Bundesgesetz vom 19. Juni 1980 betreffend die Sicherung einer ungestörten Produktion und der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger mit wichtigen Wirtschafts- und Bedarfsgütern (Versorgungssicherungsgesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind vom Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis zum Ablauf des 30. Juni 1982 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht.

Die im Art. II geregelten Angelegenheiten können

— unbeschadet der Stellung des Landeshauptmannes gemäß Art. 102 Abs. 1 B-VG —

nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 von Einrichtungen der gesetzlichen Interessenvertretungen im übertragenen Wirkungsbereich als Bundesbehörden unmittelbar versehen werden.

(2) Die Erlassung von Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Art. II bedarf, soweit derartige Verordnungen nicht ausschließlich die gänzliche oder teilweise Aufhebung in Geltung stehender Verordnungen zum Gegenstand haben, der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates.

(3) Bei Gefahr im Verzug sind Verordnungen des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie auf Grund des Art. II gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates zu erlassen.

Verordnungen, deren Erlassung die Zustimmung des Hauptausschusses nicht vorangegangen ist,

sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Hauptausschuß

ihrer Erlassung nicht oder nicht innerhalb der dem Einlangen des Antrages folgenden Woche zustimmt.

(4) Beschlüsse des Hauptausschusses des Nationalrates,

mit denen die in den Abs. 2 und 3 erwähnte Zustimmung erteilt wird, können nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefaßt werden.

Artikel II

§ 1. Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie ist ermächtigt, unter Bedachtnahme auf bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen für in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz angeführte Wirtschafts- und Bedarfsgüter (Waren)

im Falle einer unmittelbar drohenden oder bereits eingetretenen Störung der Versorgung, sofern diese Störung 1. keine saisonale Verknappungserscheinung darstellt und 2. durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden kann,

durch Verordnung die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung einer ungestörten Produktion sowie zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und sonstiger Bedarfsträger einschließlich jener für Zwecke der militärischen Landesverteidigung unbedingt erforderliche Lenkungsmaßnahmen anzuordnen, sofern diese Waren nicht Lenkungen nach anderen Bundesgesetzen unterliegen.

§ 2. Lenkungsmaßnahmen sind 1. Gebote, Verbote und die Anordnung von Bewilligungspflichten hinsichtlich der Produktion,

des Transportes, der Lagerung, der Verteilung, der Abgabe, des Bezuges, der Ein- und Ausfuhr sowie der Verwendung von Waren. Hiebei ist auf die gesamtwirtschaftlich zweckmäßigste Nutzung der Waren Bedacht zu nehmen;

  1. Anweisungen an Besitzer oder andere Verfügungsberechtigte von Transport-, Lager- und Verteilungseinrichtungen für gemäß Z 1

    gelenkte Waren;

  2. die Verpflichtung physischer und juristischer Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes, die gewerbsmäßig Waren erzeugen,

    bearbeiten, verarbeiten, verbrauchen,

    lagern, für sich oder andere verwahren oder damit handeln, zur Erstattung von Meldungen

    über den Bedarf, die Erzeugung, Bearbeitung,

    Verarbeitung, den Verbrauch, den Zu- und Abgang und den Lagerbestand von Waren sowie zur Erteilung von für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes notwendigen Auskünften über Betriebsverhältnisse.

    § 3. (1) Lenkungsmaßnahmen können in ihrer Gesamtheit, einzeln oder in Verbindung miteinander und unabhängig davon ergriffen werden,

    ob eine Störung der Versorgung das gesamte Bundesgebiet, nur Teile desselben, die gesamte Wirtschaft oder nur bestimmte Zweige derselben betrifft. Trifft eine Störung der Versorgung nur Teile des Bundesgebietes oder nur bestimmte Zweige der Wirtschaft, können Lenkungsmaßnahmen auf die betroffenen Teile des Bundesgebietes oder auf die bestimmten Zweige der Wirtschaft beschränkt werden.

    (2) Lenkungsmaßnahmen dürfen nur in einem solchen Ausmaß und für eine solche Dauer ergriffen werden, als dies zur Abwendung oder Behebung einer Störung der Versorgung unbedingt erforderlich ist. Sie dürfen jeweils nur für die Dauer von 6 Monaten ergriffen werden und sind nach Wegfall der sie begründenden Umstände unverzüglich, auch schon vor Ablauf dieser Frist, aufzuheben. Im Falle einer bereits eingetretenen Störung der Versorgung ist die Verlängerung ergriffener Lenkungsmaßnahmen für die Dauer der Störung jeweils um weitere 6 Monate zulässig. Durch Lenkungsmaßnahmen darf in die Unverletzlichkeit des...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT