Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über das Privatschulwesen (Privatschulgesetz).

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz regelt die Errichtung und Führung von Privatschulen — mit Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Schulen —

sowie die Verleihung des öffentlichkeitsrechtes und die Gewährung von Subventionen an solche Privatschulen.

§ 2. Begriffsbestimmungen.

(1) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen, in denen eine Mehrzahl von Schülern gemeinsam nach einem festen Lehrplan unterrichtet wird, wenn im Zusammenhang mit der Vermittlung von allgemeinbildenden oder berufsbildenden Kenntnissen und Fertigkeiten ein erzieherisches Ziel angestrebt wird.

(2) Ein erzieherisches Ziel ist gegeben, wenn außer den mit der Erwerbung von Kenntnissen und Fertigkeiten an sich verbundenen Erziehungszielen die Festigung der charakterlichen Anlagen der Schüler in sittlicher Hinsicht bezweckt wird.

(3) Privatschulen sind Schulen, die von anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern errichtet und erhalten werden (Artikel 14 Abs. 6 und 7 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215).

ABSCHNITT I.

Errichtung und Führung von Privatschulen.

§ 3. Voraussetzungen für die Errichtung.

(1) Die Errichtung von Privatschulen ist im Sinne des Artikels 17 Abs. 2 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl. Nr. 142,

über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger,

und — soweit es sich um Schulen von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften handelt — auch im Sinne des § 4 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 48, wodurch grundsätzliche Bestimmungen über das Verhältnis der Schule zur Kirche erlassen werden, bei Erfüllung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen näheren Vorschriften gewährleistet.

(2) Die Errichtung von Privatschulen setzt voraus,

daß die Bedingungen hinsichtlich des Schulerhalters

(§ 4), der Leiter und Lehrer (§ 5) und der Schulräume und Lehrmittel (§ 6) erfüllt werden.

§ 4. Schulerhalter.

(1) Eine Privatschule zu errichten, ist als Schulerhalter

— bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen — berechtigt a) jeder österreichische Staatsbürger, der voll handlungsfähig und in sittlicher und staatsbürgerlicher Hinsicht verläßlich ist;

b) jede Gebietskörperschaft, gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft und sonstige Körperschaft des öffentlichen Rechts;

c) jede sonstige inländische juristische Person,

deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach lit. a erfüllen.

(2) Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, sowie ausländische juristische Personen können als Schulerhalter

— bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen — Privatschulen errichten, wenn sie beziehungsweise ihre vertretungsbefugten Organe in sittlicher Hinsicht verläßlich und keine nachteiligen Auswirkungen auf das österreichische Schulwesen zu erwarten sind. Sofern die vertretungsbefugten Organe nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Wohnsitz nicht in Österreich haben, ist von ausländischen juristischen Personen ein Zustellungsbevollmächtigter zu bestellen,

der die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und seinen Wohnsitz in Österreich hat.

Durch Staatsverträge (Kulturabkommen) begründete Rechte werden hiedurch nicht berührt.

(3) Aufgabe des Schulerhalters ist die finanzielle,

personelle und räumliche Vorsorge für die Führung der Schule.

(4) Der Schulerhalter hat außer den ihm nach diesem Bundesgesetz sonst obliegenden Anzeigen jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in seiner Person beziehungsweise in der Person seiner vertretungsbefugteni Organe und in der Organisation der Schule sowie die Einstellung der Schulführung und die Auflassung der Schule der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen und ihr auf Verlangen alle zur Wahrnehmung der Aufsicht (§ 22) erforderlichen Auskünfte

über die Schule zu geben. Er darf den Organen der zuständigen Schulbehörden den Zutritt zu den Schulliegenschaften, die Beobachtung des Unterrichtes und die Einsicht in die Schulakten nicht verweigern.

(5) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach den schulrechtlichen Vorschriften dem Leiter der Schule — sofern er nicht selbst Leiter der Schule ist (§ 5 Abs. 2) —

und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

§ 5. Leiter und Lehrer.

(1) Für die pädagogische und schuladministrative Leitung der Privatschule ist ein Leiter zu bestellen, der a) die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) die Eignung zum Lehrer in sittlicher, staatsbürgerlicher und gesundheitlicher Hinsicht und c) die Lehrbefähigung für die betreffende oder eine verwandte Schulart oder eine sonstige geeignete Befähigung nachweist.

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen erfüllen, können die Leitung der Privatschule auch selbst ausüben.

(3) Der Leiter ist für die unmittelbare Leitung und Überwachung des Unterrichtes an der Privatschule verantwortlich. Er ist an die in Ausübung der Aufsicht (§ 22) erteilten Weisungen der zuständigen Schulbehörden gebunden.

(4) Die an der Schule verwendeten Lehrer haben ebenfalls die im Abs. 1 lit. a bis c genannten Bedingungen zu erfüllen.

(5) Die zuständige Schulbehörde kann von dem Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft

(Abs. 1 lit. a und Abs. 4) Nachsicht erteilen,

wenn ein Mangel an entsprechend lehrbefähigten Lehrern österreichischer Staatsbürgerschaft besteht oder die Verwendung sonst im Interesse der Schule gelegen ist.

(6) Die Bestellung des Leiters und der Lehrer sowie jede nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes maßgebende Veränderung in deren Person ist vom Schulerhalter der zuständigen Schulbehörde unverzüglich anzuzeigen, welche die Verwendung des Leiters oder Lehrers innerhalb eines Monats ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Bedingungen der vorstehenden Absätze nicht erfüllt sind. Darüber hinaus hat die zuständige Schulbehörde die Verwendung eines Leiters oder Lehrers zu untersagen,

wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Bedingungen später wegfallen, sowie hinsichtlich des Leiters auch dann, wenn er die ihm nach Abs. 3 obliegenden Aufgaben nicht ausreichend erfüllt.

(7) Die Bestimmungen des Abs. 6 gelten sinngemäß

auch für den Schulerhalter in seiner Eigenschaft als Leiter der Schule (Abs. 2).

§ 6. Schulräume und Lehrmittel.

Der Schulerhalter hat nachzuweisen, daß er

über Schulräume verfügt, die baulich und einrichtungsmäßig dem Zweck und der Organisation der Privatschule sowie den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene entsprechen. Ferner hat er nachzuweisen, daß die Privatschule die zur...

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