Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 12. August 1966, mit der die Pflicht zur Einstellung von Rindern für den Betriebszeitraum 1. September bis 31. Dezember 1966 geregelt wird (9. Rindermastförderungsverordnung)

Auf Grund des § 39 Abs. 1 und 2 des Marktordnungsgesetzes,

BGBl. Nr. 276/1958, wird verordnet:

§ 1. Landwirtschaftliche Betriebe, die in der Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 1966

(im folgenden „Betriebszeitraum" genannt) auf Grund eines Rübenlieferungsabschlusses Zuckerrüben eigener Erzeugung den Zuckerfabriksunternehmungen liefern, und landwirtschaftliche Brennereien sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Rinder zur Mästung

(Eigenmast oder Lohnmast) einzustellen.

§ 2. Im Betriebszeitraum beträgt die Verpflichtung gemäß § 1

  1. bei Betrieben mit einem Lieferungsabschluß

    über mehr als 4000 q für je volle 400 q im Betriebszeitraum tatsächlich gelieferter Rüben ein Rind; eine über den Rahmen des Lieferungsabschlusses des Betriebes hinausgehende Rübenliefermenge ist jedoch bei Berechnung der Mastverpflichtung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie für die Zuckergewinnung verwendet wird;

  2. für je 20 hl der im Betriebszeitraum erzeugten Alkoholmenge ein Rind.

    § 3. (1) Die Verpflichtung gemäß §§ 1 und 2

    wird nur durch Einstellung von Rindern erfüllt,

    die in einem der im Abs. 2 genannten Produktionsgebiete gezüchtet worden sind.

    (2) Produktionsgebiete sind die Bundesländer Kärnten, Salzburg, Tirol und Vorarlberg sowie folgende weitere Gebiete:

  3. Im Bundesland Burgenland die Gerichtsbezirke Güssing, Jennersdorf, Oberpullendorf und Oberwart.

  4. Im Bundesland Niederösterreich die Gerichtsbezirke Aspang, Gloggnitz, Groß-Gerungs,

    Hainfeld, Kirchschlag, Lilienfeld, Litschau, Ottenschlag,

    Waidhofen an der Ybbs und Weitra,

    vom Gerichtsbezirk Allentsteig von der Ortsgemeinde Altpölla die Katastralgemeinde Wegscheid,

    vom Gerichtsbezirk Baden die Ortsgemeinden Alland, Heiligenkreuz, Klausen-Leopoldsdorf und Raisenmarkt,

    vom Gerichtsbezirk Gföhl die Ortsgemeinden Allentsgschwendt, Eisenbergeramt, Eisengraberamt,

    Felling, Gföhleramt, Großmotten, Idolsberg,

    Jeitendorf, Krumau am Kamp, Ladings, Litsch-

    und Wurfenthaigraben, Mittelbergeramt, Mottingeramt,

    Obermeisling, Obertautendorferamt,

    Pallweis, Peigarten, Preinreichs, Sankt Leonhard am Hornerwalde, Schikingeramt, Seeb, Senftenbergeramt,

    Taubitz, Untertautendorferamt,

    Wolfshoferamt, von der Ortsgemeinde Loiwein die Katastralgemeinde Wurschenaigen, von der Ortsgemeinde Moritzreith die Katastralgemeinden Grottendorf und Neubau und von der Ortsgemeinde Niedergrünbach die Katastralgemeinde Sperkenthal,

    vom Gerichtsbezirk Gmünd in Niederösterreich die Ortsgemeinden Albrechts, Eibenstein,

    Großneusiedl, Nondorf und Waldenstetn und von der Ortsgemeinde Gmünd die Katastralgemeinde Böhmzeil,

    vom Gerichtsbezirk Krems an der Donau die Ortsgemeinden Nöhagen, Reichau, Stixendorf und Weinzierl am...

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