Bundesgesetz vom 13. Dezember 1988, mit dem das Universitäts-Organisationsgesetz (UOG) und das Krankenanstaltengesetz (KAG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz vom 11. April 1975, BGBl.

Nr. 258, über die Organisation der Universitäten

(Universitäts-Organisationsgesetz — UOG) in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 443/1978,

341/1981 und 654/1987 wird wie folgt geändert:

  1. § 46 Abs. 7 lautet:

    „(7) Die Institute Medizinischer Fakultäten, die zugleich ärztliche Aufgaben im Rahmen einer

    öffentlichen Krankenanstalt zu erfüllen haben

    (§§ 54 und 54a), sowie die Institute der Veterinärmedizinischen Universität, die auch der Behandlung kranker Tiere dienen, fuhren die Bezeichnung Universitätsklinik oder Klinisches Institut. Anläßlich der Errichtung von Instituten an Medizinischen Fakultäten ist erforderlichenfalls anzuordnen,

    ob das Institut als Ganzes oder ob eine oder mehrere Abteilungen des Institutes die Funktion einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Instituts oder einer Klinischen Abteilung zu übernehmen haben und ob das Institut oder eine Abteilung gemäß § 48 dem Klinikbereich zugehört. Die Institutsvorstände

    (§ 51) von Universitätskliniken führen die Bezeichnung Klinikvorstand."

  2. § 56 „Gemeinsame Einrichtungen von Instituten"

    wird zu § 53a.

  3. § 54 lautet:

    „Sonderbestimmungen für den Klinischen Bereich der Medizinischen Fakultäten

    § 54. (1) Universitätskliniken sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt auch ärztliche Leistungen unmittelbar am Menschen erbracht werden.

    Klinische Institute sind jene Institute der Medizinischen Fakultäten, in denen im Rahmen einer Krankenanstalt

    ärztliche Leistungen mittelbar für den Menschen erbracht werden.

    (2) Universitätskliniken und Klinische Institute können in Klinische Abteilungen (§ 54a) und erforderlichenfalls auch in Abteilungen gemäß § 48

    gegliedert werden. Zwei oder mehrere Kliniken können in medizinische Fachbereiche (§ 55) zusammengefaßt werden. Weitere Organisationseinheiten der Medizinischen Fakultäten können Gemeinsame Einrichtungen von Universitätskliniken und Klinischen Instituten (§ 56) sein.

    (3) Neben den Aufgaben der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie den im Rahmen der Krankenanstalt zu erbringenden ärztlichen Leistungen können Universitätskliniken und Klinischen Instituten auch Aufgaben im Rahmen des Gesundheitswesens

    übertragen werden, sofern anläßlich der Übertragung auch der Kostenersatz geregelt wird.

    (4) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bestimmt auf Antrag oder nach Anhörung des Fakultätskollegiums und nach Vereinbarung mit dem Träger der Krankenanstalt, welche Kliniken und Klinischen Institute, Klinischen Abteilungen oder anderen Abteilungen (§ 48) von diesen oder sonstigen Instituten, Gemeinsamen Einrichtungen von Kliniken und Instituten (§ 56)

    berechtigt und verpflichtet sind, als Klinischer Bereich der Medizinischen Fakultät Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen' Krankenanstalt zu besorgen.

    (5) Die Medizinischen Fakultäten erfüllen ihre Lehr- und Forschungsaufgaben (§ 1) im Klinischen Bereich auch im Zusammenwirken mit öffentlichen Krankenanstalten. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat hiefür mit dem Träger der Krankenanstalt eine Vereinbarung (Abs. 4) zu treffen, wobei er jedenfalls folgendes zu beachten hat:

  4. Universitätskliniken und Klinische Institute haben dem Bereich einer Abteilung oder sonstigen Organisationseinheit der Krankenanstalt zu entsprechen.

  5. Zum Leiter einer Universitätsklinik oder eines Klinischen Institutes, in dem ausschließlich oder vorwiegend ärztliche Tätigkeiten ausgeübt werden, hat ein zur selbständigen Berufsausübung berechtigter Facharzt des betreffenden Sonderfaches bestellt zu werden. Gleiches gilt für die Bestellung der Leiter Klinischer Abteilungen sowie Gemeinsamer Einrichtungen gemäß § 56.

  6. Dem Klinik(Instituts)vorstand kommt in Ergänzung zu § 51 Abs. 2 lit. b die Vorsorge für die Sicherstellung der Ausübung der ärztlichen Tätigkeit durch die hiezu berechtigten Personen zu; hiebei hat er hinsichtlich Personal-

    und Sachausstattung entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln auch auf die Bedürfnisse der Klinischen Abteilungen Bedacht zu nehmen. Die Feststellung, Zuweisung oder Änderung der grundlegenden Ausstattung einer Klinischen Abteilung, wie insbesondere die Zuweisung von Funktionsbereichen,

    Dienstposten, Räumen, Großgeräten,

    Sach- und Finanzmitteln an die Klinische Abteilung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des laufenden. Betriebes handelt, hat dementsprechend auf Antrag des Klinikvorstandes durch Beschluß der Klinik(Instituts)konferenz zu erfolgen, wobei dieser der Bestätigung durch das Fakultätskollegium bedarf. Mit Zustimmung des Klinik(Instituts)vorstandes können Vereinbarungen zwischen zwei oder mehreren Leitern von Klinischen Abteilungen über die zeitweise Inanspruchnahme von Personal, Räumen und Geräten der jeweils anderen Abteilung getroffen werden. Die Durchführung solcher Beschlüsse der Klinik(Instituts)konferenz erfolgt ebenso wie die Führung der laufenden Geschäfte der Klinik (des Institutes) durch den Klinik(Instituts)vorstand (§ 51 Abs. 2

    lit. a).

    (6) Abweichend von den Bestimmungen des § 46

    Abs. 5 können bei Bedarf auch zwei oder mehrere Universitätskliniken an derselben Medizinischen Fakultät für dasselbe wissenschaftliche Fach eingerichtet werden. Die so errichteten Kliniken müssen sich jedoch hinsichtlich ihrer wissenschaftlich-

    medizinischen Schwerpunkte ergänzen. Für mehrere derartige Kliniken ist jedenfalls ein medizinischer Fachbereich (§ 55) zur Koordinierung der ihnen übertragenen Aufgaben zu errichten. Die Errichtung von Universitätskliniken für größere Teilgebiete eines wissenschaftlichen Faches ist zulässig.

    (7) Die Tätigkeit von Bundesbediensteten, die Angehörige der Medizinischen Fakultät sind, als leitende Funktionäre in Abteilungen oder sonstigen Organisationseinheiten von Krankenanstalten ist nicht dem Bund zuzurechnen. Diese Tätigkeit bewirkt keine dienstrechtliche Veränderung.

    (8) Die Bestimmungen des...

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