Bundesgesetz über das Internationale Presseinstitut (?International Press Institute")

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

§ 1. (1) Dem Internationalen Presseinstitut („International Press Institut" — in der Folge „Institut" genannt) wird Befreiung von folgenden Steuern in bezug auf seine amtliche Tätigkeit gewährt:

  1. Â Â Umsatzsteuer;

  2.   Körperschaftsteuer (einschließlich Kapitalertragsteuer) ;

  3.   Gewerbesteuer (einschließlich Lohnsummensteuer) ;

  4.   Vermögensteuer;

  5.   Erbschaftsteueräquivalent;

  6. Â Â Bodenwertabgabe;

  7. Â Â Erbschaftsteuer;

  8.   Stempelgebühren;

  9. Â Â Kapitalverkehrsteuern;

  10. Â Â Grunderwerbsteuer;

  11. Â Â Versicherungssteuer;

  12. Â Â Kraftfahrzeugsteuer;

  13.   Straßenverkehrsbeitrag;

  14. Â Â Alkoholabgabe;

  15. Â Â Grundsteuer.

    (2) Auf Grund der in Abs. 1 Z 1 genannten Umsatzsteuerbefreiung tritt gemäß § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl, Nr. 223, der Ausschluß vom Vorsteuerabzug ein. Die in diesem Absatz genannten Steuerbefreiungen berühren nicht die Abgabepflicht anläßlich der Einfuhr von Waren.

    § 2. (1) Den Bediensteten des Instituts werden die folgenden Befreiungen gewährt:

  16. Befreiung von der Besteuerung ihrer Bezüge aus dem mit dem Institut bestehenden Dienstverhältnis. Diese Befreiung wird nur unter Progressionsvorbehalt gewährt.

  17. Befreiung von der Besteuerung aller Einkünfte und Vermögenswerte der Bediensteten und ihrer im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unter der Bedingung, daß die privilegierten Personen von den im österreichischen Einkommensteuergesetz jeweils für beschränkt Steuerpflichtige nicht anwendbaren Begünstigungsvorschriften zur Gänze ausgeschlossen sind, sofern diese Einkünfte oder Vermögenswerte nicht unter die beschränkte Steuerpflicht des österreichischen Einkommensteuerrechts oder Vermögensrechts fallen.

  18.    Befreiung von  der Erbschafts-  und  Schenkungssteuer,    soweit    diese    allein    infolge    des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts in der Republik Österreich entsteht; diese Befreiung gilt auch für die mit den Bediensteten im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen.

    (2) Das Institut wird von der Verpflichtung zur Entrichtung des Dienstgeberbeitrags zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen befreit. Im Hinblick auf diese Befreiung sind die Bediensteten des Instituts, die nicht österreichische Staatsbürger sind, von den Leistungen aus dem Familienlastenausgleich ausgeschlossen; gleiches gilt für deren Ehegatten und minderjährige Kinder...

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