Bundesgesetz vom 7. Juni 1990 über die Führung der Berufsbezeichnung ?Psychologe" oder ?Psychologin" und über die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens (Psychologengesetz)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Psychologengesetz Inhaltsverzeichnis

§ 1 Berufsbezeichnung

„Psychologe" oder

„Psychologin"

§ 2 Strafbestimmung

§ 3 Berufsumschreibung

§§ 4, 5, 6 und

§§ 7, 8 Erwerb fachlicher Kompetenz

§ 9 Bestätigungen

§ 10 Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1

§ 11 Anrechnung

§ 12 Berufsbezeichnung

„Gesundheitspsychologe"

oder

„Gesundheitspsychologin"

und „klinischer Psychologe"

oder „klinische Psychologin"

§§ 13, 14, 15 Berufspflichten der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

§§ 16, 17 Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

§ 18 Erlöschen der Berufsberechtigung

§§ 19,20,21 Psychologenbeirat

§ 22 Strafbestimmungen

§ 23 Verhältnis zu anderen Vorschriften

§§ 24, 25 Übergangsbestimmungen Artikel I Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"

§ 1. (1) Zur Führung der Berufsbezeichnung

„Psychologe" oder „Psychologin" ist berechtigt,

wer entweder 1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat,

  1. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl.

    Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat,

  2. das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft,

    Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171/1943, mit dem Titel „Diplompsychologe"

    abgeschlossen hat oder 4. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß

    eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.

    (2) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1

    vorzutäuschen, ist untersagt.

    Strafbestimmung

    § 2. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt.

    Artikel II Berufsumschreibung

    § 3. (1) Die Ausübung des psychologischen Berufes im Bereich des Gesundheitswesens ist die durch den Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte Untersuchung, Auslegung,

    Änderung und Vorhersage des Erlebens und Verhaltens von Menschen unter Anwendung wissenschaftlich-psychologischer Erkenntnisse und Methoden.

    (2) Die Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 umfaßt insbesondere 1. die klinisch-psychologische Diagnostik hinsichtlich Leistungsfähigkeit, Persönlichkeitsmerkmalen,

    Verhaltensstörungen, psychischen Veränderungen und Leidenszuständen sowie sich darauf gründende Beratungen, Prognosen,

    Zeugnisse und Gutachten,

  3. die Anwendung psychologischer Behandlungsmethoden zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation von Einzelpersonen und Gruppen oder die Beratung von juristischen Personen sowie die Forschungs- und Lehrtätigkeit auf den genannten Gebieten und 3. die Entwicklung gesundheitsfördernder Maßnahmen und Projekte.

    (3) Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Abs. 1 besteht nach dem Erwerb fachlicher Kompetenz im Sinne dieses Bundesgesetzes in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Abs. 1 umschriebenen Tätigkeiten,

    unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.

    Erwerb fachlicher Kompetenz

    § 4. Die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 setzt den Erwerb theoretischer und praktischer fachlicher Kompetenz voraus.

    § 5. (1) Der Erwerb theoretischer fachlicher Kompetenz hat in einer Gesamtdauer von zumindest 160 Stunden zu erfolgen und Kenntnisse und Erfahrungen der klinischen Psychologie und der Gesundheitspsychologie praxisorientiert zu vertiefen.

    (2) Jedenfalls folgende Lehrinhalte sind zu vertiefen:

  4. Grundlagen und Methoden der Gesundheitsvorsorge und der Gesundheitsförderung;

  5. klinisch-psychologische Diagnostik;

  6. psychologische Interventionsstrategien und therapeutische Grundhaltungen;

  7. Rehabilitation;

  8. psychologische Supervision;

  9. Gruppenarbeit;

  10. Psychiatrie, Psychopathologie, Psychosomatik und Psychopharmakologie;

  11. Erstellung von Gutachten;

  12. Ethik;

  13. institutionelle, gesundheitsrechtliche und psychosoziale Rahmenbedingungen.

    § 6. (1) Der Erwerb praktischer fachlicher Kompetenz hat 1. durch eine psychologische Tätigkeit im Rahmen einer im psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens in der Gesamtdauer von zumindest 1480 Stunden, davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens und 2. durch eine die psychologische Tätigkeit gleichzeitig begleitende Supervision in der Gesamtdauer von zumindest 120 Stunden, die anhand konkreter Fälle eine unterstützende Hilfestellung und Beratung samt der Möglichkeit der Selbstreflexion gewährleistet,

    zu erfolgen.

    (2) Eine Supervision gemäß Abs. 1 Z 2 darf nur von jenen Personen durchgeführt werden, die zumindest fünf Jahre den psychologischen Beruf gemäß § 3 Abs. 1 ausgeübt haben.

    § 7. (1) Die Lehrinhalte gemäß § 5 sind in Lehrveranstaltungen solcher privat- oder öffentlich-

    rechtlicher Einrichtungen einschließlich der Universitätsinstitute und Universitätskliniken zu vermitteln,

    die nach Anhörung des Psychologenbeirates vom Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit Bescheid anerkannt worden sind.

    (2) Die Träger solcher Einrichtungen haben anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung...

Um weiterzulesen

FORDERN SIE IHR PROBEABO AN

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT