Bundesgesetz vom 12. Dezember 1985, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Das Bundesgesetz über die Förderung politischer Bildungsarbeit und Publizistik 1984, BGBl.

Nr. 369, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 538/1984 wird wie folgt geändert:

  1. § 2 Abs. 2 erster Satz lautet:

    „Der Grundbetrag entspricht dem Jahresbruttobezug von fünf ordentlichen Universitäts(Hochschul)

    professoren der 10. Gehaltsstufe sowie sieben Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe b,

    Entlohnungsstufe 20, jeweils einschließlich der Sonderzahlungen."

  2. § 2 wird folgender Abs. 4 angefügt:

    „(4) Jedem förderungswürdigen Rechtsträger sind auf sein Verlangen zusätzliche Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit in der Höhe von 15 vH der ihm gemäß Abs. 2 gebührenden Förderungsmittel zuzuweisen. Diese Förderungsmittel sind für international politische Bildungsarbeit,

    zu höchstens 15 vH für den daraus erwachsenden Verwaltungsaufwand, zu verwenden.

    Nicht für internationale politische Bildungsarbeit verbrauchte Förderungsmittel können auch für staatsbürgerliche Bildungsarbeit gemäß § 1 Abs. 1

    Z 2 verwendet werden. Projekte der internationalen politischen Bildungsarbeit mit Kosten von mehr als 10 vH der gesamten zusätzlichen Förderungsmittel für internationale politische Bildungsarbeit sind zuvor vom Beirat (§ 3 Abs. 2) auf Grund der von diesem...

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