PROTOKOLL ÜBER PRIVILEGIEN, BEFREIUNGEN UND IMMUNITÄTEN DER INTELSAT

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt der Republik Österreich wird genehmigt.

(Ãœbersetzung)

PRÄAMBEL Die Vertragsstaaten dieses Protokolls —

von der Erwägung geleitet, daß

Artikel XV lit. c des Ãœbereinkommens

über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

„INTELSAT" Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973 vorsieht, daß

alle Vertragsparteien einschließlich derjenigen Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet, angemessene Privilegien, Befreiungen und Immunitäten gewähren;

in der Erwägung, daß die INTELSAT mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika ein Amtssitzabkommen geschlossen hat, das am 24. November 1976 in Kraft getreten ist;

in der Erwägung, daß Artikel XV lit. c des Übereinkommens

über die INTELSAT den Abschluß eines Protokolls über Privilegien, Befreiungen und Immunitäten durch alle Vertragsparteien mit Ausnahme derjenigen Vertragspartei vorsieht, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz der INTELSAT befindet;

in Bekräftigung dessen, daß die von diesem Protokoll erfaßten Privilegien, Befreiungen und Immunitäten den Zweck haben,

die wirksame Wahrnehmung der Aufgaben der INTELSAT zu gewährleisten —

sind wie folgt übereingekommen:

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen In diesem Protokoll haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

  1. „Übereinkommen" bezeichnet das am 20. August 1971

    in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen aufgelegte Ãœbereinkommen

    über die Internationale Fernmeldesatellitenorganisation

    „INTELSAT"

    einschließlich der Anlagen;

  2. „Betriebsübereinkommen"

    Kundgemacht in BGBl. Nr. 343/1973 bezeichnet das am 20. August 1971 in Washington zur Unterzeichnung durch die Regierungen oder die von den Regierungen bestimmten Fernmelde-

    Rechtsträger aufgelegte

    Übereinkommen einschließlich der Anlage;

  3. „INTELSAT-Übereinkommen"

    bezeichnet das unter lit. a bezeichnete Übereinkommen und das unter lit. b bezeichnete Betriebsübereinkommen;

  4. „INTELSAT-Vertragspartei"

    bezeichnet einen Staat,

    für den das Übereinkommen in Kraft ist;

  5. „INTELSAT-Unterzeichner"

    bezeichnet diejenigen INTELSAT-Vertragsparteien oder von einer INTELSAT-Vertragspartei bestimmten Fernmelde-

    Rechtsträger, für die das Betriebsübereinkommen in Kraft ist;

  6. „Vertragspartei" bezeichnet eine INTELSAT-Vertragspartei,

    für die dieses Protokoll in Kraft getreten ist;

  7. „Mitglieder des Personals der INTELSAT" bezeichnet den Generaldirektor und diejenigen Mitglieder der Personals des geschäftsführenden Organs, die Planstellen oder befristete Stellen mit einer Laufzeit von mindestens einem Jahr innehaben und die vollzeitlich innerhalb der Organisation beschäftigt sind, ausgenommen Hausbedienstete der INTELSAT;

  8. „Vertreter der Vertragsparteien"

    bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Vertragsparteien und bezeichnet jeweils Delegationsleiter,

    ihre Stellvertreter und Berater;

  9. „Vertreter der Unterzeichner"

    bezeichnet Vertreter der INTELSAT-Unterzeichner und bezeichnet jeweils Delegationsleiter,

    ihre Stellvertreter und Berater;

  10. „Vermögenswert" bezeichnet jeden wie auch immer gearteten Gegenstand, der Eigentum sein kann, sowie vertragliche Rechte;

  11. „Archive" umfaßt alle Aufzeichnungen,

    Schriftwechsel,

    Dokumente, Manuskripte,

    Fotografien, Filme,

    optische und magnetische Unterlagen, die sich im Eigentum oder Besitz der INTELSAT befinden.

    KAPITEL I:

    Vermögenswerte und Geschäftstätigkeit der INTELSAT ARTIKEL 2

    Unverletzlichkeit der Archive Die Archive der INTELSAT sind unverletzlich, gleichviel wo sie sich befinden.

    ARTIKEL 3

    Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung

    (1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit genießt die INTELSAT Immunität von der Gerichtsbarkeit und Immunität von der Vollstreckung außer in folgenden Fällen:

  12. soweit der Generaldirektor im Einzelfall ausdrücklich darauf verzichtet;

  13. hinsichtlich ihrer kommerziellen Tätigkeit;

  14. im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Schäden auf Grund eines Unfalls,

    der durch ein der INTELSAT gehörendes oder für die INTELSAT betriebenes Kraftfahrzeug oder sonstiges Verkehrsmittel verursacht wurde, oder im Fall eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsvorschriften,

    an dem ein solches Fahrzeug beteiligt ist;

  15. im Fall der durch eine gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Gehältern und sonstigen Bezügen, welche die INTELSAT einem Mitglied des Personals schuldet;

  16. im Fall einer Widerklage,

    die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem von der INTELSAT angestrengten Verfahren steht,

    oder f) im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel XVIII des Übereinkommens oder Artikel 20 des Betriebsübereinkommens ergangenen Schiedsspruchs.

    (2) Die Vermögenswerte der INTELSAT, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden,

    genießen Immunität a) von jeder Form der Durchsuchung,

    Beschlagnahme,

    Einziehung und Zwangsverwaltung;

  17. von der Enteignung; jedoch können Liegenschaften im

    öffentlichen Interesse gegen umgehende Zahlung einer angemessenen Entschädigung enteignet werden;

  18. von jedem behördlichen Zwang und jeder vorläufigen gerichtlichen Maßnahme,

    sofern diese nicht zur Verhinderung und Untersuchung von Unfällen,

    an denen der INTELSAT gehörende oder für die INTELSAT betriebene Kraftfahrzeuge oder andere Verkehrsmittel beteiligt sind, vorübergehend erforderlich sind.

    ARTIKEL 4

    Steuer- und Zollbestimmungen

    (1) Im Rahmen ihrer durch die INTELSAT-Übereinkommen genehmigten Tätigkeit sind die INTELSAT und ihre Vermögenswerte von jeder nationalen Einkommensteuer und von jeder direkten nationalen Vermögensteuer befreit.

    (2) Sind im Preis der durch die INTELSAT gekauften Fernmeldesatelliten sowie der Bestandteile und Teile solcher Satelliten,

    die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen,

    solche Steuern oder sonstige Abgaben enthalten, wie sie üblicherweise in diesem Preis enthalten sind, so trifft die Vertragspartei,

    welche die Steuern oder sonstigen Abgaben erhoben hat,

    geeignete Maßnahmen, um der INTELSAT den Betrag der feststellbaren Steuern oder sonstigen Abgaben zu erstatten.

    (3) Die INTELSAT ist von Zöllen und anderen auf Grund der Ein- oder Ausfuhr von Fernmeldesatelliten und Bestandteilen und Teilen solcher Satelliten, die zur Verwendung im weltweiten System gestartet werden sollen,

    auferlegten sonstigen Abgaben,

    Verboten oder Beschränkungen befreit. Die Vertragsparteien sollen alle geeigneten Schritte unternehmen,

    um die Zollabfertigung zu erleichtern.

    (4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten nicht für Steuern oder sonstige Abgaben, die tatsächlich nur die Vergütung für besondere Dienstleistungen darstellen.

    (5) Der INTELSAT gehörende Waren, die nach Absatz 2 oder 3

    befreit worden sind, dürfen nur nach Maßgabe der innerstaatlichen...

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