Bundesgesetz vom 14. Juli 1966 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragslehrer der Länder für Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge sowie für gewerbliche, kaufmännische und hauswirtschaftliche Berufsschulen (Landesvertragslehrergesetz 1966)

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. (1) An öffentlichen Volks-, Haupt- und Sonderschulen, Polytechnischen Lehrgängen sowie gewerblichen, kaufmännischen und hauswirtschaftlichen Berufsschulen, sofern diese Schulen nicht vom Bund erhalten werden, können im Rahmen der Dienstpostenpläne Vertragslehrer

(Landesvertragslehrer) angestellt werden,

soweit nicht im folgenden Abs. 2 Einschränkungen vorgesehen sind.

(2) Die Anstellung von Landesvertragslehrern als Klassenlehrer an Volks- und Sonderschulen sowie als Fachlehrer an Haupt- und Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgängen ist nur zulässig, wenn keine Personen vorhanden sind,

die die allgemeinen und die besonderen Anstellungserfordernisse des betreffenden Dienstpostens für die Anstellung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis besitzen.

§ 2. (1) Auf die Landesvertragslehrer finden folgende Vorschriften Anwendung:

  1. Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl.

    Nr. 86,

  2. die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl.

    Nr. 133.

    (2) Die im Sinne des Abs. 1 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß

  3. an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt,

  4. sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,

  5. bezüglich der Erlassung von Verordnungen

    (Art. 14 Abs. 2 dritter Satz des Bundes-

    Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) sich die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2

    richtet,

  6. sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach § 3 richten und e) abweichend von den Bestimmungen des

    § 47 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrer nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245, fallenden Landeslehrer bestimmt.

    § 3. (1) Die nach den im § 2 Abs. 1 genannten gesetzlichen Vorschriften den Dienststellen des Bundes als Dienstgeber zukommenden Zuständigkeiten fallen hinsichtlich der Landesvertragslehrer den entsprechenden Organen der Vollziehung der Länder zu.

    (2) Die Bestimmungen des Art. IV...

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