Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2003)

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Der Nationalrat hat beschlossen:Â Â

Inhaltsverzeichnis Â

Artikel Gegenstand Â

1 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes 1995 Â

2 Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes Â

3 Änderung des Futtermittelgesetzes 1999 Â

4 Änderung des Qualitätsklassengesetzes Â

5 Änderung des Forstgesetzes 1975 Â

Artikel 1Â Â

Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995 geändert wird Â

Das Pflanzenschutzgesetz 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Â

Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert: Â

  1. § 2 Z 1 lautet: Â

    „1. Pflanzen: Â

    a) lebende Pflanzen und spezifizierte lebende Teile von Pflanzen einschließlich Samen; Â

    b) lebende Teile von Pflanzen einschließlich der Samen; Â

    als lebende Teile von Pflanzen gelten auch:Â Â

    – Früchte im botanischem Sinne, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht Â

    – Gemüse, sofern nicht durch Tieffrieren haltbar gemacht Â

    – Knollen, Kormus, Zwiebeln, Wurzelstöcke Â

    – Schnittblumen Â

    – Äste mit Laub oder Nadeln Â

    – gefällte Bäume mit Laub oder Nadeln Â

    – Blätter, Blattwerk Â

    – pflanzliche Gewebekulturen; Â

    – bestäubungsfähiger Pollen Â

    – Edelholz, Stecklinge, Propfreiser Â

    als Samen gelten Samen im botanischen Sinne außer solchen, die nicht zum Anpflanzen bestimmt sind;“ Â

  2. § 2 Z 3 lautet: Â

    „3. Schadorganismen: alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern,

    die Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse schädigen können;“ Â

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  3. In § 2 wird nach der Z 10 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 11 bis 21 Â

    angefügt: Â

    „11. Eingangsort: der Ort, an dem Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstige Gegenstände erstmals Â

    ins Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt werden, das heißt der angeflogene Flughafen bei Â

    Lufttransport, der Anlegehafen bei See- oder Flusstransport, der erste Haltebahnhof bei Schienentransport und der Ort, an dem die für das betreffende Gebiet der Gemeinschaft, in dem die Â

    Gemeinschaftsgrenze überschritten wird, zuständige Zollstelle ansässig ist, bei anderen Transportarten;

  4. amtliche Stelle am Eingangsort: die am Eingangsort für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Â

    Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Stelle in einem Mitgliedstaat; Â

  5. Zollstelle am Eingangsort: die am Eingangsort zuständige Zollstelle in einem Mitgliedstaat; Â

  6. Bestimmungsort: der Ort, der von der zuständigen amtlichen Stelle in einem Mitgliedstaat genehmigt worden ist; dies kann entweder der Sitz der amtlichen Stelle gemäß Z 15 oder der Betriebssitz des Einführers gemäß § 14 Abs. 1 Z 4 sein; Â

  7. amtliche Stelle am Bestimmungsort: die für das Gebiet, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, Â

    für die amtliche Kontrolle gemäß Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2000/29/EG zuständige amtliche Â

    Stelle in einem Mitgliedstaat;Â Â

  8. Bestimmungszollstelle: die Bestimmungszollstelle im Sinne des Artikels 340 b Nummer 3 der Â

    Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;Â Â

  9. zollrechtliche Bestimmung: die zollrechtlichen Bestimmungen gemäß Artikel 4 Nummer 15 der Â

    Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;Â Â

  10. Versand: die Verbringung von Waren, die der zollamtlichen Ãœberwachung unterliegen, zwischen Â

    zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten gemäß Artikel 91 der Verordnung

    (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;Â Â

  11. Zollgebiet der Gemeinschaft: Gebiet der Europäischen Gemeinschaft gemäß Art. 3 der Verordnung

    (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften;Â Â

  12. Partie: eine Gesamtheit von Einheiten derselben Warenart, die durch Homogenität, insbesondere Â

    in Zusammensetzung oder Ursprung, erkennbar und Bestandteil einer Sendung ist;Â Â

  13. Sendung: eine Menge von Waren, die in Bezug auf die Zollförmlichkeiten oder andere Förmlichkeiten von einem einzigen Dokument, wie beispielsweise einem einzigen Pflanzengesundheitszeugnis oder einem anderen Dokument oder Kennzeichen erfasst sind; eine Sendung kann aus Â

    einer oder mehreren Partien bestehen.“ Â

  14. In § 3 wird folgender Abs. 3 angefügt: Â

    „(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 Â

    bis 15, 18 bis 20 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann Â

    zulässig, wenn dies Â

  15. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder Â

  16. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit Â

    erforderlich ist.“ Â

  17. § 4 Abs. 4 lautet: Â

    „(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Â

  18. die Gebiete der Europäischen Gemeinschaft, die hinsichtlich bestimmter Schadorganismen als Â

