Bundesgesetz vom 12. Dezember 1984, mit dem das Presseförderungsgesetz 1979, das Parteiengesetz sowie das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Presseförderungsgesetz 1979, BGBl.

Nr. 223, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 119/1980 wird wie folgt geändert:

  1. Dem § 1 wird folgende Überschrift vorangestellt:

    ABSCHNITT I Allgemeine Förderung

  2. Nach § 5 wird folgender Abschnitt II eingefügt:

    "ABSCHNITT II Besondere Förderung zur Erhaltung der Medienvielfalt

    § 6. (1) Unbeschadet der Förderung nach Abschnitt I, hat der Bund durch eine besondere Förderung gemäß diesem Abschnitt zur Erhaltung der Medienvielfalt in den Bundesländern beizutragen.

    Diese besondere Förderung besteht in finanziellen Zuwendungen des Bundes an Tageszeitungen einschließlich Kopfblätter mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung,

    denen jedoch keine marktbeherrschende Stellung zukommt.

    (2) Über die besondere Förderung beschließt die Bundesregierung; sie hat zuvor ein Gutachten der Kommission gemäß § 4 Abs. 3 einzuholen.

    § 7. (1) Die Kommission hat unter Berücksichtigung der Zahl der eingelangten Anträge und der für diesen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel ein Gutachten über die einzelnen Förderungswerber zu erstatten.

    (2) Die Förderungswürdigkeit liegt vor, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

  3. Die zu fördernde Zeitung muß eine Tageszeitung mit besonderer Bedeutung für die politische Meinungs- und Willensbildung in mindestens einem Bundesland sein; diese liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage mindestens 1 vH der Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes überschreitet.

  4. Die zu fördernde Zeitung muß für ihren redaktionellen Teil überwiegend hauptberuflich tätige Journalisten beschäftigen.

  5. Die zu fördernde Zeitung darf keine marktbeherrschende Stellung einnehmen. Eine solche liegt jedenfalls dann vor, wenn die verbreitete Auflage in einem Bundesland 15 vH oder im gesamten Bundesgebiet 5 vH der jeweiligen Bevölkerungszahl überschreitet.

  6. Eine Zeitung ist nicht förderungswürdig,

    wenn ihr Herausgeber oder Verleger auch Annoncenzeitschriften in einem im Vergleich zum jährlichen Seitenumfang der zu fördernden Zeitung bedeutenden Seitenumfang herausgibt;

    gleiches gilt, wenn ein wirtschaftliches oder organisatorisches Naheverhältnis zum Herausgeber oder Verleger solcher Annoncenzeitschriften besteht.

  7. Der Verkaufspreis der zu fördernden Zeitung darf von jenem vergleichbarer Tageszeitungen nicht erheblich abweichen.

  8. Eine Zeitung ist...

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