Bundesgesetz vom 8. Juli 1972 über die Bestimmung der Preise anläßlich der Einführung des Umsatzsteuergesetzes 1972 (Preisbestimmungsgesetz 1972)

Der Nationalrat hat beschlossen:.

Artikel I

§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des 30. September 1973 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 2. (1) Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

über die Besteuerung der Umsätze (Umsatzsteuergesetz 1972), BGBl. Nr. 223, haben die Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz 1972 vor Hinzurechnung der neuen Steuer die in den Preisen der Waren und Leistungen enthaltenen Belastungen an bisheriger Umsatzsteuer und Beförderungssteuer von den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes berechneten Preisen in Abzug zu bringen. Dabei sind die Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes 1972

und des Einführungsgesetzes zum Umsatzsteuergesetz 1972 — insbesondere der Umstand, daß

der § 28 Umsatzsteuergesetz 1972 nur für einen Teil des Anlagevermögens eine Entlastung vorsieht

— sowie die betriebswirtschaftlichen Umstände entsprechend zu berücksichtigen. Ebenso sind in den Preisen der Waren enthaltene Zollbeträge sowie Ausgleichsabgabebeträge für landwirtschaftliche Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte,

welche in der Zeit bis zum Außerkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Wegfall kommen, von den in Rechnung gestellten Preisen in Abzug zu bringen. Unternehmer, die an nachgelagerte Handelsstufen nach dem Kartellgesetz zulässige Preisempfehlungen ausgeben, haben bei diesen Preisempfehlungen nach denselben Grundsätzen vorzugehen (Ordnungsgemäße Entlastung).

(2) Bei Sachgütern und Leistungen, die dem Preisregelungsgesetz 1957 unterliegen und bei denen keine Ausnahme vom Anwendungsbereich des Preisregelungsgesetzes durch Verordnung verfügt wurde, hat die Preisbehörde sich nach den Grundsätzen des Abs. 1 zu richten.

(3) Ein Preis ist im Sinne des Abs. 1 ordnungsgemäß

entlastet, wenn der vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, des Österreichischen Arbeiterkammertages und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes festgesetzte Entlastungssatz angewendet wird. Diese Entlastungssätze sind bis 15. November 1972 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen.

(4) Entspricht der...

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