ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Portugiesischen Republik über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Portugiesische Republik sind,

vom Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Erziehung, Wissenschaft und Kultur zwischen den beiden Vertragsstaaten zu entwickeln, um auf diese Art zur weiteren Festigung des gegenseitigen Verständnisses und der freundschaftlichen Beziehungen zwischen dem

österreichischen und dem portugiesischen Volk beizutragen,

wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Wissenschaft und Forschung,

des Bildungswesens, der Kultur und Kunst,

der Massenmedien und des Sports im Rahmen der Bestimmungen dieses Abkommens.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Informations- und Dokumentationswesens.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit zwischen Universitäten, Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen beider Staaten.

(2) Zu diesem Zweck und unter Berücksichtigung gemeinsamer Interessen unterstützen sie auf der Grundlage von Einladungen den Austausch von Universitäts- und Hochschullehrern zur Ausübung einer Lehrtätigkeit oder zur Abhaltung von Gastvorträgen,

sowie auf der Grundlage von Vorschlägen den Austausch von Forschern zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten.

(3) Ferner tauschen sie zur Förderung des Unterrichts der Sprache und Kultur des jeweils anderen Vertragsstaates Lektoren aus.

Artikel 4

Die Vertragsstaaten gewähren Studierenden und graduierten Akademikern aus dem anderen Staat Stipendien von längerer und kürzerer Dauer zum Studium an ihren Universitäten und Hochschulen.

Artikel 5

Die Vertragsstaaten prüfen die Möglichkeit und die Bedingungen einer gegenseitigen Anrechnung von Studienzeiten an Universitäten und Hochschulen sowie einer Anerkennung von Zeugnissen,

Diplomen und akademischen Graden. Zu diesem Zweck tauschen sie die erforderlichen Unterlagen aus. Ein Komitee von Experten beider Vertragsstaaten erstellt Empfehlungen bezüglich solcher Anrechnungen und Anerkennungen. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen prüfen die Vertragsstaaten die Möglichkeit des Abschlusses eines Abkommens über Gleichwertigkeiten im Universitätsbereich.

Artikel 6

Die Vertragsstaaten unterstützen die direkte Zusammenarbeit wissenschaftlicher Institutionen auf den Gebieten der wissenschaftlich-technischen Forschung...

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