Bundesgesetz vom 13. Juli 1955, betreffend die Grundsätze für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abschnitt I.

Für die Gesetzgebung der Länder auf dem Gebiete der Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (§ 5 Abs. 3

des Schulerhaltungs-Kompetenzgesetzes, BGBl.

Nr. 162/1955) werden folgende Grundsätze aufgestellt:

§ 1. (1) Die Errichtung, Erhaltung und Auflassung der öffentlichen Pflichtschulen (öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen sowie

öffentlichen gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen) obliegt den gesetzlichen Schulerhaltern.

(2) Gesetzliche Schulerhalter " im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Länder, die Gemeinden oder Gemeindeverbände.

§ 2. Öffentliche Volksschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl innerhalb eines durch die Landesgesetzgebung näher zu bestimmenden Umkreises in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle schulpflichtigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Volksschule besuchen können.

§ 3. Öffentliche Hauptschulen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung er-

forderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle, jedenfalls aber die in dichtbesiedelten oder verkehrsbegünstigten Gebieten wohnenden hauptschulfähigen Kinder bei einem ihnen zumutbaren Schulweg eine Hauptschule besuchen können.

§ 4. Öffentliche Sonderschulen oder an öffentliche Volks- oder Hauptschulen angeschlossene Sonderschulklassen für entwicklungsgeschädigte Kinder haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes

(§ 6) in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder, die für den Besuch einer Sonderschule in Betracht kommen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule oder Sonderschulklasse bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

§ 5. (1) Öffentliche fachliche Berufsschulen für berufsschulpflichtige gewerbliche (einschließlich der kaufmännischen) Lehrlinge einer bestimmten Berufsrichtung oder einer Gruppe verwandter Berufsrichtungen haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß nach Möglichkeit alle berufsschulpflichtigen gewerblichen (einschließlich der kaufmännischen) Lehrlinge eine ihrer Berufsrichtung entsprechende fachliche Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(2) Nach Maßgabe des Bedarfes können fachliche Berufsschulen (Abs. 1), erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes (§ 6), in der Form vollschulartiger, mehrere Wochen umfassenden Lehrgänge eingerichtet werden.

(3) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer öffentlichen fachlichen Berufsschule (Abs. 1

und 2) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl fachliche Berufsschulklassen für bestimmte Berufsrichtungen oder für Gruppen verwandter Berufsrichtungen einer öffentlichen allgemeinen gewerblichen Berufsschule

(Abs. 4) angeschlossen werden.

(4) Öffentliche allgemeine gewerbliche Berufsschulen für berufsschulpflichtige gewerbliche (einschließlich der kaufmännischen) Lehrlinge haben unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen,

daß alle berufsschulpflichtigen gewerblichen (einschließlich der kaufmännischen) Lehrlinge, denen der Besuch einer fachlichen Berufsschule (Abs. 1

und 2) oder einer fachlichen Berufsschulklasse

(Abs. 3) nicht möglich ist, eine allgemeine gewerbliche Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.

(5) In Ländern, in denen eine Pflicht zum Besuche einer hauswirtschaftlichen Berufsschule besteht, haben öffentliche hauswirtschaftliche Berufsschulen unter...

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