ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE PRIVILEGIEN UND IMMUNITÄTEN DER DONAUKOMMISSION

Der gemäß Artikel 64 des Bundes-Verfassungsgesetzes die Funktionen des Bundespräsidenten ausübende Bundeskanzler erklärt den Beitritt der Republik Österreich zu dem Übereinkommen

über die Privilegien und Immunitäten der Donaukommission vom 15. Mai 1963, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Vertragschließenden Teile,

im Hinblick auf die Artikel 14

und 16 der am 18. August 1948

unterzeichneten Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau,

im Hinblick darauf, daß die Donaukommission, ihre Beamten und die Vertreter der Staaten bei der Donaukommission auf dem Gebiet jedes der Vertragschließenden Teile Privilegien und Immunitäten genießen sollen,

die für die Ausübung ihrer Funktionen ebenso wie für die Verwirklichung der in der Konvention

über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau vorgesehenen Ziele notwendig sind,

haben folgendes vereinbart:

Artikel I Rechtspersönlichkeit Die Donaukommission (im folgenden Kommission genannt)

genießt Rechtspersönlichkeit und hat insbesondere die Fähigkeit:

  1. Verträge zu schließen;

  2. Eigentum zu erwerben, in Bestand zu nehmen und zu veräußern;

  3. vor Gericht aufzutreten.

    Artikel II Eigentum, Kapital, Vermögenswerte und Dokumente 1. Die Amtsräumlichkeiten,

    die Archive und sämtliche Dokumente,

    die der Kommission gehören, sind unverletzlich. Das Eigentum, das Kapital, die Schuldforderungen und die Vermögenswerte der Kommission,

    wo sie sich befinden, genießen Immunität von jeder Art gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Eingreifens, es sei denn, daß die Kommission selbst darauf in einem bestimmten Fall verzichtet.

    1. Die Kommission ist von allen direkten Staats- oder Ortssteuern und -gebühren befreit.

      Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf die Vergütung für öffentliche und andere Dienstleistungen.

    2. Die Kommission ist hinsichtlich der für den Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von Zöllen sowie Ein-

      und Ausfuhrbeschränkungen befreit.

    3. Bei der Vollziehung ihrer Aufgaben verfügt die Kommission

      über ihr Eigentum, ihr Kapital und ihre Devisen unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften der Vertragschließenden Teile.

      Artikel III Erleichterungen für den Nachrichtenverkehr 1. Die Kommission genießt auf dem Gebiet jedes Mitgliedstaates der Konvention über die Regelung der Schiffahrt auf der Donau hinsichtlich der bevorzugten Abfertigung, der Tarife und Gebühren für die Briefpost,

      für telegraphische Übermittlungen und Fernsprechverbindungen eine zumindest ebenso vorteilhafte Behandlung, wie sie den diplomatischen Missionen gewährt wird.

    4. Die Kommission hat das Recht, einen Code zu...

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