Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Dieses Bundesgesetz soll zur Sicherung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung und Information die volle Freiheit der Medien gewährleisten.

Beschränkungen der Medienfreiheit, deren Ausübung Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, sind nur unter den im Art. 10 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, bezeichneten Bedingungen zulässig.

ARTIKEL I Erster Abschnitt Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinn der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist 1. „Medium": jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis

'aa Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung;

  1. „periodisches Medium": ein periodisches Medienwerk, ein Rundfunkprogramm oder sonst ein Medium, das in vergleichbarer Gestaltung wenigstens viermal im Kalenderjahr wiederkehrend verbreitet wird;

  2. „Medienwerk": ein zur Verbreitung an einen größeren Personenkreis bestimmter,

    in einem Massenherstellungsverfahren in Medienstücken vervielfältigter Träger von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt;

  3. „Druckwerk": ein Medienwerk, durch das Mitteilungen oder Darbietungen ausschließlich in Schrift oder in Standbildern verbreitet werden;

  4. „periodisches Medienwerk oder Druckwerk":

    ein Medienwerk oder Druckwerk,

    das unter demselben Namen in fortlaufenden Nummern wenigstens viermal im Kalenderjahr in gleichen oder ungleichen Abständen erscheint und dessen einzelne Nummern, mag auch jede ein in sich abgeschlossenes Ganzes bilden, durch ihren Inhalt im Zusammenhang stehen;

  5. „Medienunternehmen4': ein Unternehmen,

    in dem die inhaltliche Gestaltung des Mediums besorgt wird und seine Herstellung und Verbreitung besorgt oder veranlaßt werden;

  6. „Mediendienst": ein Unternehmen, das Medienunternehmen wiederkehrend mit Beiträgen in Wort, Schrift, Ton oder Bild versorgt;

  7. „Medieninhaber (Verleger)": wer ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt;

  8. „Herausgeber": wer die grundlegende Richtung des periodischen Mediums bestimmt;

  9. „Hersteller": wer die Massenherstellung von Medienwerken besorgt;

  10. „Medienmitarbeiter": wer in einem Medienunternehmen oder Mediendienst an der inhaltlichen Gestaltung eines Mediums oder der Mitteilungen des Mediendienstes journalistisch mitwirkt, sofern er als Angestellter des Medienunternehmens oder Mediendienstes oder als freier Mitarbeiter diese journalistische Tätigkeit ständig und nicht bloß als wirtschaftlich unbedeutende Nebenbeschäftigung ausübt;

  11. „Medieninhaltsdelikt": eine durch den Inhalt eines Mediums begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung,

    die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht.

    (2) Zu den Medienwerken gehören auch die in Medienstücken vervielfältigten Mitteilungen der Mediendienste. Im übrigen gelten die Mittei-

    lungen der Mediendienste ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden,

    als Medien.

    Zweiter Abschnitt Schutz der journalistischen Berufsausübung;

    Redaktionsstatuten

    Ãœberzeugungsschutz

    § 2. (1) Jeder Medienmitarbeiter hat das Recht,

    seine Mitarbeit an der inhaltlichen Gestaltung von Beiträgen oder Darbietungen, die seiner Überzeugung in grundsätzlichen Fragen oder den Grundsätzen des journalistischen Berufes widersprechen,

    zu verweigern, es sei denn, daß seine

    Überzeugung der im Sinn des § 25 veröffentlichten grundlegenden Richtung des Mediums widerspricht. Die technisch-redaktionelle Bearbeitung von Beiträgen oder Darbietungen anderer und die Bearbeitung von Nachrichten dürfen nicht verweigert werden.

    (2) Aus einer gerechtfertigten Weigerung darf dem Medienmitarbeiter kein Nachteil erwachsen.

    Schutz namentlich gezeichnetes Beiträge

    § 3. Wird ein Beitrag oder eine Darbietung in einer den Sinngehalt betreffenden Weise geändert,

    so darf die Veröffentlichung unter dem Namen des Medienmitarbeiters nur mit seiner Zustimmung geschehen. Der Angabe des Namens des Verfassers ist die Bezeichnung mit einem von ihm bekanntermaßen gebrauchten Decknamen oder Zeichen gleichzuhalten.

    Kein Veröffentlichungszwang

    § 4. Die vorstehenden Bestimmungen räumen dem Medienmitarbeiter nicht das Recht ein, die Veröffentlichung eines von ihm verfaßten Beitrages oder einer Darbietung, an deren inhaltlichen Gestaltung er mitgewirkt hat, zu erzwingen.

    Redaktionsstatuten

    § 5. (1) Für die Medienunternehmen und Mediendienste können Redaktionsstatuten abgeschlossen werden, die die Zusammenarbeit in publizistischen Angelegenheiten regeln.

    (2) Ein Redaktionsstatut wird zwischen dem Medieninhaber (Verleger) und einer Redaktionsvertretung vereinbart, die von der Redaktionsversammlung nach dem Grundsatz der Verhältniswahl zu wählen ist. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Redaktionsversammlung,

    die diese mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Angehörigen erteilt. Der Redaktionsversammlung gehören alle fest angestellten Medienmitarbeiter an.

