Bundesgesetz vom 18. Juni 1973, mit dem das Pensionsgesetz 1965 geändert wird (4. Pensionsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 200/

1969, 226/1970 und 216/1972 wird wie folgt geändert:

  1. Der Abs. 1 des § 12 hat zu lauten:

    „(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Exekutivdienstzulage,

    Omnibuslenkerzulage, Erzieherzulage,

    Wachdienstzulage oder Truppendienstzulage

    — im folgenden kurz ,Aktivzulage' genannt

    — gehabt hat, gebührt eine Zulage zum Ruhegenuß (Ruhegenußzulage)."

  2. Dem Abs. 2 des § 12 ist folgender Satz anzufügen:

    „Hat die Erzieherzulage in diesem Zeitpunkt nur im halben Ausmaß gebührt, so bilden 80 v. H. der halben in Betracht kommenden Erzieherzulage die Bemessungsgrundlage."

  3. Der erste Satz im Abs. 6 des § 17 hat zu lauten:

    „Einkünfte im Sinn dieses Bundesgesetzes sind die im § 2 des Einkommensteuergesetzes 1972,

    BGBl. Nr. 440, angeführten Einkünfte, soweit sie nicht steuerfrei sind."

  4. Der Abs. 3 des § 26 hat zu lauten:

    „(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist stets der im § 16

    Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

    Nr. 440, für den vollen Kalendermonat vorgesehene Pauschbetrag für Werbungskosten abzusetzen."

  5. § 53 Abs. 2 lit. d hat zu lauten:

    „d) die Zeit der Erfüllung einer inländischen Arbeits-, Zivil- oder Wehrdienstpflicht einschließlich der Zeit der Kriegsgefangenschaft und der für die Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft erforderlichen Zeit,".

    Artikel II

    (1) Bei Lehrern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen des Art. I Z. 1 dem Dienststand angehören, ist die Zeit, in der der Lehrer Anspruch auf eine Zulage nach § 60

    Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in seiner ursprünglichen Fassung gehabt hat, einer Zeit des Anspruches auf Erzieherzulage gleichzuhalten.

    (2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Lehrer, die in der Zeit vom 1. Jänner 1966

    bis 30. November 1972 aus dem Dienststand ausgeschieden sind. Diesen Lehrern gebührt die Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 jedoch nur auf Antrag.

    (3) Wird der Antrag nach Abs. 2...

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