Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Festlegung eines Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes, die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe sowie über den Mutter- Kind-Pass (Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 ? MuKiPassV)

Auf Grund § 7 Abs. 1 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001, wird verordnet:

Inhaltsübersicht 1. Abschnitt Allgemeines

§ 1 Zielbestimmung

§ 2 Kinderbetreuungsgeld 2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 3 Untersuchungen der Schwangeren

§ 4 Untersuchungsumfang

§ 5 Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

§ 6 Verspätete Feststellung der Schwangerschaft 3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder

§ 7 Untersuchungen des Kindes

§ 8 Überschreitung der Untersuchungstermine

§ 9 Weitere vorgesehene Untersuchungen

§ 10 Untersuchungsumfang

§ 11 Ultraschalluntersuchungen des Kindes 4. Abschnitt Mutter-Kind-Pass

§ 12 Form und Inhalt des Mutter-Kind-Passes

§ 13 Einsichtnahme in den Mutter-Kind-Pass 5. Abschnitt

Ãœbergangs- und In-Kraft-Tretens-Bestimmungen

§ 14 Übergangsbestimmungen

§ 15 In-Kraft-Treten 1. Abschnitt Allgemeines Zielbestimmung

§ 1. (1) Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung der Schwangeren und des Kindes wird ein Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

(2) Das Mutter-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm umfasst jedenfalls fünf Untersuchungen der Schwangeren sowie neun Untersuchungen des Kindes bis zu dessen 62. Lebensmonat.

Kinderbetreuungsgeld

§ 2. Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe gemäß § 7 KBGG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 6 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes zu bestehen.

  1. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere Untersuchungen der Schwangeren

    § 3. (1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren vorgesehen.

    (2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen. Sie hat folgende Blutuntersuchungen einzuschließen:

  2. Test auf Vorliegen einer Luesinfektion,

  3. Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes,

  4. Bestimmung des Hämoglobinwertes und des Hämatokrits (oder der Erythrozytenzahl),

  5. Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer,

  6. Bestimmung des Rötelnantikörpertiters.

    (3) Die zweite Untersuchung ist in der 17., 18., 19. oder 20. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

    Sie hat eine interne Untersuchung einzuschließen.

    (4) Die dritte Untersuchung ist in der 25., 26., 27. oder 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

    Sie hat die Bestimmung des Hämatokrits und des Hämoglobinwerts sowie eine Hepatitis-B-Untersuchung

    (HBS-Antigen-Bestimmung) einzuschließen.

    (5) Die vierte Untersuchung ist in der 30., 31., 32., 33. oder 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

    (6) Die fünfte Untersuchung ist in der 35., 36., 37. oder 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

    Untersuchungsumfang

    § 4. Die Untersuchungen gemäß § 3...

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