Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2003)
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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â
Inhaltsverzeichnis Â
Artikel Gegenstand Â
1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Â
2 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes Â
3 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 Â
4 Änderung des Qualitätsklassengesetzes Â
5 Änderung des Forstgesetzes 1975 Â
Artikel 1Â Â
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird Â
Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â
Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert: Â
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§ 2 Z 1 lautet: Â
„1. Pflanzen: Â
a) lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen; Â
b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; Â
als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:Â Â
– Früchte im botanischem Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht Â
– Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht Â
– Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke Â
– Schnittblumen Â
– Äste mit Laub oder Nadeln Â
– gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln Â
– Blätter, Blattwerk Â
– pflanzliche Gewebekulturen; Â
– bestäubungsfähiger Pollen Â
– Edelholz, Stecklinge, Propfreiser Â
als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;“ Â
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§ 2 Z 3 lautet: Â
„3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern,
die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;“ Â
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In § 2 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 11 bis 21 Â
angefügt: Â
„11. Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals Â
ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Â
Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Â
Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;
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amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Â
Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat; Â
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Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat; Â
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Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein; Â
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amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, Â
für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Â
Stelle in einem Mitgliedstaat;Â Â
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Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Â
Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;Â Â
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zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Â
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;Â Â
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Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Ãœberwachung unterliegen, zwischen Â
zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;Â Â
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Zollgebiet der Gemeinschaft: Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 3 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;Â Â
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Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere Â
in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;Â Â
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Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus Â
einer oder mehreren Partien bestehen.“ Â
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In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â
„(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 Â
bis 15, 18 bis 20 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann Â
zulässig, wenn dies Â
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zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder Â
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aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit Â
erforderlich ist.“ Â
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§ 4 Abs. 4 lautet: Â
„(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Â
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die Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Â
Schutzgebiete anerkannt sind und Â
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die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 Â
festzulegen.“ Â
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In § 14 wird in Abs. 7 folgender Satz angefügt: Â
„Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.“ Â
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§ 16 samt Ãœberschrift lautet: Â
„Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen Â
§ 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Â
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eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es Â
erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen, Â
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vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei Â
denen sich auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Gemeinschaft oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Â
Gemeinsamen Markt Â
festzulegen.“ Â
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§ 17 Abs. 3 lautet: Â
„(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Â
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die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat, Â
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die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und Â
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die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Â
festzulegen.“ Â
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In § 17 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5 und wird folgender Abs. 4 eingefügt: Â
„(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden: Â
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ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose – Â
unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – ersetzt werden; Â
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ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen Â
ist;Â Â
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der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Â
Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass Â
vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.“ Â
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Der bisherige § 19 entfällt und erhalten die bisherigen §§ 20 und 21 samt den jeweiligen Ãœberschriften die Bezeichnungen §§ 19 und 20. Â
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In § 20 Abs. 2 erster Satz lautet die Paragraphenbezeichnung „§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4“. Â
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§ 21 samt Ãœberschrift lautet: Â
„Sonderfälle der Ãœberwachung im Gemeinsamen Markt Â
§ 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Â
Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen. Â
(2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Â
Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.“ Â
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Der 4. Abschnitt lautet:Â Â
„4. Abschnitt Â
Einfuhr aus Drittländern Â
Allgemeine Anforderungen Â
§ 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Â
anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur dann zulässig,
wenn Â
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sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,
das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;Â Â
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sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder Â
durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung Â
muss sichergestellt sein, Â
a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind, Â
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b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Â
handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;Â Â
c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf Â
sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind...
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