Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2000) die neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 angenommen.

(Ãœbersetzung)

Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2001–2002

  1. Verbotene Substanzklassen A. Stimulantien Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen folgende Beispiele:

    Amineptin, Aminophenazol, Amfetamin, Bromantan, Koffein *), Carphedon, Kokain, Ephedrin

    **), Fencamfamin, Formoterol ***), Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol ***),

    Salmeterol ***), Terbutalin ***), und verwandte Substanzen.

         *) Bei Koffein gilt eine Konzentration von mehr als zwölf Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

       **) Bei Cathin gilt eine Konzentration von mehr als fünf Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei Ephedrin und Methylephedrin gilt eine Konzentration von mehr als zehn Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gilt eine Konzentration von mehr als 25 Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

    ***) Darf nur mittels Inhalationsapparat zur Vorbeugung/Behandlung von Asthma und Anstrengungsasthma eingenommen werden. Die zuständige medizinische Instanz hat noch vor Beginn eines sportlichen Wettbewerbs mittels schriftlicher Erklärung des Pneumologen oder Mannschaftsarztes darüber in Kenntnis gesetzt zu werden, ob ein Sportler/eine Sportlerin wegen Asthma bzw. Anstrengungsasthma in Behandlung ist.

    Bei den Olympischen Spielen werden Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation eines freigegebenen Beta-2 Agonisten ansuchen, von einem unabhängigen Ärztekomitee untersucht.

    ANMERKUNG: Imidazol Präparate sind grundsätzlich zur lokalen Anwendung freigegeben. Vasokonstriktoren können als Zusatz zu lokalanästhetischen Mitteln eingegeben werden. Auch lokal anwendbare Adrenalin- oder Phenylephrinderivate (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) sind erlaubt.

    1. Narkotika Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen folgende Beispiele:

      Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin,

      und verwandte Substanzen.

      ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,

      Pholcodin, Propoxyphen, und Tramadol sind erlaubt.

    2. Anabolika Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen folgende Beispiele:

      1. Anabole Steroide a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Meterolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,

        19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, und verwandte Substanzen.

        b)Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,

        Testosteron *), und verwandte Substanzen.

        Ergebnisse individueller Steroidprofile und/oder Isotopenverhältnisse können zur definitiven Beurteilung herangezogen werden.

        *) Ein Dopingverstoß ist dann gegeben, wenn das Verhältnis Testosteron (T) zu Epitestosteron

        (E) im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin höher als sechs (6) zu eins (1) vorliegt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dieses...

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