Bundesgesetz vom 21. April 1948, mit dem grundsätzliche Bestimmungen über die Preisregelung erlasssen werden (Preisregelungsgesetz 1948).

Der Nationalirat hat beschlossen.:

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bildet die Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung)

für Leistungen und Sachgüter.

Löhne und Gehälter fallen nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

(2) Der Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung) unterliegen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes a) alle Leistungen;

  1. alle Sachgüter, die den auf Grund der nachstehend genannten Bundesgesetze (Verordnung)

    bewirtschafteten Warengruppen angehören und die in einer vom Bundesministerium für Inneres bis 30. September 1948

    im amtlichen Teil der „Wiener Zeitung"

    kundzumachenden Liste verzeichnet sind:

    Bundesgesetz vom 4. Februar 1948,

    1. G.Bl. Nr. 56, über die Regelung der Erzeugung und Verteilung lebenswichtiger Bedarfsgüter (Warenverkehrsgesetz 1948),

      Bundesge6etz vom 18. Dezember 1947,

    2. G. Bl. Nr. 28/1948, betreffend die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie sonstigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz),

      Gesetz vom 3. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 70,

      über die Bewirtschaftung von Holz, Holzhalbwaren und forstlichen Nebenprodukten

      (Holzwirtschaftsgesetz),

      Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 27. März 1947,

      B.G.Bl. Nr. 99, betreffend pharmazeutische Spezialitäten (Spezialitätenordnung);

  2. die in der angeschlossenen Liste angeführten Sachgüter.

    (3) Ab 1. Oktober 1948 kann eine Ausdehnung der Preisregelung auf weitere Sachgüter im Rahmen des § 1, Abs. (2), lit. b, durch das Bundesministerium für Inneres nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaftskammer für Niederösterreich und Wien als geschäftsführender Stelle der Landwirtschaftskammern

    Österreichs sowie des Österreichischen Arbeiterkammertages durch Verordnung erfolgen.

    (4) Sachgüter, die im Abs. (2) nicht angeführt sind, unterliegen dann der Preisregelung (Preisbestimmung und Preisüberwachung) gemäß Abs. (1),

    wenn dies durch eine Verordnung des Bundesministeriums für Inneres im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien nach Anhörung der im Abs. (3) angeführten Kammern verfügt wird.

    (5) Das Bundesministerium für Inneres kann im Einvernehmen mit den sachlich zuständigen Bundesministerien nach Anhörung der im Abs. (3)

    angeführten Kammern durch Verordnung Leistungen und Sachgüter von der Preisregelung ausnehmen.

    § 2. Angelegenheiten der...

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