Bundesgesetz vom 28. Juni 1985 betreffend die Errichtung einer Bundesstraßen-Planungs- und Errichtungsgesellschaft für Wien

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) Der Bund hat die Planung und Errichtung der im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl.

Nr. 286, in seiner derzeit gültigen Fassung angeführten Strecken a) der Bundesautobahn A 22 Donauufer Autobahn im Abschnitt Wien/Reichsbrücke —

Knoten Wien/Kaisermühlen (A 23, A 24)

und b) der Bundesautobahn A 24 Autobahn Nordosttangente Wien im Abschnitt Knoten Wien/Kaisermühlen (A 22, A 23) — Wien/

Hirschstetten einer Gesellschaft zu übertragen.

(2) Der Bund hat weiters zur Planung die im Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, in seiner derzeit geltenden Fassung angeführten Strecken a) der Bundesstraßenverbindung Westeinfahrt Wien,

  1. der Bundesstraßenverbindung Südeinfahrt Wien,

  2. der Bundesstraßenverbindung Wiener Gürtel,

  3. der Bundesstraßenverbindung Wien/Grünbergstraße,

    dieser Gesellschaft zu übertragen.

    § 2. (1) Der Bund kann der in § 1 genannten Gesellschaft weiters den Bau und Ausbau der im § 1

    Abs. 2 genannten Strecken übertragen, insoweit eine besondere Dringlichkeit besteht und damit eine Verbesserung des Planungs- und Ausführungsablaufes zu erwarten ist.

    (2) Die Übertragung nach Abs. 1 erfolgt jeweils durch Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Verordnung hat einen Bauzeit- und Kostenrahmen zu enthalten.

    § 3. Die Gesellschaft nach § 1 ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu errichten, deren Anteile bei einem Grundkapital von 4 Millionen Schilling zu 75 vom Hundert dem Bund und zu 25

    vom Hundert der Stadt Wien vorbehalten sind. Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes obliegt dem Bundesminister für Bauten und Technik.

    § 4. Der Bundesminister für Bauten und Technik ist berechtigt, der Gesellschaft Anweisungen über die Durchführung ihrer Aufgaben zu erteilen und Auskünfte über ihre Tätigkeit zu verlangen. Die Satzung hat die Organe der Gesellschaft zur Durchführung solcher Anweisungen und zur Auskunftserteilung zu verpflichten.

    § 5. Die Gesellschaft hat im einzelnen folgende Aufgaben hinsichtlich der ihr übertragenen Strecken

    (§§ 1 und 2) zu erfüllen:

  4. die Ausarbeitung der Planung über die technische Konkretisierung der Projekte unter Berücksichtigung weiterer Ausbaustufen in Abstimmung mit anderen Bauvorhaben,

  5. die Präzisierung der Kosten und Erarbeitung von Finanzierungsplänen und Bauablaufplänen,

  6. die Errichtung der erforderlichen Bauten,

    Ausbauten und Nebenanlagen,

  7. ...

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