Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft, die Änderung des Postsparkassengesetzes 1969, des Bankwesengesetzes und die Errichtung des Staatsschuldenausschusses sowie die Änderung des Poststrukturgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Bundesgesetz über die Einbringung der Österreichischen Postsparkasse in eine Aktiengesellschaft Einbringung

§ 1. (1) Die Österreichische Postsparkasse hat bis 30. September 1997 mit dem Einbringungsstichtag 1. Jänner 1997 ihr gesamtes Unternehmen in eine Aktiengesellschaft mit der Firma „Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft“ einzubringen.

(2) Auf diese Einbringung sowie auf die einbringende Österreichische Postsparkasse und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft ist § 92 Bankwesengesetz anzuwenden, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält.

(3) Der Beschluß über die Einbringung ist vom Vorstand der Österreichischen Postsparkasse zu fassen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Finanzen; einer Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat bedarf es nicht.

(4) Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf die einbringende Österreichische Postsparkasse Bezug genommen (§ 92 Abs. 6 Bankwesengesetz), so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft. Wird in den Fällen des § 92 Abs. 8 Bankwesengesetz in Gesetzen oder Verordnungen auf die Österreichische Postsparkasse hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringende Österreichische Postsparkasse weiter.

(5) Es gelten daher nach der Einbringung die Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 wie folgt:

  1. § 1 Abs. 1 zweiter Halbsatz, § 2, § 7 und §§ 14 bis 22 gelten für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft,

  2. § 1 Abs. 2, § 3, § 4 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten sowohl für die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft als auch für die Österreichische Postsparkasse,

  3. die übrigen Bestimmungen des Postsparkassengesetzes 1969 gelten für die Österreichische Postsparkasse.

    (6) Die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft bedarf keiner Konzession nach § 4 Bankwesengesetz,

    soweit die Österreichische Postsparkasse bisher auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften zur Durchführung von Bankgeschäften berechtigt war.

    Personalrechtliche Bestimmungen

    § 2. (1) Das Arbeitsverfassungsgesetz gilt für die Betriebe der Österreichischen Postsparkasse beziehungsweise der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sowie für die dort tätigen Bundesbediensteten und für alle anderen Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer.

    (2) Die nach den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes beim Österreichischen Postsparkassenamt gewählten Mitglieder des Dienststellenausschusses werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Mitglieder des Betriebsrates im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes im Betrieb der

    Österreichischen Postsparkasse. Die Tätigkeitsdauer dieses Betriebsrates endet mit 30. November 1999.

    (3) Auf Dienstverhältnisse zur Österreichischen Postsparkasse, die nach dem 1. Jänner 1997 eingegangen werden, ist das Vertragsbedienstetengesetz 1948 nicht anzuwenden.

    (4) Von der Österreichischen Postsparkasse ist an den Bund als Ersatz des Pensionsaufwandes für die ehemals dem Personalstand des Österreichischen Postsparkassenamtes angehörenden Bundesbeamten,

    ihre Hinterbliebenen und Angehörigen ein Betrag in Höhe der in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1996 ausgewiesenen Rückstellungen für Pensionen innerhalb von zwei Wochen nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch den Verwaltungsrat zu entrichten. Auf diesen Betrag sind innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Inkrafttretens von Art. I dieses Bundesgesetzes Vorauszahlungen in Höhe von 3,5 Milliarden Schilling zu entrichten.

    Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse

    § 3. (1) Die Österreichische Postsparkasse wird mit dem Zeitpunkt der Eintragung der Österreichischen Postsparkasse Aktiengesellschaft in das Firmenbuch aufgelöst. Bis zum Abschluß der Abwicklung der Österreichischen Postsparkasse führt der Vorstand die Geschäfte weiter.

    (2) Die Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind von der Österreichischen Postsparkasse nach Durchführung der Einbringung unentgeltlich auf Rechnung des Bundes in das Eigentum der Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft zum Zwecke der Neustrukturierung der Kooperation im Postwesen zu übertragen. Mit dieser Übertragung der Aktien ist die Abwicklung der

    Österreichischen Postsparkasse beendet und vom Vorstand der Schluß der Abwicklung zum Firmenbuch anzumelden.

    (3) Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist zur Veräußerung von 49 vH dieser Aktien ermächtigt. 51 vH der Aktien der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft müssen in ihrem Eigentum verbleiben. Die Post und Telekom-Beteiligungsverwaltungsgesellschaft ist verpflichtet,

    auf die Erzielung von Veräußerungserlösen nach Maßgabe des von der...

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