Bundesgesetz vom 3. Feber 1972 über die Pensionsversicherung für das Notariat (Notarversicherungsgesetz 1972 ? NVG 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:

ERSTER TEIL ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Abschnitt I Geltungsbereich Umfang der Versicherung

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Pensionsversicherung der Notare und Notariatskandidaten.

(2) Die Pensionsversicherung trifft Vorsorge für die Versicherungsfälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.

Bedeutung der Begriffe

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet 1. Pensionsversicherung: die durch das NVG 1972 geregelte Pensionsversicherung.

  1. Notar: eine Person, die nach den Vorschriften der Notariatsordnung, RGBl.

    Nr. 75/1871, als Notar anzusehen ist und das Amt angetreten hat.

  2. Notariatskandidat: eine Person die a) nach den Vorschriften der Notariatsordnung als Notariatskandidat anzusehen ist, oder b) im Sinne der Notariatsordnung bei einem Notar tätig und zur Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten angemeldet ist in der Zeit ab dem Beginn der Tätigkeit bis zur Entscheidung

    über den Antrag; die Zurückziehung des Antrages ist der ablehnenden Entscheidung gleichzuhalten, oder c) nach den Vorschriften der Notariatsordnung mit der Substitution einer Notarstelle betraut ist, ohne Notar oder in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen zu sein.

  3. Versicherter: ein Notar oder ein Notariatskandidat (§ 3 NVG 1972).

  4. Tätigkeit im Notariat: die berufliche Tätigkeit eines Notars oder eines Notariatskandidaten.

  5. Versicherungsanstalt: die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates

    (§ 4 NVG 1972).

  6. Leistung: eine laufende Leistung und eine einmalige Leistung nach dem NVG 1972.

  7. Laufende Leistung: eine Pension,

    ein Zuschuß nach dem NVG 1972 und das Berufsunfähigkeitsgeld (§ 49 NVG 1972).

  8. Einmalige Leistungen: die Abfindung

    (§ 59 NVG 1972) und der Begräbniskostenbeitrag

    (§ 60 NVG 1972).

  9. Pension: die Berufsunfähigkeitspension

    (§ 47 NVG 1972), die Alterspension (§ 51

    NVG 1972), die Witwenpension (§ 54 NVG 1972), die Waisenpension (§ 57 NVG 1972)

    und die Pension bei Haft (§ 25 Abs. 3 NVG 1972).

  10. Zuschuß: der Kinderzuschuß (§ 61 NVG 1972) und der Hilflosenzuschuß (§ 62 NVG 1972).

  11. Berufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens,

    durch das ein nach dem NVG 1972 Versicherter zur Ausübung seines Berufes unfähig ist.

  12. Hilflos: ein Zustand eines nach dem NVG 1972 Anspruchsberechtigten, auf Grund dessen er ständig der Wartung und Hilfe bedarf.

  13. Dienstunfall: ein Unfall eines nach dem NVG 1972 Versicherten, der sich im

    örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit im Notariat ereignet; auch der Unfall, der sich auf einem mit der Tätigkeit im Notariat zusammenhängenden Weg zur oder von der Kanzlei ereignet.

  14. Pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis: ein Dienstverhältnis der im § 308 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bezeichneten Art.

    Versicherungspflicht

    § 3. Versicherungspflichtig sind die Notare und die Notariatskandidaten.

    Versicherungsträger

    § 4. (1) Träger der Pensionsversicherung für das gesamte Bundesgebiet ist die Versicherungsanstalt des österreichischen Notariates mit dem Sitz in Wien. Sie gehört dem Hauptverband der

    österreichischen Sozialversicherungsträger an.

    (2) Die Versicherungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit.

    Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich in Siegeln, Drucksorten und Aufschriften zu verwenden.

    (3) Der ordentliche Gerichtsstand der Versicherungsanstalt ist das sachlich zuständige Gericht ihres Sitzes.

    Abschnitt II Meldungen und Auskunftspflicht Meldungen der Versicherten

    § 5. (1) Die Versicherten haben sich bei der Versicherungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare oder als Notariatskandidaten anzusehen sind, anzumelden und binnen zwei Wochen, nachdem sie diese Eigenschaft verloren haben, abzumelden.

    (2) Die Versicherten haben der Versicherungsanstalt jede für den Bestand der Versicherung bedeutsame Änderung in ihren Verhältnissen binnen zwei Wochen zu melden.

    (3) Die Meldungen nach Abs. 1 und 2 haben alle wesentlichen Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Versicherung notwendig sind. Die Satzung der Versicherungsanstalt kann,

    wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, vorsehen, daß für die Erstattung von Meldungen von der Versicherungsanstalt aufzulegende Vordrucke zu verwenden sind.

