Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2010)

  1. Bundesgesetz, mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2010) Der Nationalrat hat beschlossen:

    Inhaltsverzeichnis

    Artikel Gegenstand

    1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011

    2 Pflanzenschutzgesetz 2011

    Artikel 1

    Bundesgesetz über den Verkehr mit Pflanzenschutzmitteln und über Grundsätze für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) Inhaltsübersicht

  2. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 Anwendungsbereich

    § 2 Vollziehung

    § 3 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

    § 4 Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

    § 5 Anträge

    § 6 Verordnungsermächtigung

  3. Abschnitt: Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

    § 7 Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

    § 8 Probenahme

    § 9 Maßnahmen

    § 10 Beschlagnahme

    § 11 Pflichten der Geschäfts- und Betriebsinhaber

    § 12 Einfuhr

  4. Abschnitt: Grundsatzbestimmungen

    § 13 Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

    § 14 Landesaktionspläne und nationaler Aktionsplan Pflanzenschutzmittel

  5. Abschnitt: Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

    § 15 Strafbestimmungen

    § 16 Verfall

    § 17 Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften

    § 18 Übergangs- und sonstige Bestimmungen

    § 19 Vollzugsklausel

  6. Abschnitt

    Allgemeine Bestimmungen

    Anwendungsbereich

    § 1. (1) Dieses Bundesgesetzes dient der

    1. Vollziehung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 1 (im Folgenden ?Verordnung (EG) Nr. 1107/2009?);
    2. Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 (im Folgenden ?Richtlinie 2009/128/EG?).

    (2) Es gelten die in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und in der Richtlinie 2009/128/EG enthaltenen Begriffsbestimmungen. Dieses Bundesgesetz findet auf Gegenstände, die dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen, einschließlich ihrer Verpackungen, Merkblätter und Werbematerialien ? im Folgenden ?Gegenstände? genannt ? Anwendung.

    Vollziehung

    § 2. (1) Die Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes zur Wahrnehmung der in der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorgesehenen Aufgaben ist, soweit nicht anderes bestimmt ist, das Bundesamt für Ernährungssicherheit.

    (2) Koordinierende nationale Behörde im Sinne des Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

    Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

    § 3. (1) Pflanzenschutzmittel und Zusatzstoffe dürfen nur dann zum Zwecke des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an andere gelagert oder vorrätig gehalten oder auf sonstige Weise in Verkehr gebracht oder beworben werden, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einschließlich der darauf beruhenden Verordnungen und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union entsprochen wird.

    (2) Pflanzenschutzmittel,

    1. auf die nachweislich die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 2 Buchstaben c und d der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zutreffen oder
    2. die nachweislich zur Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber gelagert werden,
    sind unverzüglich so zu kennzeichnen, dass eindeutig der vorgesehene Bestimmungszweck daraus hervorgeht. Die Nachweise sind durch Dokumentation der maßgeblichen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich der Herkunft und der Bestimmung der Pflanzenschutzmittel, zu erbringen.

    (3) Abnehmer sind berechtigt, Pflanzenschutzmittel, die nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, dem Abgeber zurückzugeben. Der Abgeber ist zu deren kostenlosen Rücknahme einschließlich ihrer Verpackungen verpflichtet, sofern die Rückgabe in den Originalverpackungen ohne Beigabe anderer Stoffe oder Zubereitungen erfolgt und der Abnehmer dem Abgeber über dessen Verlangen seine Identität nachgewiesen hat.

    Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister

    § 4. (1) Wer beabsichtigt, eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 oder sonstige Geschäftstätigkeiten in Verbindung mit dem Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln auszuüben, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit dem Bundesamt für Ernähungssicherheit unter Bekanntgabe seines Sitzes oder seiner Niederlassung zum Zwecke der Eintragung in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Betriebsregister schriftlich zu melden. Mit der Meldung sind alle Lager- und Abgabestellen bekannt zu geben.

    (2) Zugelassene und genehmigte Pflanzenschutzmittel sind in das beim Bundesamt für Ernährungssicherheit zu führende Pflanzenschutzmittelregister einzutragen.

    (3) Eine Zulassung oder Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn der Zulassungs- oder Genehmigungsinhaber seinen Sitz oder seine Niederlassung in der Europäischen Union aufgegeben hat.

