Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Begrenzung von Abwasseremissionen aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer öle oder Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie 33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, idF der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verordnet:

§ 1.  (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die in Anlage A festgelegten Emissionswerte vorzuschreiben.

(2) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben bzw Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. Gewinnen von Samenfetten und -ölen sowie von sonstigen Vorprodukten aus ölsaaten 2. Raffinieren (Entschleimen, Entsäuern, Bleichen, Dämpfen, Härten, Umestern) und Verpacken von ölen und Fetten gemäß Z 1

  2. Herstellen und Verpacken von Margarinen 4. Gewinnen und Verpacken von Schlachttierfetten.

    (3) Abs. 1 gilt nicht für die Einleitung von 1   Abwasser  aus  Kühlsystemen  und  Dampferzeugern (S 4 Abs. 2 Z 4.1 AAEV)

  3. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV)

  4. Abwasser aus der Herstellung von technischen Fetten im Zuge der Tierkörperbeseitigung (S 4 Abs. 2 Z 10.2 AAEV)

  5. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 2.

    (4) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV

    (5) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 für die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A erforderlich ist bzw sofern bei einer beantragten Abwassereinleitung gemäß Abs. 1 die Einhaltung der Emissionswerte der Anlage A nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben bzw Anlagen gemäß Abs. 2 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik)

  6. Soweit auf Grund des Marktangebotes möglich und des angewandten Raffinationsverfahrens sinnvoll Einsatz von Ölsaaten mit reduziertem Anteil an Schleimstoffen und freien bzw unerwünschten Fettsäuren sowie Einsatz von Ölsaaten mit geringem Pestizidgehalt;

  7. rasche Verarbeitung gegen enzymatische oder mikrobielle Zersetzung empfindlicher pflanzlicher oder tierischer Rohware;

  8. Einsatz von Kreislaufsystemen für Fallwasser aus der Rohöltrocknung und der Schrottoastung mit eingebauten Abscheidersystemen zum...

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