Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

57. Bundesgesetz, mit dem das Bundesbezügegesetz und das Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Das Bundesgesetz über die Bezüge der Obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Österreichischen Parlaments (Bundesbezügegesetz - BBezG), zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 209/2013 wird wie folgt geändert:

1. In § 10 Abs. 1 wird die Wortfolge ?zu 6% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat? durch die Wortfolge ?zu 12% des Ausgangsbetrags eines monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 16 je Monat? ersetzt.

2. In § 10 Abs. 2 wird die Wortfolge ?erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 3% des Ausgangsbetrages nach § 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.? durch die Wortfolge ?erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 6 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.?

2a. In § 10 Abs. 8 wird die Wortfolge ?erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 6 % des Ausgangsbetrages? durch die Wortfolge ?erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um 12 % des Ausgangsbetrages nach Abs. 1? ersetzt.

3. In § 10 Abs. 9 lauten die Ziffern 1 bis 3:

?1. um 6% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 50 bis weniger als 75%,
2. um 12% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einer im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 75 bis weniger als 100%
3. oder um 18% des Ausgangsbetrages nach Abs. 1 bei einem im Behindertenpass ausgewiesenen Behinderung im Ausmaß von 100%.?

4. In § 10 Abs. 10 wird die Wortfolge ?bis zu 2% des Ausgangsbetrages nach § 2 je Monat. Für...

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