    Anträge

    § 5. (1) Anträge im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit schriftlich einzureichen.

    (2) Der Antragsteller muss in einem Mitgliedstaat einen Sitz oder eine Niederlassung haben.

    Verordnungsermächtigung

    § 6. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und der Umwelt und zum Schutz der Verbraucher im geschäftlichen Verkehr durch Verordnung nähere Regelungen zu erlassen, insbesondere über

    1. Abgabe, Erwerb und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln;
    2. Fort- und Weiterbildung in Verbindung mit der Einführung eines Bescheinigungssystems, ausgenommen im Anwendungsbereich des § 13 Abs. 1 Z 3;
    3. Betriebs- und Pflanzenschutzmittelregister;
    4. Meldepflichten der Zulassungs-, Genehmigungs- und Registrierungsinhaber;
    5. Pflanzenschutzmittel, die nicht unmittelbar dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unterliegen;
    6. Pflanzenschutzmittel, die unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden;
    7. Kennzeichnung.
  7. Abschnitt

    Amtliche Pflanzenschutzmittelkontrolle

    Befugnisse und Pflichten der Aufsichtsorgane

    § 7. (1) Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit.

    (2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat sich bei der Überwachungstätigkeit fachlich befähigter Personen als Aufsichtsorgane zu bedienen. Die Aufsichtsorgane haben eine vom Bundesamt für Ernährungssicherheit ausgestellte Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

    (3) Die Aufsichtsorgane sind berechtigt, während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten ? zu anderen Zeiten bei Gefahr im Verzug ? alle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgeblichen Nachforschungen anzustellen, die entsprechenden Grundstücke, Gebäude und Beförderungsmittel zu betreten sowie unentgeltlich Proben im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen sowie in alle für die Kontrolle maßgeblichen Unterlagen, insbesondere Lieferscheine und Geschäftsaufzeichnungen, Einsicht zu nehmen.

    (4) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Ausfertigung davon dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber auszuhändigen.

    (5) Weigert sich der Geschäfts- oder Betriebsinhaber oder sein Stellvertreter oder sein Beauftragter, die Amtshandlung zu dulden, so kann dies erzwungen werden. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben in solchen Fällen den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

    (6) Betrifft die Kontrolle Gegenstände, die der zollamtlichen Überwachung unterliegen, oder Beförderungsmittel, auf denen sich solche Waren befinden, so darf die Kontrolle nur bei einer Zollstelle oder anlässlich einer diese Gegenstände betreffenden Zollamtshandlung vorgenommen werden; in Zolllagern oder einer Zollfreizone ist ? während sie für Zollamtshandlungen geöffnet sind ? die Kontrolle jederzeit zulässig.

    Probenahme

    § 8. (1) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und hierdurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung und Begutachtung vereitelt wird, in zwei annähernd gleiche Teile zu teilen. Ein Teil ist der Untersuchung zuzuführen, ein Teil dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber zu Beweiszwecken amtlich verschlossen zurückzulassen.

    (2) Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten des Pflanzenschutzmittels vorhanden, so ist eine Einheit zu entnehmen und dem Geschäfts- oder Betriebsinhaber amtlich verschlossen zurückzulassen.

    (3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Untersuchung und Begutachtung der Proben zu veranlassen. Dabei können andere geeignete Anstalten, sonstige Einrichtungen oder fachkundige Personen als Sachverständige herangezogen werden. Die Proben sind darauf zu untersuchen und zu begutachten, ob sie den Vorschriften dieses Bundesgesetzes entsprechen.

    Maßnahmen

    § 9. (1) Liegt ein begründeter Verdacht vor, dass den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wurde, können die Aufsichtsorgane ? unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist ? die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen, wie insbesondere

    1. das Verbot des Inverkehrbringens bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands und der Freigabe durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
    2. die unschädliche Entsorgung oder Rückgabe an den Abgeber;
    3. die Rückbeförderung an den Ursprungsort im Falle des grenzüberschreitenden Verbringens;
    4. die Rückholung vom Markt, einschließlich bis zum Letztabnehmer;
    5. Informationen der Abnehmer unter Hinweis auf die mögliche Gefahr;
    6. die unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der von der Behörde angeordneten Maßnahmen;
    7. die Anpassung der Kennzeichnung,
    ...

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