Bundesgesetz, mit dem das Patentgesetz, das Markenschutzgesetz und das Patentverträge-Einführungsgesetz geändert werden (Patent- und Markengebühren-Novelle 1992)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 653/ 1987, wird wie folgt geändert:

  1. § 21 lautet:

    „§ 21. (1) Wer als Vertreter vor dem Patentamt oder vor dem Obersten Patent- und Markensenat einschreitet, muß seinen Wohnsitz im Inland haben; für Rechtsanwälte und Patentanwälte gelten allerdings die berufsrechtlichen Vorschriften. Der Vertreter hat seine Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht darzutun, die in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen ist. Für jede Patentanmeldung ist eine gesonderte Vollmacht vorzulegen. Das gleiche gilt, wenn ein Vertreter bezüglich eines bereits erteilten Patentes bevollmächtigt wird. Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so ist auch jeder einzelne allein zur Vertretung befugt.

    (2)  Schreitet ein Rechtsanwalt oder Patentanwalt ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis. Eine   Bevollmächtigung   zur   Übertragung   eines Patentes   ist   jedoch   in   jedem   Fall   durch   eine schriftliche Vollmacht darzutun, die ordnungsgemäß beglaubigt sein muß.

    (3)  Schreitet ein Vertreter ohne Vollmacht ein oder, im Fall des Abs. 2, ohne sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung zu berufen, so ist die von ihm vorgenommene Verfahrenshandlung nur unter der Bedingung wirksam, daß er innerhalb der ihm

    . gesetzten angemessenen Frist eine ordnungsgemäße Vollmacht vorlegt oder sich auf die ihm erteilte Bevollmächtigung beruft.

    (4)   Wer   im   Inland   weder   Wohnsitz   noch Niederlassung   hat,   kann   Rechte   aus   diesem Bundesgesetz vor dem  Patentamt  und vor dem Obersten  Patent- und  Markensenat nur geltend machen, wenn er durch einen im § 77 angeführten Parteienvertreter vertreten ist.

    (5)   Der   Ort,   an   dem   der   Vertreter   seinen inländischen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines Vertreters mit inländischem Wohnsitz der Ort, an dem das Patentamt seinen Sitz hat, gilt für die das Patent betreffenden Angelegenheiten als Wohnsitz des nicht im Inland wohnenden Patentinhabers.

    (6)  Die einem Rechtsanwalt oder Patentanwalt zur Vertretung vor dem Patentamt erteilte Bevollmächtigung  ermächtigt  ihn   kraft  Gesetzes,  alle Rechte aus diesem Bundesgesetz vor dem Patentamt und vor dem Obersten Patent- und Markensenat geltend zu machen, insbesondere Patente anzumelden, Anmeldungen einzuschränken oder zurückzuziehen,  Einsprüche  zu  erheben,  auf Patente  zu verzichten, von der Nichtigkeitsabteilung zu behandelnde Anträge sowie  Rechtsmittel  einzubringen und zurückzuziehen, ferner Vergleiche zu schließen, Zustellungen aller Art sowie amtliche Gebühren und die vom Gegner zu erstattenden Verfahrens-  und Vertretungskosten  anzunehmen  sowie einen Stellvertreter zu bestellen.

    (7) Die Bevollmächtigung gemäß Abs. 6 kann auf ein bestimmtes Schutzrecht und auf die Vertretung in einem bestimmten Verfahren beschränkt werden. Sie   wird   jedoch   weder   durch   den   Tod   des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit aufgehoben.

    (8)   Soll ein Vertreter, der nicht Rechtsanwalt oder Patentanwalt ist, auch ermächtigt sein, auf ein erteiltes Patent ganz oder zum Teil zu verzichten, so muß er hiezu ausdrücklich bevollmächtigt sein."

    1 a. § 43 Abs. 5 bis 7 lauten:

    „(5) Die Eintragungen in das Patentregister nach den Abs. 1 und 2 sowie die Eintragung des Erlöschens der in das Patentregister eingetragenen Rechte an Patentrechten geschieht auf schriftlichen Antrag eines der Beteiligten oder auf gerichtliches Ersuchen.

    (6)   Mit  dem  Antrag  auf Eintragung  ist  die Urkunde, auf Grund der die Eintragung geschehen soll, in Urschrift oder in ordnungsgemäß beglaubigter Abschrift vorzulegen. Wenn die Urkunde keine öffentliche ist, muß sie mit der ordnungsgemäß beglaubigten   Unterschrift   des   über   sein   Recht Verfügenden versehen sein.

    (7)   Der  Eintragungsantrag  und  die  Urkunde unterliegen nach Form und Inhalt der Prüfung des Patentamtes."

  2.    § 60 Abs. 4 und 5 lautet:

    „(4) Zur Durchführung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben sind außerdem durch den Präsidenten die erforderlichen Verwaltungsstellen einzurichten.

    (5) Der Präsident kann Verwaltungsstellen einer Verwaltungsstellendirektion unterstellen."

  3.   § 64 Abs. 3 und 4 lautet:

    „(3) Alle Erledigungen des Patentamtes haben unter der Bezeichnung „Österreichisches Patentamt" mit der Beifügung der jeweiligen Abteilung oder Verwaltungsstelle, der Bibliothek oder der Buchhaltung, in Präsidialangelegenheiten mit der Bezeichnung „Der Präsident" zu ergehen. Die schriftlichen Ausfertigungen sind mit dem Datum zu versehen und zu unterschreiben. Kollegialbeschlüsse sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben. An die Stelle der Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und daß die Urschrift die Unterschrift aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt.

    (4) Schriftliche Ausfertigungen, die automationsunterstützt erstellt werden, müssen weder unterschrieben noch beglaubigt werden."

  4.   § 68 lautet:

    „§ 68. Der Geschäftsgang in den Abteilungen, der Bibliothek, der Buchhaltung und den Verwaltungsstellen ist unter Bedachtnahme auf einen geordneten und raschen Ablauf und unter Berücksichtigung der dem Patentamt obliegenden Aufgaben durch Verordnung des Präsidenten des Patentamtes näher zu regeln. Dabei ist auch zu bestimmen, wie Eingaben unmittelbar beim Patentamt eingebracht werden können und wann sie als beim Patentamt eingelangt gelten. Auf eine auf Tag, Stunde und Minute genaue Kennzeichnung der Zeit des Einlangens der Eingabe ist Bedacht zu nehmen."

  5.   § 78 Abs. 1...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT