Bundesgesetz vom 17. Mai 1990 über die Errichtung, Verwaltung und Beaufsichtigung von Pensionskassen (Pensionskassengesetz ? PKG), über die Abänderung des Kreditwesengesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der Gewerbeordnung 1973, des Einkommensteuergesetzes 1988, des Körperschaftsteuergesetzes 1988, des Gewerbesteuergesetzes 1953, des Vermögensteuergesetzes 1954, des Umsatzsteuergesetzes 1972, des Versicherungssteuergesetzes 1953 und des Gebührengesetzes 1957, über die Schaffung einer handelsrechtlichen Übergangsbestimmung und einer Sondervorschrift für den Betrieb von Pensionskassen durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Der Nationalrat hat beschlossen:

ABSCHNITT I Pensionskassengesetz Allgemeine Bestimmungen

§ 1. (1) Eine Pensionskasse ist ein Unternehmen,

das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist,

Pensionskassengeschäfte zu betreiben.

(2) Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen

(§ 16). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren;

zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nach Eintritt des Leistungsfalles dann abgefunden werden, wenn die Pensionskasse geringfügige Leistungen zu erbringen verpflichtet ist. Als geringfügig gelten Leistungsansprüche, bei denen der Barwert der Pensionsansprüche 100000 S nicht übersteigt.

(3) Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.

(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des § 43 insoweit keine Anwendung,

als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.

§ 2. (1) Die Pensionskasse hat die Pensionskassengeschäfte im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu führen und hiebei insbesondere auf die Sicherheit, Rentabilität und auf den Bedarf an flüssigen Mitteln sowie auf eine angemessene Mischung und Streuung der Vermögenswerte Bedacht zu nehmen.

(2) Wenn der jährliche Veranlagungsüberschuß

II gemäß Formblatt B abzüglich der Verwaltungskosten,

bezogen auf das Vermögen (Formblatt A, Aktiva, ausgenommen die Pos. XIV) der jeweiligen Veranlagungs- und Risikogemeinschaft,

im Durchschnitt der letzten fünf Geschäftsjahre nicht mindestens die Hälfte der durchschnittlichen monatlichen Sekundärmarktrendite der Bundesanleihen der vergangenen fünf Jahre abzüglich 0,75

erreicht, so ist der Fehlbetrag dem Vermögen dieser Veranlagungs- und Risikogemeinschaft aus dem Eigenkapital der Pensionskasse gutzuschreiben.

Betriebliche Pensionskassen

§ 3. (1) Betriebliche Pensionskassen sind berechtigt,

Pensionskassengeschäfte für Anwartschafts- und Leistungsberechtigte eines Arbeitgebers durchzuführen.

(2) Am Grundkapital betrieblicher Pensionskassen dürfen nur der beitragleistende Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bei diesen beschäftigt und Anwartschaftsberechtigte sind, beteiligt sein. Die Satzung der betrieblichen Pensionskasse hat Übertragungsbestimmungen für die Aktien vorzusehen.

(3) Mehrere Arbeitgeber, die zu einem Konzern nach § 15 Aktiengesetz oder nach § 115 des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, sind einem Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 gleichzuhalten.

Ãœberbetriebliche Pensionskassen

§ 4. Überbetriebliche Pensionskassen sind berechtigt,

Pensionskassengeschäfte für Anwartschaft- sund Leistungsberechtigte mehrerer Arbeitgeber durchzuführen.

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte, Hinterbliebene

§ 5. (1) Anwartschaftsberechtigte sind jene natürlichen Personen, die auf Grund eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses infolge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben, sowie Personen im Sinne des § 1 Abs. 2

Betriebspensionsgesetz.

(2) Leistungsberechtigte sind jene natürlichen Personen, für die eine Pensionskasse Leistungen entsprechend dem Pensionskassenvertrag erbringt.

(3) Hinterbliebene sind jene natürlichen Personen,

die nach dem Ableben eines Anwartschafts- oder Leistungsberechtigten Leistungen von der Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag erhalten.

Rechtsform

§ 6. (1) Eine Pensionskasse darf nur in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland betrieben werden. Die Aktien müssen auf Namen lauten und dürfen nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates übertragen werden.

(2) Auf Pensionskassen sind die für Aktiengesellschaften allgemein geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt.

