Bundesgesetz vom 21. Mai 1969, mit dem das Pensionsgesetz 1965 abgeändert wird (1. Pensionsgesetz-Novelle)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, wird abgeändert wie folgt:

  1. Der § 5 Abs. 3 hat zu lauten:

    „(3) Hat der Beamte im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand in der durch Vorrückung und Zeitvorrückung erreichbaren höchsten Gehaltsstufe mindestens die Hälfte der Zeit zurückgelegt, die für das Erreichen der Dienstalterszulage beziehungsweise der erhöhten Dienstalterszulage erforderlich ist, dann ist er so zu behandeln, als ob er in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalteiszulage beziehungsweise auf die erhöhte Dienstalterszulage gehabt hätte."

  2. Im § 12 Abs. 1 ist nach dem auf das Wort

    „Exekutivdienstzulage" folgenden Beistrich das Wort „Omnibuslenkerzulage" einzufügen und darnach ein Beistrich zu setzen.

  3. Im § 17 Abs. 2 hat im ersten und im letzten Satz an die Stelle des Ausdruckes „25. Lebensjahr"

    der Ausdruck „26. Lebensjahr" zu treten.

    Artikel II Ist ein Beamter des Mittleren Verkehrsdienstes innerhalb des Zeitraumes vom 1. Februar 1956

    bis 30. September 1968 ständig als Omnibuslenker verwendet worden und ist er nicht vor dem Inkrafttreten des Pensionsgesetzes 1965 aus dem Dienststand ausgeschieden, dann ist die Zeit dieser Verwendung bei der Beurteilung des Anspruches auf Ruhegenußzulage (§ 12 PG. 1965)

    beziehungsweise auf...

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