbsorientierten und wettbewerbsfähigen Elektrizitätsmarktes agieren. Diese Grundsätze sind als Unternehmensziele zu verankern.

    Begriffsbestimmungen

    § 7. (Grundsatzbestimmung) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. „Erzeugung“ die Produktion von Elektrizität;

  12. „Erzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität erzeugt;

  13. „Eigenerzeuger“ eine juristische oder natürliche Person, die Elektrizität überwiegend für den eigenen Verbrauch erzeugt;

  14. „Unabhängiger Erzeuger“ ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen in dem Gebiet des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;

  15. „Übertragung“ den Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern (Kunden);

  16. „Verteilung“ den Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über...

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