Bundesgesetz, mit dem das Produkthaftungsgesetz zur Anpassung an das EWR-Abkommen geändert wird

Das Bundesgesetz über die Haftung für ein fehlerhaftes Produkt, BGBl. Nr. 99/1988, wird wie folgt geändert:

  1. § 1 Abs. 1 Z 2 hat zu lauten:

    „2. der Unternehmer, der es zum Vertrieb in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat (Importeur)."

  2. § 2 hat zu lauten:

    „§ 2. Der Schaden durch die Beschädigung einer Sache ist nur zu ersetzen,

  3. wenn ihn nicht ein Unternehmer erlitten hat, der die Sache überwiegend in seinem Unternehmen verwendet hat, und 2. überdies nur mit dem 7 900 S übersteigenden Teil."

  4. § 9 hat zu lauten:

    „§ 9. Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden."

  5. § 13 hat samt Überschrift zu lauten:

    „Erlöschung

    § 13. Sofern nach diesem Bundesgesetz bestehende Ersatzansprüche nicht früher verjähren, erlöschen sie zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Ersatzpflichtige das Produkt in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat seinen Anspruch inzwischen gerichtlich geltend gemacht."

  6. § 15 Abs. 2 hat zu lauten:

    „(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Schäden durch ein nukleares Ereignis, die in einem von EFTA-Staaten und EG-Mitgliedstaaten ratifizierten internationalen Übereinkommen erfaßt sind."

  7. § 17 hat zu lauten:

    „§ 17. Als Importeur im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 gilt überdies derjenige Unternehmer, der das Produkt zum Vertrieb von einem EFTA-Staat in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft oder von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in einen EFTA-Staat oder von einem EFTA-Staat in einen anderen EFTA-Staat eingeführt und hier in den Verkehr gebracht hat. Dies gilt ab dem Tag, an dem das Luganer Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung...

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