    Schutzgebiete anerkannt sind und Â

  19. die Anforderungen für die Untersuchungen gemäß Abs. 3 Â

    festzulegen.“ Â

  20. In § 14 wird in Abs. 7 folgender Satz angefügt: Â

    „Im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses eines Konkursverfahrens oder der rechtskräftigen Löschung aus dem Firmenbuch eines in das amtliche Verzeichnis eingetragenen Betriebes tritt die Aufhebung der Eintragung von Gesetzes wegen ein.“ Â

  21. § 16 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Ursprungsregelung und vorläufige Schutzmaßnahmen Â

    § 16. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Â

    Â Â Â

  22. eine Regelung für bestimmte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die es Â

    erforderlichenfalls erlaubt, deren Ursprung zurückzuverfolgen, Â

  23. vorläufige Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Schadorganismen, bei Â

    denen sich auf Grund einer vorläufigen Risikoanalyse erweist, dass sie in der Europäischen Gemeinschaft oder Teilen davon eine beträchtliche Gefahr für die Pflanzengesundheit darstellen, im Â

    Gemeinsamen Markt Â

    festzulegen.“ Â

  24. § 17 Abs. 3 lautet: Â

    „(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, insbesondere zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, durch Verordnung Â

  25. die Angaben, die der Pflanzenpass zu enthalten hat, Â

  26. die allgemeinen Erfordernisse, denen der Pflanzenpass zu entsprechen hat und Â

  27. die besonderen Erfordernisse an den Pflanzenpass und das Vorliegen der Voraussetzungen hiefür Â

    festzulegen.“ Â

  28. In § 17 erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5 und wird folgender Abs. 4 eingefügt: Â

    „(4) Ein Pflanzenpass kann durch einen anderen Pflanzenpass (Austauschpass) nach Maßgabe folgender Bestimmungen ersetzt werden: Â

  29. ein Pflanzenpass kann nur bei einer Unterteilung von Losen, bei einer Zusammenfassung mehrerer Lose oder ihrer Teile oder bei einer Änderung des pflanzengesundheitlichen Status der Lose – Â

    unbeschadet der besonderen Anforderungen nach Anhang IV – ersetzt werden; Â

  30. ein Pflanzenpass darf nur ersetzt werden, wenn der Betrieb im amtlichen Verzeichnis eingetragen Â

    ist;Â Â

  31. der Betrieb kann zur Verwendung von Austauschpässen nur dann autorisiert werden, wenn die Â

    Nämlichkeit des betreffenden Erzeugnisses gesichert und die Gewähr geboten werden kann, dass Â

    vom Zeitpunkt des Versands durch den Erzeuger an keine Gefahr des Befalls mit Schadorganismen der Anhänge I und II bestand.“ Â

  32. Der bisherige § 19 entfällt und erhalten die bisherigen §§ 20 und 21 samt den jeweiligen Ãœberschriften die Bezeichnungen §§ 19 und 20. Â

  33. In § 20 Abs. 2 erster Satz lautet die Paragraphenbezeichnung „§ 14 Abs. 1 Z 1 bis 4“. Â

  34. § 21 samt Ãœberschrift lautet: Â

    „Sonderfälle der Ãœberwachung im Gemeinsamen Markt Â

    § 21. (1) Die amtlichen Stellen können bei Betrieben, die Holz in Form von Staumaterial, Stapelholz, Â

    Paletten oder Verpackungsmaterial, das tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet wird, erzeugen, lagern oder im Gemeinsamen Markt verbringen, Kontrollen durchführen. Â

    (2) Die amtlichen Stellen können Transportmittel, die tatsächlich bei der Beförderung von Pflanzen, Â

    Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen verwendet werden, jederzeit und überall überwachen.“ Â

  35. Der 4. Abschnitt lautet:Â Â

    „4. Abschnitt Â

    Einfuhr aus Drittländern Â

    Allgemeine Anforderungen Â

    § 23. (1) Das Verbringen der in Anhang V Teil B angeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und Â

    anderen Gegenstände mit Herkunft aus Drittländern in das Zollgebiet der Gemeinschaft ist nur dann zulässig,

    wenn Â

  36. sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis oder Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr,

    das den Anforderungen dieses Bundesgesetzes entspricht, begleitet sind;Â Â

  37. sie, ihr Verpackungsmaterial und, falls erforderlich, ihre Beförderungsmittel insgesamt oder Â

    durch Entnahme charakteristischer Proben amtlich untersucht werden; durch die Untersuchung Â

    muss sichergestellt sein, Â

    a) dass sie nicht von den in Anhang I Teil A angeführten Schadorganismen befallen sind, Â

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    b) dass sie, soweit es sich um in Anhang II Teil A angeführte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Â

    handelt, nicht von den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf sie genannten Schadorganismen befallen sind;Â Â

    c) dass sie, soweit es sich um in Anhang IV Teil A Abschnitt I angeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände handelt, den in diesem Teil dieses Anhangs mit Bezug auf Â

    sie genannten besonderen Anforderungen entsprechen oder gegebenenfalls die in den einschlägigen Positionen des Anhangs IV genannten alternativen besonderen Anforderungen erfüllt sind...

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