Eigenkapital

§ 7. (1) Jede Pensionskasse muß im Interesse der Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit jederzeit über das ihrem Risiko entsprechende Eigenkapital

(eingezahltes Grundkapital und offene Rücklagen)

verfügen. Dieses hat jederzeit zumindest 1 vH des Gesamtwertes der sich aus dem Formblatt A,

Passiva, Pos. I ergebenden Deckungsrückstellung aller Veranlagungs- und Risikogemeinschaften zu letzten Bilanzstichtag abzüglich der durch Versicherungen gemäß § 20 Abs. 1 gedeckten Teile der Verpflichtungen zu betragen.

(2) Das bar eingezahlte Grundkapital einer

überbetrieblichen Pensionskasse hat mindestens 70 Millionen Schilling zu betragen.

(3) Abs. 1 ist auf Veranlagungs- und Risikogemeinschaften mit Nachschußpflicht nicht anzuwenden.

Konzession

§ 8. (1) Der Betrieb einer Pensionskasse bedarf der Konzession des Bundesministers für Finanzen.

Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Konzession hat alle zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Angaben zu enthalten, insbesondere

über:

  1. den Sitz;

  2. die Satzung;

  3. die Aktionäre;

  4. das dem Vorstand im Inland zur freien Verfügung stehende Eigenkapital;

  5. die vorgesehenen Mitglieder des Vorstandes und deren Qualifikation zum Betrieb der Pensionskasse;

  6. die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten,

    für die die Pensionskasse tätig werden will;

  7. den Geschäftsplan;

  8. bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse.

    § 9. Die Konzession ist zu versagen,

  9. wenn die Satzung oder der Geschäftsplan nicht Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse gewährleisten;

  10. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen einer der im § 13 der Gewerbeordnung 1973

    genannten strafbaren Handlungen verurteilt wurde, solange die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder der eingeschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt;

  11. wenn ein Mitglied des Vorstandes wegen mangelnder Vorbildung fachlich nicht geeignet ist oder nicht die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen hat;

  12. wenn die Pensionskasse nicht für einen Kreis von mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;

  13. wenn das Eigenkapital gemäß § 7 dem Vorstand nicht unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;

  14. wenn eine Pensionskasse nicht mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Einzelvertretungsmacht, eine Einzelprokura oder eine Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb nicht ausgeschlossen ist;

  15. wenn ein Mitglied des Vorstandes einer

    überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-,

    Bank- oder Versicherungswesens ausübt;

  16. wenn der Sitz der Pensionskasse nicht im Inland liegt;

  17. wenn die Pensionskasse nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben werden soll;

  18. wenn bei betrieblichen Pensionskassen die Betriebsvereinbarung und allfällige Vereinbarungen gemäß Vertragsmuster betreffend die Gründung einer betrieblichen Pensionskasse nicht den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes

    (BPG) entsprechen.

    § 10. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Konzession zurückzunehmen,

  19. wenn der Geschäftsbetrieb, auf den sie sich bezieht, nicht innerhalb von zwei Jahren nach Konzessionserteilung aufgenommen wurde;

  20. wenn die Pensionskasse nicht binnen zwei Jahren nach Konzessionserteilung für mindestens 1000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigte tätig ist;

  21. wenn sie durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;

  22. wenn die Pensionskasse ihre Verpflichtungen gegenüber den Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nicht erfüllt;

  23. wenn die Voraussetzungen des § 33 Abs. 5 Z 3

    vorliegen.

    (2) Ein Bescheid, mit dem die Konzession zurückgenommen wird, wirkt gesellschaftsrechtlich wie ein Auflösungsbeschluß der Pensionskasse,

    wenn nicht binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Pensionskassengeschäfte als Unternehmensgegenstand aufgegeben werden und die Firma nicht entsprechend dem § 42 geändert wird. Der Bundesminister für Finanzen hat eine Ausfertigung dieses Bescheides dem Registergericht zuzustellen; der Bescheid ist in das Handelsregister einzutragen.

    (3) Das Registergericht hat auf Antrag der Finanzprokuratur, die vom Bundesminister für Finanzen in Anspruch zu nehmen ist, Abwickler zu bestellen, wenn die sonst zur Abwicklung berufenen Personen keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Abwicklung bieten.

    § 11. (1) Die Konzession erlischt 1. mit ihrer Zurücklegung;

  24. mit der Beendigung der Abwicklung der Pensionskasse;

  25. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens

    über das Vermögen einer Pensionskasse;

  26. mit der Eintragung der Verschmelzung der Pensionskasse mit einer anderen Pensionskasse oder der Eintragung der Umwandlung einer Pensionskasse auf eine andere Pensionskasse in das Handelsregister.

    (2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Finanzen durch Bescheid festzustellen. § 10 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

    Veranlagungs- und Risikogemeinschaft

    § 12. (1) Die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT