Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz - PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden

45. Bundesgesetz, mit dem ein Pfandbriefstelle-Gesetz - PfBrStG erlassen wird sowie das Sparkassengesetz und das Gesetz betreffend fundierte Bankschuldverschreibungen geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Bundesgesetz über die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

(Pfandbriefstelle-Gesetz - PfBrStG) Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken

§ 1. (1) Die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken (im Folgenden: Pfandbriefstelle) ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Wien, die der Rechtsaufsicht des Bundesministers für Finanzen unterliegt.

(2) Die Pfandbriefstelle hat die Aufgabe, auf Grund von geeigneten Deckungsmitteln (z.B. Deckungshypotheken) der Mitgliedsinstitute gemeinschaftliche Hypothekenpfandbriefe, öffentliche Pfandbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben, sowie durch die Aufnahme oder Vermittlung von Darlehen oder durch die Begebung von Schuldverschreibungen Mittel für die Geschäftstätigkeit der Mitgliedsinstitute zu beschaffen.

(3) Die Pfandbriefstelle ist zur Führung eines Siegels oder Stempels mit der Bezeichnung "Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken" berechtigt.

(4) Auf die Pfandbriefstelle als öffentlich-rechtliches Kreditinstitut finden das Pfandbriefgesetz, dRGBl. 1927 I S 492, und das Bankwesengesetz - BWG, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, Anwendung.

(5) Der Pfandbriefstelle gehören die nachstehenden Kreditinstitute als ausschließliche Gründungsmitgliedsinstitute an:

1. EB und HYPO - Bank Burgenland AG, Eisenstadt;
2. HYPO ALPE-ADRIA-BANK AG, Klagenfurt;
3. Niederösterreichische Landesbank-Hypothekenbank AG, St. Pölten;
4. Oberösterreichische Landesbank AG, Linz;
5. Salzburger Landes-Hypothekenbank AG, Salzburg;
6. Landes-Hypothekenbank Steiermark AG, Graz;
7. HYPO TIROL BANK AG, Innsbruck;
8. Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG, Bregenz.
Die Mitgliedschaft bei der Pfandbriefstelle erstreckt sich auch auf die Gesamtrechtsnachfolger von Mitgliedsinstituten.

(6) Die Organe der Pfandbriefstelle sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.

Haftung

§ 2. (1) Die Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für jene Verbindlichkeiten, für die nach Abs. 2 keine Haftung eines Gewährträgers mehr besteht, können im Einzelfall abweichende Haftungsvereinbarungen zwischen den Mitgliedsinstituten getroffen werden. Diese gelten jedoch nur, wenn sie in den Emissionsbedingungen veröffentlicht sind.

(2) Die Gewährträger der Mitgliedsinstitute haften zur ungeteilten Hand für alle bis zum 2. April 2003 entstandenen Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle. Für alle nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten haften die Gewährträger zur ungeteilten Hand nur dann, wenn die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen. Für alle nach dem 1. April 2007 entstandenen Verbindlichkeiten besteht keine Haftung der Gewährträger mehr. Der Umfang der von der Haftung der Gewährträger erfassten Verbindlichkeiten ist von der Pfandbriefstelle jährlich zum Bilanzstichtag zu ermitteln und in einen gesonderten haftungsrechtlichen Prüfungsbericht aufzunehmen. Der Vorstand der Pfandbriefstelle hat den haftungsrechtlichen Prüfungsbericht längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres den Gewährträgern und der FMA vorzulegen.

Vorstand

§ 3. (1) Der Vorstand hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 39 Abs. 1 BWG) die Geschäfte der Pfandbriefstelle zu führen. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern, die vom Verwaltungsrat auf höchstens fünf Jahre...

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