Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Regelungen zur partnerschaftlichen Durchführung der Regionalprogramme im Rahmen der EU-Strukturfonds in der Periode 2000 bis 2006

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich,

Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann – im Folgenden Vertragspartner genannt –, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel 1

Geltungsbereich und Zweck der Vereinbarung

(1) Diese Vereinbarung gilt für die folgenden, im Weiteren als „EU-Regionalprogramme“ bezeichneten Programme der EU-Strukturfonds in Österreich:

a) das Ziel-1-Programm Burgenland;

b) die Ziel-2-Programme Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol,

Vorarlberg und Wien;

c) das Programm im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative LEADER+

d) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative INTERREG III, an denen Österreich beteiligt ist, jedoch nur insofern, als die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt,

e) die Programme im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative URBAN II, sofern die Abwicklung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt.

(2) Die Vereinbarung soll für die in Abs. 1 genannten EU-Regionalprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in der Regionalpolitik in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder abgewickelt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für eine ordnungsgemäße Programmabwicklung sicherstellen.

Abschnitt I Organisatorische Strukturen zur Programmabwicklung Artikel 2

Verwaltungsbehörden

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 9, lit. n der Allgemeinen Strukturfonds-

Verordnung (ASF-VO) Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates, ABl. Nr. L 161 vom 26. Juni 1999,

welche die Aufgaben gemäß Art. 34 Abs. 1 dieser Verordnung wahrnimmt, Â

werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich die in den Programmdokumenten jeweils genannten, im Anhang 1 aufgelisteten Landes- oder Bundesstellen beauftragt.

(2) In den Programmdokumenten ist vorgesehen, dass die im Anhang 1 zusammenfassend angeführten Teilaufgaben aus dem Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörde entweder zur Nutzung von Synergien programmübergreifend gemeinsam oder aber zur bestmöglichen Nutzung spezifischer Fach-

oder Ortskenntnisse für einzelne Maßnahmen eines Programmes oder für das Gebiet eines Bundeslandes nicht durch die Verwaltungsbehörde selbst, sondern durch andere Bundes- oder Landesstellen wahrgenommen werden sollen. Diese Stellen werden im Folgenden im Sinne von Art. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 438/2001 der Kommission ABl. Nr. L 63 vom 3. März 2001, S 21 als „zwischengeschaltete Stellen“ bezeichnet. Die Vertragspartner stellen sicher, dass den jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Teilaufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß  übertragen werden.

Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann. Umgekehrt stellen die Vertragspartner sicher, dass die Verwaltungsbehörde die Zahlstellen und die Organe der Finanzkontrolle bestmöglich unterstützt. Die näheren Details der diesbezüglichen Informations-

und Konsultationsverfahren können jeweils durch Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den gemäß Programmdokument mit Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten sonstigen Bundes- oder Landesstellen geregelt werden.

(3) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Programmdokument für die Abwicklung von Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde vorgesehenen sonstigen Bundes- oder Landesstellen („zwischengeschaltete Stellen“) können selbst geeignete Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen.

Dabei haben jedoch die Vertragspartner sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden.

Artikel 3

Zahlstellen

(1) Mit der Funktion von Zahlstellen gemäß Art. 9, lit. o ASF-VO, welche die Aufgaben gemäß

Art. 32 ASF-VO wahrnehmen, werden für die EU-Regionalprogramme in Österreich – mit Ausnahme der INTERREG-Programme mit Beteiligung mehrerer EU-Mitgliedstaaten – die nachstehend genannten fondskorrespondierenden Bundesressorts beauftragt:

– für den Europäischen Fonds für Regionalentwicklung (EFRE): Bundeskanzleramt;

– für den Europäischen Sozialfonds (ESF): Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;

– für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Ausrichtung

(EAGFL-A): Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

(2) Die fondskorrespondierenden Ressorts können geeignete Dritte beauftragen, die Aufgaben der Zahlstelle ganz oder teilweise wahrzunehmen. Dabei haben sie jedoch sicherzustellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß übertragen werden. Dazu zählt auch die Verpflichtung, der jeweiligen Verwaltungsbehörde sämtliche Informationen zeitgerecht und umfassend zu übermitteln, in Konsultationen unter Federführung der Verwaltungsbehörde an der Klärung allfälliger offener Fragen der Programmabwicklung mitzuwirken und in sonstiger Weise dazu beizutragen, dass die Verwaltungsbehörde ihre Koordinationsaufgaben uneingeschränkt erfüllen kann.

(3) Bei den fondsspezifisch in Betracht kommenden Zahlstellen wird für jedes EU-Regionalprogramm im Sinne des Abs. 1 ein eigenes Konto eingerichtet. Die im Wege des Bundesministeriums für Finanzen jeweils für ein Programm einlangenden Strukturfondsmittel werden unverzüglich auf dieses Konto weitergeleitet. Allfällige Zinserträge werden gemäß Art. 32 Abs. 2, letzter Satz, ASF-VO ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die jeweils in Betracht kommenden Zahlstellen und die Verwaltungsbehörde sowie die allenfalls programmspezifisch mit operativen Teilaufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten sonstigen Bundes- oder Landesstellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen.

Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren ohne Verzögerungen an die anspruchsberechtigten Endempfänger weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln das Auslangen gefunden und ein Â

Verfall von Mitteln vermieden wird. Die Kosten für die Vorfinanzierung der gemäß Art. 32 Abs. 3, letzter Satz, ASF-VO erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisenden Restrate werden im jeweils programmspezifisch vereinbarten Kofinanzierungsverhältnis zwischen dem Bund und den jeweils beteiligten Ländern aufgeteilt.

Artikel 4

Begleitausschüsse

(1) Die Vertragspartner kommen überein, für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b, c und e dieser Vereinbarung jeweils gemäß Art. 35 Abs. 1 ASF-VO innerhalb von höchstens drei Monaten nach Programmgenehmigung durch die EU-Kommission jeweils einen Begleitausschuss einzurichten.

Dieser erfüllt die Aufgaben gemäß Art. 35 Abs. 3 ASF-VO. Die Zusammensetzung der Begleitausschüsse erfolgt im Sinne des Art. 8 ASF-VO unter Einbeziehung der Sozialpartner sowie der regionalen Behörden für die Bereiche Arbeitsmarkt, Gleichbehandlung und Umwelt.

(2) Für die EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 lit. a, b und c – sowie gebenenfalls im Auftrag der jeweiligen Verwaltungsbehörde auch gemäß lit. e – dieser Vereinbarung wird bei der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK) ein gemeinsames Sekretariat für die Begleitausschüsse eingerichtet.

Dessen Aufgaben sind in den Programmdokumenten der genannten Programme festgelegt und werden in einer Vereinbarung zwischen der ÖROK-Geschäftsstelle und den Verwaltungsbehörden näher präzisiert.

Artikel 5

Organisationsverantwortung und Kostentragung

(1) Die jeweils zuständigen Vertragspartner stellen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung die Funktionsfähigkeit der in ihrem Zuständigkeitsbereich eingerichteten, gemäß Art. 2, 3 und 4 beauftragten Stellen sicher. Insbesondere schaffen die Vertragspartner dafür die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen und nehmen die notwendigen Neuausrichtungen der vorhandenen personellen und finanziellen Ressourcen vor. Die Vertragspartner informieren die übrigen programmbeteiligten Vertragspartner sowie die Europäische Kommission über die dazu getroffenen Vorkehrungen sowie über allfällige organisatorische Änderungen.

(2) Die durch die Wahrnehmung der Aufgaben entstehenden Kosten werden, wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes handelt, von den sachlich zuständigen Bundesressorts oder,

wenn es sich um Stellen im Zuständigkeitsbereich eines Landes handelt, vom jeweiligen Land getragen.

Die Kosten können – sofern sie gesondert verrechnet werden und damit zweifelsfrei ausschließlich einem der EU-Regionalprogramme gemäß Art. 1 zugerechnet werden können  – nach Maßgabe der Förderkriterien gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. d der...

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