    Meldungen der Zahlungsempfänger

    § 6. Die Empfänger einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versicherungsanstalt zu melden.

    Auskunftspflicht der Versicherten und der Zahlungsempfänger

    § 7. (1) Die Versicherten und die Zahlungsempfänger haben der Versicherungsanstalt alle für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Anfrage längstens binnen zwei Wochen mitzuteilen und auf Verlangen der Versicherungsanstalt alle Urkunden und Belege zur Einsicht vorzulegen, die für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge und der Leistungen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Einkommensteuerbescheide bzw. Abschriften der Lohnkonten (§ 58 des Einkommensteuergesetzes 1967) zur Einsicht vorzulegen.

    (2) Zur Feststellung der Grundlage für die Berechnung der Beiträge kann die Versicherungsanstalt bei Versicherten, soweit es sich um einen Notar oder einen mit der Substitution eines Notars betrauten Notar oder Notariatskandidaten handelt, auch Bucheinsicht nehmen und sich hiezu eines Buchsachverständigen auf Kosten des Versicherten bedienen.

    Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

    § 8. Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht,

    die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen obliegenden Meldungen und Auskünften schuldhaft unwahre Angaben machen, hat über Antrag der Versicherungsanstalt die für sie örtlich zuständige Notariatskammer eine Geldstrafe bis zum Zehnfachen des jeweils geltenden Mindestbeitrages nach § 9

    Abs. 2 zu verhängen. Wenn aber Schädigungsabsicht vorliegt, so begehen diese Personen, wenn die Handlung nicht nach den Strafgesetzen zu beurteilen ist, ein Standesvergehen, das der disziplinären Ahndung unterliegt.

    Abschnitt III Aufbringung der Mittel Beitragspflicht

    § 9. (1) Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Pensionsversicherung werden durch Beiträge der Versicherten und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.

    (2) Die Versicherten haben unbeschadet der Bestimmungen des § 80 monatlich einen Beitrag in der Höhe von 7 v. H. der Beitragsgrundlage,

    in allen Fällen mindestens aber 229 S, zu entrichten.

    An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 21 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor

    (§ 20) vervielfachte Betrag.

    (3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzung für die Versicherungspflicht eintritt, sie endet mit dem Kalendermonat, in dem diese Voraussetzung wegfällt.

    (4) Die Beitragspflicht ruht:

  15. bei einem Notar für Zeiten der als Disziplinarstrafe verhängten Suspension vom Amt,

  16. bei einem Notariatskandidaten für die Dauer eines einen Kalendermonat übersteigenden Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge.

    Beitragsgrundlage

    § 10. (1) Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte des Versicherten aus seiner Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:

  17. bei Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat wie das Gehalt, Zuschläge und Zulagen zum Gehalt (z. B. 13., 14. Gehalt, Urlaubs- und Weihnachtszulagen, Überstundenentlohnung),

    Substitutionshonorare, Belohnungen und Remunerationen;

    ausgenommen sind hiebei Abfertigungen,

    Beihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften über den Familienlastenausgleich sowie die Wohnungsbeihilfen auf Grund der besonderen gesetzlichen Vorschriften und Auslagenersätze (z. B. Fahrtkostenvergütungen,

    Tages- und Nächtigungsgelder), soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen oder die jeweils nicht einkommensteuerpflichtigen Pauschalbeträge nicht übersteigen. Die Bewertung der Sachbezüge richtet sich nach der auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes geltenden Bewertung;

  18. bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit die nach den Vorschriften über die Einkommensteuer versteuerbaren Einkünfte des Beitragsmonates;

    hiezu zählen insbesondere auch Einkünfte aus Substitutionen, Kuratelen, Masseverwaltungen,

    Verteidigungen in Strafsachen und Dolmetschtätigkeiten.

    (2) Wird in einem Kalenderjahr eine unselbständige und eine selbständige Tätigkeit im Notariat ausgeübt, so ist für die Ermittlung der Monatseinkünfte Abs. 1 Z. 1 neben Z. 2 anzuwenden.

    (3) Kommt der Versicherte seiner Beitragspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig nach, so hat die Versicherungsanstalt die Beitragsgrundlage festzusetzen. Hiezu kann sie ein Gutachten der zuständigen Notariatskammer einholen.

    (4) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat,

    für den die Beiträge zu entrichten sind.

    Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

    § 11. Die nach § 9 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig,

    für den sie zu leisten sind, und vom Beitragsschuldner bis zum 15. des folgenden Kalendermonates an die Versicherungsanstalt einzuzahlen.

    Werden die Beiträge nicht innerhalb dieser Frist eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen Verzugszinsen in der Höhe von 7 v. H.

    zu entrichten. Für die Berechnung der Verzugszinsen sind die rückständigen Beiträge auf volle 10 S...

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