Bundesgesetz vom 21. Mai 1958, womit das Preistreibereigesetz ergänzt wird (Preistreibereigesetznovelle 1958).

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I.

Der § 1 Abs. 3 des Preistreibereigesetzes, BGBl.

Nr. 92/1950, in der derzeit geltenden Fassung,

wird wie folgt ergänzt:

„Als jeweils üblich gilt jedenfalls ein Preis,

der gemeinsam von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, dem Österreichischen Arbeiterkammertag,

dem Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs als solcher bezeichnet und den Unternehmungen im Einzelfall mitgeteilt oder allgemein durch die zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen den in Betracht kommenden Mitgliedern bekanntgemacht...

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