Bundesgesetz vom 1. Juli 1982, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik in der Fassung der Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 222/1979, wird geändert wie folgt:

  1. § 6 hat zu lauten:

    „§ 6. Dem Bund obliegt ferner nach folgenden Bestimmungen die Förderung periodischer Druckschriften im Hinblick auf die Erhaltung ihrer Vielfalt und Vielzahl."

  2. § 7 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten:

    „1. mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;"

  3. § 7 Abs. 1 Z 4 hat zu lauten:

    „4. nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;"

  4. § 7 Abs. 1 Z 5 bis 7 haben zu lauten:

    „5. für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden;

  5. im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und 7. die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist."

  6. § 7 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Den Verlegern periodischer Druckschriften,

    die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens um Zuteilung von Förderungsmitteln noch nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Abs. 1

    Z 6) oder erst in Gründung begriffen sind, können Förderungsmittel (§ 10 Abs. 2) gewährt werden,

    wenn der Verleger ein dem Abs. 1 Z 1 bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles Konzept sowie einen Finanzierungsplan vorlegt."

  7. § 9 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

    „2. je ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes und der für die journalistischen Mitarbeiter von Zeitschriften zuständigen Gewerkschaft;"

  8. § 9 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten:

    „Die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Parteien,

    die Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 werden dem Bundeskanzler von den dort genannten Rechtsträgern vorgeschlagen."

  9. § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

    „(1) Verlegern periodischer Druckschriften,

    deren Förderung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Beirates (§ 9) von der Bundesregierung beschlossen wird, gebühren nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz hiefür vorgesehenen Mittel — unbeschadet der Abs. 4 und 5 — Förderungsbeträge.

    Die Förderung wird jeweils nur für ein Finanzjahr bewilligt."

  10. § 10 Abs. 2 hat...

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