    (3) Durch die Bestimmungen eines Redaktionsstatuts dürfen die Rechte der Betriebsräte nicht berührt werden.

    (4) Allgemeine Grundsätze von Redaktionsstatuten können von den kollektivvertragsfähigen Körperschaften der im Medienwesen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden.

    Dritter Abschnitt Persönlichkeitsschutz

    Ãœble Nachrede, Verspottung und Verleumdung

    § 6. (1) Wird in einem Medium der objektive Tatbestand der üblen Nachrede, der Verspottung oder der Verleumdung hergestellt, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)

    Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Bei der Bestimmung der Höhe des Entschädigungsbetrages ist einerseits auf Umfang und Auswirkungen der Veröffentlichung, andererseits auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen.

    Der Entschädigungsbetrag darf 50000 S,

    bei einer Verleumdung oder bei besonders schwerwiegenden Auswirkungen einer üblen Nachrede 100000 S nicht übersteigen.

    (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,

    wenn 1. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht

    über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates,

    der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

  12. im Falle einer üblen Nachrede a) die Veröffentlichung wahr ist oder b) ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit an der Veröffentlichung bestanden hat und auch bei Aufwendung der gebotenen journalistischen Sorgfalt für den Verfasser hinreichende Gründe vorgelegen sind, die Behauptung für wahr zu halten.

    (3) Bezieht sich die Veröffentlichung auf den höchstpersönlichen Lebensbereich, so ist der Anspruch nach Abs. 1 nur aus dem Grunde des Abs. 2 Z 1 oder des Abs. 2 Z 2 Buchst. a ausgeschlossen,

    im letztgenannten Fall aber nur, wenn die veröffentlichten Tatsachen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben stehen.

    Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches

    § 7. (1) Wird in einem Medium der höchstpersönliche Lebensbereich eines Menschen in einer Weise erörtert oder dargestellt, die geeignet ist,

    ihn in der Öffentlichkeit bloßzustellen, so hat der Betroffene gegen den Medieninhaber (Verleger)

    Anspruch auf eine Entschädigung für die erlittene Kränkung. Der Entschädigungsbetrag darf 50000 S nicht übersteigen; im übrigen ist § 6 Abs. 1 zweiter Satz anzuwenden.

    (2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht,

    wenn 1. dem Betroffenen ein Anspruch nach § 6

    zusteht,

  13. es sich um einen wahrheitsgetreuen Bericht

    über eine Verhandlung in einer öffentlichen Sitzung des Nationalrates, des Bundesrates,

    der Bundesversammlung, eines Landtages oder eines Ausschusses eines dieser allgemeinen Vertretungskörper handelt,

  14. die Veröffentlichung wahr ist und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem öffentlichen Leben steht oder 4. nach den Umständen angenommen werden konnte, daß der Betroffene mit der Veröffentlichung einverstanden war.

    Gemeinsame Bestimmungen

    § 8. (1) Den Anspruch auf einen Entschädigungsbetrag nach § 6 oder § 7 kann der Betroffene in dem strafgerichtlichen Verfahren geltend machen, an dem der Medieninhaber (Verleger)

    als Beschuldigter oder nach dem § 41 Abs. 5

    beteiligt ist; und zwar bis zum Schluß der Hauptverhandlung oder Verhandlung. Kommt es nicht zu einem solchen strafgerichtlichen Verfahren,

    so kann der Anspruch mit einem selbständigen Antrag bei dem nach § 41 Abs. 2 zuständigen Strafgericht geltend gemacht werden.

    Die Verhandlung und. Entscheidung in erster Instanz obliegen dem Einzelrichter. Der Antrag muß binnen sechs Monaten nach Beginn der dem Anspruch zugrunde liegenden Verbreitung eingebracht werden.

    (2) Das Vorliegen der Ausschlußgründe nach

    § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 Z 2 bis 4 hat der Medieninhaber

    (Verleger) zu beweisen. Beweise darüber sind nur aufzunehmen, wenn sich der Medieninhaber

    (Verleger) auf einen solchen Ausschlußgrund beruft.

    (3) Im Verfahren über einen selbständigen Antrag hat der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers, der Antragsgegner die Rechte des Beschuldigten. Die Öffentlichkeit der Verhandlung ist auch auf Verlangen des Antragstellers auszuschließen, insoweit Tatsachen des höchstpersönlichen Lebensbereiches erörtert werden. Im Urteil, in dem ein Entschädigungsbetrag zuerkannt wird, ist eine Leistungsfrist von vierzehn Tagen festzusetzen. Das Urteil kann dem Grunde und der Höhe nach mit Berufung angefochten werden. Die Zuerkennung ist ein Exekutionstitel im Sinn des § 1 EO. Im

    übrigen sind auf den selbständigen Antrag die Bestimmungen für das strafgerichtliche Verfahren auf Grund einer Privatanklage dem Sinne nach anzuwenden.

    Entgegnung

    § 9. (1) Jede durch eine Tatsachenmitteilung,

    die in einem...

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