ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Nachdem das am 29. Dezember 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Notenwechsel, welches also lautet:

Der Bundespräsident der Republik Österreich und der Präsident der Portugiesischen Republik sind, von dem Wunsche geleitet, auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen die Doppelbesteuerung zu vermeiden,

übereingekommen, ein Abkommen abzuschließen,

und haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Der Bundespräsident der Republik Österreich:

Herrn Sektionschef Dr. Josef Hammerschmidt im Bundesministerium für Finanzen;

Der Präsident der Portugiesischen Republik:

Seine Exzellenz, Herrn Guilherme Margarido de Castilho, außerordentlicher und bevollmächtigter Botschafter.

Diese Bevollmächtigten haben, nachdem sie ihre Vollmachten ausgetauscht und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart:

ABSCHNITT I GELTUNGSBEREICH DES ABKOMMENS Artikel 1

Persönlicher Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig sind.

Artikel 2

Unter das Abkommen fallende Steuern

(1). Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines der beiden Vertragstaaten oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens und der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere a) in Österreich:

i) die Einkommensteuer;

ii) die Körperschaftsteuer;

iii) die Vermögensteuer;

iv) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung des Wohnbaues und für Zwecke des Familienlastenausgleiches;

v) der Katastrophenfondsbeitrag vom Einkommen;

vi) die Sonderabgabe vom Einkommen;

vii) die Aufsichtsratsabgabe;

viii) die Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer) ;

ix) die Grundsteuer;

x) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben;

xi) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

xii) der Katastrophenfondsbeitrag vom Vermögen;

xiii) die Sonderabgabe vom Vermögen;

xiv) die Abgabe von Vermögen, die der Erbschaftssteuer entzogen sind;

xv) die Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen;

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt);

b) in Portugal:

i) die Steuer von Einkünften aus Grundvermögen

(contribuição predial);

ii) die Steuer von Einkünften aus landwirtschaftlichen Betrieben (imposto sobre a indústria agrÃcola);

iii) die Steuer von Einkünften aus gewerblichen Betrieben (contribuição industrial);

iv) die Steuer von Einkünften aus Kapitalvermögen

(imposto de capitais) ;

v) die Steuer von Arbeitseinkünften

(imposto profissional);

vi) die Ergänzungssteuer (imposto complementar);

vii) die Steuer für Zwecke der Verteidigung und Entwicklung der überseeischen Gebiete (imposto para a defesa e valorização do ultramar);

viii) die Steuer vom Vermögenszuwachs

(imposto de mais-valias);

ix) die Zuschläge zu den unter i bis viii genannten Steuern;

x) andere Steuern, die für Rechnung von lokalen Körperschaften in analoger Weise wie die unter i bis viii genannten Steuern erhoben werden, sowie die entsprechenden Zuschläge;

(im folgenden „portugiesische Steuer" genannt).

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die künftig neben den zur Zeit bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten teilen einander am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

ABSCHNITT II DEFINITIONEN Artikel 3

Allgemeine Definitionen

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert:

a) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem Zusammenhang, Österreich oder Portugal;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die Republik Österreich;

c) bedeutet der Ausdruck „Portugal" das europäische Portugal unter Einschluß des Festlandes und des Archipels der Azoren und von Madeira sowie außerhalb des Küstenmeeres von Portugal gelegene Gebiete,

die nach den portugiesischen Rechtsvorschriften

über den Festlandsockel in

Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Territorien bezeichnet sind oder künftig bezeichnet werden, innerhalb derer die Rechte Portugals in bezug auf den Meeresgrund,

den Meeresuntergrund und deren Bodenschätze ausgeübt werden können;

d) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;

f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragstaates" und „Unternehmen des anderen Vertragstaates", je nachdem,

ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer in dem anderen Vertragstaat ansässigen Person betrieben wird;

g) umfaßt der Ausdruck „internationaler Verkehr" jede Fahrt eines Schiffes oder Luftfahrzeuges, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben wird,

ausgenommen jedoch eine Fahrt, die ausschließlich oder vorwiegend auf den anderen Vertragstaat beschränkt ist;

h) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

  1. in Österreich: den Bundesminister für Finanzen;

  2. in Portugal: den Minister für Finanzen,

den Generaldirektor für Beiträge und Steuern sowie deren bevollmächtigte Vertreter.

(2) Bei Anwendung des Abkommens durch einen Vertragstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder nicht anders definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt,

welche Gegenstand des Abkommens sind.

Artikel 4

Steuerlicher Wohnsitz

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragstaat ansässige Person", eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:

  1. Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig,

    in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten

    über eine ständige Wohnstätte,

    so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig,

    zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

    b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt.

    d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates,

    so werden sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25 verständigen.

    (3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig,

    so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

    (4) Hat eine natürliche Person ihren Wohnsitz aus einem Vertragstaat in den anderen Vertragstaat verlegt, so ist das Recht, diese Person auf Grund ihrer Ansässigkeit zu besteuern, für den erstgenannten Staat auf die Einkünfte beschränkt,

    die auf den Zeitraum vor der Wohnsitzverlegung entfallen, und für den anderen Vertragstaat auf die Einkünfte beschränkt, die auf den Zeitraum nach der Wohnsitzverlegung entfallen.

    Artikel 5

    Betriebstätte

    (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung,

    in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

    (2) Der Ausdruck „Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

    a) einen Ort der Leitung,

    b) eine Zweigniederlassung,

    c) eine Geschäftsstelle,

    d) eine Fabrikationsstätte,

    e) eine Werkstätte,

    f) ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

    g) eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet.

    (3) Als Betriebstätten gelten nicht:

  2. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung,

    Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

    b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung,

    Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

    c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

    d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,

    für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

    e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird,

    für das Unternehmen zu werben, Infor-

    mationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

    (4) Ist eine Person — mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 —

    in einem Vertragstaat für ein...

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