Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiter

§ 1. (1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.

(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit 1.  der   Vorbereitung   aller   Aufgaben   in   den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,

  1.   der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz        1975,       BGBl. Nr. 410,  oder aus  anderen  Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,

  2. Â Â der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,

  3.   der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie 5.  der   Information    der   Öffentlichkeit   über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1 —4.

    Ausschluß des Vergütungsanspruches

    § 2. (1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates 1. mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;

  4.   in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei,   zu    einem    Klub    (Fraktion)    eines allgemeinen  Vertretungskörpers   oder  einer politischen Akademie steht;

  5.   in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit   der  zeitlichen   Verpflichtung   aus   dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;

  6.   in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates   einen   maßgeblichen   Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;

  7.   in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes   oder   einer   mit   ihm   in   einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.

    (2)  Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem   Dienstverhältnis   zu   einer   Gebietskörperschaft   steht,   ist   für   die   Geltendmachung   des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben   gegeben   ist,   die   Vermutung   seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.

    (3)  Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.

    (4)   Ferner   besteht   kein   Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit fünf anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.

    (5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen...

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