Bundesgesetz über Maßnahmen zur Abwehr der Ozonbelastung und die Information der Bevölkerung über hohe Ozonbelastungen, mit dem das Smogalarmgesetz, BGBl. Nr. 38/1989, geändert wird (Ozongesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I I. ABSCHNITT Ozonüberwachung und Information Ozon-Überwachungsgebiete

§ 1. Zur Feststellung der Luftverunreinigung durch bodennahes Ozon im Bundesgebiet hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner durch Verordnung das Bundesgebiet in Ozon-Überwachungsgebiete einzuteilen, die im Hinblick auf die Dauer, die Spitzenbelastung und den zeitlichen Verlauf der Ozonbelastung Gebiete mit überwiegend gleichartigen Ozonbelastungen sind.

Ozon-Meßnetzkonzept

§ 2. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung ein Ozon-Meßnetzkonzept zu erlassen. Das Ozon-Meßnetzkonzept hat insbesondere zu enthalten 1.  Aussagen über die Zahl der — im Hinblick auf die    ausreichend    genaue    Feststellung    der Ozonbelastung  —   notwendigen  Meßstellen und deren regionale Verteilung, einschließlich der Erfassung meteorologischer Parameter,

  1.   Anforderungen an die Lage der Meßstellen und   an   die   Meßgeräte,   wobei   für   jedes Ozon-Überwachungsgebiet mindestens drei Meßstellen festzulegen sind (erstreckt sich das Ozon-Überwachungsgebiet über das Gebiet mehrerer Länder, so ist in jedem Gebietsanteil eines Landes mindestens eine Meßstelle vorzusehen),

  2.   nähere  Vorschriften  über  den  Betrieb  der Meßstellen,  die Auswertung der Meßdaten und deren Austausch und 4.  die Festlegung der Ausstattung von Meßstellen und Meßnetzzentralen.

    Meßstellen, Meßnetzzentralen

    § 3. (1) Die Landeshauptmänner haben Meßstellen einzurichten und zu betreiben. An den Standorten Illmitz (Burgenland), St. Koloman, Sonnblick (Salzburg), Achenkirchen (Tirol), im Gebiet Steiermark/Kärnten in Nähe der Staatsgrenze, im Gebiet Gailtal/Lesachtal (Kärnten), im Gebiet Retz (Niederösterreich) und im Gebiet Weilhardtforst (Oberösterreich) sind die Messungen mittels Meßstellen des Umweltbundesamtes durchzuführen.

    (2)   Die  Zusammenfassung  der Meßergebnisse erfolgt in Meßnetzzentralen. In jedem Bundesland ist   für   die   vom   Landeshauptmann   betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen. Das Umweltbundesamt hat für die von ihm betriebenen Meßstellen eine Meßnetzzentrale vorzusehen.

    (3)  Die Meßergebnisse sind von den Meßstellen an die Meßnetzzentralen und den Datenverbund (§ 5) mindestens einmal täglich zu übertragen. Eine stündliche Auswertung und Zusammenfassung der Werte aller Meßstellen muß jedenfalls dann möglich sein, wenn zumindest an einer Meßstelle mit dem Überschreiten der in Anlage 1 für die Vorwarnstufe angegebenen Warnwerte gerechnet werden muß.

    (4)  Die an den Meßnetzzentralen verfügbaren Meßergebnisse müssen mittels des Datenverbundes (§ 5) allen Meßnetzzentralen sowie den Landeshauptmännern und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung stehen.

    Luftgüteberichte

    § 4. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über die Belastung der Luft mit bodennahem Ozon, gegliedert nach den Ozon-Überwachungsgebieten, zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die höchsten Dreistundenmittelwerte der letzten 24 Stunden für jedes Ozon-Überwachungsgebiet zu enthalten.

    (2)  Der Landeshauptmann hat in der Zeit vom 1. April bis 30. September einen täglichen Bericht über   die   in   seinem   Land   an   den   Meßstellen gemessene  Belastung  der  Luft  mit bodennahem Ozon zu verlautbaren. Dieser Bericht hat jedenfalls die  höchsten  Dreistundenmittelwerte  der letzten 24 Stunden zu enthalten.

    (3)  Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt   der   von   den   Landeshauptmännern   zu verlautbarenden täglichen Berichte sowie über Art und Zeitpunkt ihrer Verlautbarung zu erlassen.

    Datenverbund

    § 5. (1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat nach Anhörung der Landeshauptmänner innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses...

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