PROTOKOLL ÜBER DEN BEITRITT RUMÄNIENS ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen, welches also lautet:

(Ãœbersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

beziehungsweise als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft sowie die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien (im folgenden als „Rumänien" bezeichnet)

sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Ansuchens Rumäniens vom 22. Juli 1968 um Beitritt zum Allgemeinen Abkommen UNTER BEDACHTNAHME auf das Ergebnis der diesbezüglichen Verhandlungen DURCH IHRE VERTRETER wie folgt übereingekommen:

Teil I — Allgemeine Bestimmungen 1. Rumänien wird, sobald dieses Protokoll gemäß Ziffer 10

in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens im Sinne seines Artikels XXXII und wendet nach Maßgabe dieses Protokolls das Allgemeine Abkommen gegenüber Vertragsparteien vorläufig wie folgt an:

  1. Die Teile I, III und IV des Allgemeinen Abkommens,

    und b) Teil II des Allgemeinen Abkommens im größtmöglichen Ausmaß, das mit seinen am Tage des Datums dieses Protokolls bestehenden Rechtsvorschriften vereinbar ist.

    Die Verpflichtungen, die in Artikel I Abs. 1 des Allgemeinen Abkommens gemäß einer Bezugnahme auf Artikel III enthalten sind, sowie die Verpflichtungen,

    die in Artikel II Abs. 2

    lit. b gemäß einer Bezugnahme auf Artikel VI des Allgemeinen Abkommens enthalten sind,

    werden für die Zwecke dieser Ziffer als zum Teil II gehörig angesehen.

    1. a) Falls in diesem Protokoll nichts anderes bestimmt ist, sind die von Rumänien anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens diejenigen, die in dem Text enthalten sind, welcher der Schlußakte der 2. Tagung des Vorbereitenden Komitees der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Beschäftigung angeschlossen ist, und zwar in der durch solche Übereinkommen berichtigten, ergänzten oder auf andere Weise geänderten Fassung, die am Tage, an dem Rumänien Vertragspartei wird, in Kraft stehen.

      b) In den Fällen, in denen Artikel V Abs. 6, Artikel VII Abs. 4 lit. d und Artikel X Abs. 3 lit. c des Allgemeinen Abkommens auf das Datum jenes Abkommens Bezug nehmen,

      ist für Rumänien das Datum dieses Protokolls anzuwenden.

    2. a) Vertragsparteien, die noch Verbote oder mengenmäßige Beschränkungen aufrecht erhalten, die mit Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens nicht vereinbar sind,

      werden das diskriminierende Element dieser Beschränkungen nicht verstärken und beginnen,

      sie allmählich abzubauen, mit dem Ziel, sie vor Ende 1974

      zu beseitigen. Sollte dieses vereinbarte Ziel nicht erreicht werden und sollte aus außergewöhnlichen Gründen eine begrenzte Anzahl von Beschränkungen ab 1. Jänner 1975 noch in Kraft stehen, so wird die in Ziffer 5 vorgesehene Arbeitsgruppe diese Beschränkungen im Hinblick auf ihre Beseitigung prüfen.

      b) Mit Inkrafttreten dieses Protokolles und vor den Konsultationen gemäß nachstehender Ziffer 5 werden Vertragsparteien diskriminierende Verbote und mengenmäßige Beschränkungen notifizieren, die zu jenem Zeitpunkt noch auf Einfuhren aus Rumänien angewendet werden. Solche Notifikationen werden eine Liste der Waren, die diesen Verboten und Beschränkunigen unterliegen,

      unter Angabe der Art der angewendeten Beschränkungen

      (Einfuhrquoten, Lizenzierungssysteme,

      Embargos usw.)

      als auch des Wertes des Handelsaustausches bei den betreffenden Waren einschließen; weiters werden die Maßnahmen,

      die im Hinblick auf die Beseitigung dieser Verbote und Beschränkungen gemäß der vorstehenden litera gesetzt wurden,

      angegeben werden.

      c) Die VERTRAGSPARTEIEN werden bei den Kon-

      sultationen gemäß nachstehender Ziffer 5 die Maßnahmen

      überprüfen, die Vertragsparteien gemäß den Bestimmungen dieser Ziffer getroffen haben oder zu treffen...

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