Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit samt Erklärung der Republik Österreich
178.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Erklärung der Republik Österreich wird genehmigt.
Protokoll Nr. 2 zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften betreffend die interterritoriale Zusammenarbeit
[deutscher Vertragstext (Übersetzung) siehe Anlagen]
[englischer Vertragstext siehe Anlagen]
[französischer Vertragstext siehe Anlagen]
[Erklärung der Republik Österreich - deutsch (Übersetzung) - siehe Anlagen]
[Erklärung der Republik Österreich - englisch - siehe Anlagen]
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2006 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 9 Abs. 2 für Österreich mit 23. Dezember 2006 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Protokoll ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ratifiziert:
Albanien |
Armenien |
Aserbaidschan |
Bulgarien |
Deutschland |
Litauen |
Luxemburg |
Moldau |
Niederlande |
Schweden |
Schweiz |
Slowakei |
Slowenien |
Ukraine |
Anlässlich der Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Albanien:
Zum Zweck von Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Albanien, dass sie die Bestimmungen der Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Armenien:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Armenien, dass sie gemäß Art. 4 des Protokolls die Bestimmungen von Art. 4 und 5 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Aserbaidschan:
Die Republik Aserbaidschan erklärt, dass ihr die Einhaltung der Bestimmungen des Übereinkommens in seinem von der Republik Armenien besetzten Hoheitsgebiet so lange nicht möglich ist, bis dieses Gebiet von der Besetzung befreit ist (angeschlossen ist eine schematische Übersicht der besetzten Gebiete).
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Aserbaidschan, dass sie nur Art. 4 des Zusatzprotokolls anwenden wird.
Belgien:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt das Königreich Belgien, dass es Art. 4 und 5 des Protokolls anwenden wird.
Bulgarien:
In Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 des Protokolls Nr. 2 erklärt die Republik Bulgarien...
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