Übereinkommen über die Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

  2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG ist dieser Staatsvertrag in arabischer, französischer, spanischer,

russischer und chinesischer Sprache dadurch kundzumachen, dass das Ãœbereinkommen zur

öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

(Ãœbersetzung)

DIE VERTRAGSSTAATEN DIESES ÃœBEREINKOMMENS:

ZUTIEFST BESORGT über die wachsende Zahl von Todesfällen und Verletzungen durch vorsätzliche Angriffe gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass Angriffe gegen Personal, das im Namen der Vereinten Nationen handelt, oder sonstige Misshandlungen dieses Personals, gleichviel von wem sie begangen werden, nicht gerechtfertigt und nicht hingenommen werden können,

IN DER ERKENNTNIS, dass Einsätze der Vereinten Nationen im Interesse der gesamten Völkergemeinschaft und im Einklang mit den Grundsätzen und Zielen der Satzung der Vereinten Nationen durchgeführt werden,

IN ANERKENNUNG des wichtigen Beitrags, den Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal zu den Bemühungen der Vereinten Nationen in den Bereichen vorbeugende Diplomatie,

Friedensschaffung, Friedenssicherung, Friedenserhaltung sowie humanitäre und andere Einsätze leistet,

EINGEDENK der bestehenden Vereinbarungen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetem Personal, einschließlich der von den Hauptorganen der Vereinten Nationen in dieser Hinsicht unternommenen Schritte,

IN DER ERKENNTNIS jedoch, dass die bestehenden Schutzmaßnahmen für Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal unzureichend sind,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Wirksamkeit und Sicherheit der Einsätze der Vereinten Nationen erhöht werden, wenn solche Einsätze mit Zustimmung und unter Mitwirkung des Gaststaats durchgeführt werden,

MIT EINEM AUFRUF an alle Staaten, in denen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal eingesetzt ist, und an alle anderen, auf die dieses Personal angewiesen ist, umfassende Unterstützung zu leisten, um die Durchführung der Einsätze der Vereinten Nationen und die Erfüllung ihres Mandats zu erleichtern,

ÜBERZEUGT, dass dringend angemessene und wirksame Maßnahmen zur Verhütung von Angriffen gegen Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal und zur Bestrafung derjenigen, die solche Angriffe durchgeführt haben, getroffen werden müssen.

SIND WIE FOLGT ÃœBEREINGEKOMMEN Artikel 1

Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Übereinkommens a) bedeutet „Personal der Vereinten Nationen“

i) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen als Angehörige militärischer,

polizeilicher oder ziviler Bestandteile von Einsätzen der Vereinten Nationen eingestellt oder eingesetzt werden,

ii) andere Bedienstete und Sachverständige im Auftrag der Vereinten Nationen oder ihrer Spezialorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation, die sich in amtlicher Eigenschaft in dem Gebiet aufhalten, in dem ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

b) bedeutet „beigeordnetes Personal“

i) Personen, die von einer Regierung oder einer zwischenstaatlichen Organisation mit Zustimmung des zuständigen Organs der Vereinten Nationen zur Verfügung gestellt werden,

ii) Personen, die vom Generalsekretär der Vereinten Nationen oder von einer Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation beschäftigt werden,

iii) Personen, die von einer humanitären nichtstaatlichen Organisation oder Einrichtung im Rahmen einer Vereinbarung mit dem Generalsekretär der Vereinten Nationen oder mit einer Spezialorganisation oder der Internationalen Atomenergie-Organisation eingesetzt werden,

um Tätigkeiten zur Unterstützung der Erfüllung des Mandats eines Einsatzes der Vereinten Nationen durchzuführen,

c) bedeutet „Einsatz der Vereinten Nationen“ einen Einsatz, der von dem zuständigen Organ der Vereinten Nationen in Übereinstimmung mit der Satzung der Vereinten Nationen festgelegt und unter der Autorität und Kontrolle der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

i) wenn der Einsatz dem Zweck der Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit dient oder ii) wenn der Sicherheitsrat oder die Generalversammlung für die Zwecke dieses Übereinkommens erklärt hat, dass ein außergewöhnliches Risiko für die Sicherheit des an dem Einsatz teilnehmenden Personals besteht.

d) bedeutet  „Gaststaat“ einen Staat, in dessen Hoheitsgebiet ein Einsatz der Vereinten Nationen durchgeführt wird,

e) bedeutet „Transitstaat“ einen Staat, mit Ausnahme des Gaststaats, in dessen Hoheitsgebiet sich Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal oder seine Ausrüstung im Zusammenhang mit einem Einsatz der Vereinten Nationen im Transit oder vorübergehend befindet.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet auf Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal sowie auf Einsätze der Vereinten Nationen im Sinne des Artikels 1 Anwendung.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf einen vom Sicherheitsrat als Zwangsmaßnahme nach Kapitel VII der Satzung der Vereinten Nationen genehmigten Einsatz der Vereinten Nationen, bei dem Angehörige des Personals als Kombattanten gegen organisierte bewaffnete Verbände eingesetzt sind und auf den das Recht der internationalen bewaffneten Konflikte anwendbar ist.

Artikel 3

Kennzeichnung

(1) Die militärischen und polizeilichen Bestandteile eines Einsatzes der Vereinten Nationen sowie ihre Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge tragen eine besondere...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT