Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Punzierung und Kontrolle von Edelmetallgegenständen (Punzierungsgesetz 2000) erlassen und das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 1991 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I Punzierungsgesetz 2000

Edelmetallgegenstände

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Edelmetallgegenstände, die im Inland erzeugt, zu Handelszwecken ins Bundesgebiet verbracht sowie im Inland gewerbsmäßig oder öffentlich zum Verkauf angeboten oder veräußert werden.

(2) Edelmetallgegenstände im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel,

    wobei dem Platin beigemengtes Iridium diesem gleichzuhalten ist,

  2. Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und 3. Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.

    (3) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf 1. Edelmetallgegenstände mit wissenschaftlichem, künstlerischem, geschichtlichem oder kulturgeschichtlichem Wert, sofern sie vor 1938 erzeugt wurden;

  3. Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen;

  4. Münzen, vorbehaltlich des § 13 Abs. 3;

  5. Barren;

  6. Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte;

  7. Halbfertigwaren.

    § 2. (1) Edelmetallgegenstände müssen den in § 1 Abs. 2 genannten Mindestfeingehalt sowohl im Ganzen als auch in den einzelnen Bestandteilen aufweisen. Lötungen an Edelmetallgegenständen und andere Verbindungsmittel dürfen nur in dem Ausmaß einen geringeren Feingehalt aufweisen oder aus anderen Stoffen bestehen, als dies technisch erforderlich ist.

    (2) Die Verbindung von Edelmetallgegenständen mit unedlen Metallbestandteilen ist zulässig, sofern die unedlen Bestandteile als solche sichtbar oder sonst – insbesondere durch die Anbringung einer Unechtbezeichnung oder des Namens des Metalles – leicht erkennbar sind.

    (3) Bei einer Verbindung von Edelmetallgegenständen mit Bestandteilen aus anderen Edelmetallen müssen die unterschiedlichen Edelmetalle – insbesondere durch die Anbringung von Feingehaltszahlen –

    unterscheidbar sein.

    (4) Fremde Körper dürfen in Edelmetallgegenständen nur in sichtbarer oder sonst – insbesondere durch Anbringung einer Bezeichnung am Gegenstand – leicht erkennbarer Weise eingeschlossen sein.

    Feingehaltsangabe

    § 3. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 2 eine Feingehaltszahl tragen, die den Feingehalt angibt. Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.

    (2) Der Feingehalt ist in Tausendteilen anzugeben. Es ist nur die Angabe folgender Feingehalte zulässig:

  8. für Platingegenstände 950 Tausendstel, mit dem Zusatz Pt 2. für Goldgegenstände a) 986 Tausendstel b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Au c) 750 Tausendstel d) 585 Tausendstel 3. für Silbergegenstände a) 925 Tausendstel b) 900 Tausendstel, mit dem Zusatz Ag c) 835 Tausendstel d) 800 Tausendstel.

    (3) Auf Edelmetallgegenstände, die einen in Abs. 2 nicht vorgesehenen Feingehalt haben, ist der nächstniedrigere der in Abs. 2 genannten Feingehalte anzubringen. Eine Unterschreitung des angegebenen Feingehaltes ist nicht zulässig.

    (4) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht 1. für außerhalb des Bundesgebietes erzeugte Edelmetallgegenstände, die mit einer in einem EWR-

    Staat nach dessen Rechtsvorschriften zulässigen Art der Feingehaltsangabe versehen worden sind;

  9. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände.

    § 4. (1) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall bestehen, ist die Feingehaltszahl jedenfalls auf dem Hauptteil anzubringen. Dies gilt auch, wenn der Gegenstand aus mehreren trennbaren Teilen besteht.

    (2) Bei Edelmetallgegenständen, die aus einem einzigen Edelmetall, jedoch aus unterschiedlichen Legierungen bestehen, ist die Feingehaltszahl für jede einzelne Legierung zumindest einmal anzubringen.

    (3) Bei Edelmetallgegenständen, die aus unterschiedlichen Edelmetallen bestehen, ist die entsprechende Feingehaltszahl für jedes Edelmetall und jede Legierung zumindest einmal anzubringen.

    (4) Eine Feingehaltszahl gemäß Abs. 2 und 3 darf nur auf einem ihren Angaben entsprechenden Teil des Edelmetallgegenstandes angebracht werden. Bei Edelmetallgegenständen, die aus edlen und unedlen Metallen bestehen, ist die Feingehaltszahl auf den aus Edelmetallen bestehenden Teilen anzubringen.

    (5) Bei Edelmetallgegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehenen sind, ist der Feingehalt des Grundmetalles anzugeben. Die Angabe des Feingehaltes der Edelmetallauflage ist nicht zulässig.

    (6) Bei aus unedlen Metallen hergestellten Gegenständen, die mit Auflagen aus edlen Metallen versehen sind, ist die Angabe eines Feingehaltes nicht zulässig.

    (7) Bei Edelmetallgegenständen, auf denen wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit nicht die Anbringung sämtlicher gemäß Abs. 2 bis 5 sowie §§ 3 und 5 erforderlicher Punzen möglich ist,

    hat die Bezeichnung in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Verantwortlichkeitspunze, Feingehaltszahl für Silber, für Gold und dann für Platin. Bei verschiedenen Feingehalten sind die Feingehaltszahlen beginnend mit der niedrigsten in aufsteigender Reihenfolge anzubringen.

    Verantwortlichkeitspunzen

    § 5. (1) Im Inland erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstände müssen vorbehaltlich der §§ 6 und 8 Abs. 2 eine gemäß  § 17 registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze tragen.

    (2) Die Verantwortlichkeitspunze muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar auf dem Hauptkörper des Edelmetallgegenstandes angebracht sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig.

    (3) Die Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten. Von der Münze Österreich Aktiengesellschaft geprägte Medaillen und Plaketten sind mit dem Zeichen der Münze  Österreich Aktiengesellschaft zu versehen.

    Ausnahmebestimmungen

    § 6. (1) Eine Feingehaltszahl und eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf 1. Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen;

  10. für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugten Edelmetallgegenständen;

  11. Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden, vorbehaltlich des § 1 Abs. 3 Z 1.

    (2) Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf 1. Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen;

  12. Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen;

  13. Edelmetallgegenständen, die die Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen.

    Sonstige Kennzeichnungspflichten

    § 7. (1) Ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände sind, sofern sie nicht wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen,

    mit einer Ausfuhrpunze zu kennzeichnen, deren Form durch Verordnung festzulegen ist.

    (2) Beim Verkauf von Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 und Abs. 2 keine inländische Verantwortlichkeitspunze tragen, ist dem Konsumenten eine Bescheinigung auszustellen, aus der der Name oder die Firma des Verkäufers, bei Edelmetallgegenständen, die gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und Z 3 keine Feingehaltszahl tragen, zusätzlich auch der Feingehalt des Edelmetallgegenstandes, hervorgeht.

    Die Ausstellung der Bescheinigung kann entfallen, sofern diese Angaben auch aus der dem Konsumenten ausgestellten Faktura ersichtlich sind.

    (3) Bei der Ausstellung oder dem Anbieten zum Verkauf sind 1. zur Gänze aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände mit edelmetallähnlichem Aussehen,

  14. aus unedlen Metallen hergestellte Gegenstände, die mit Edelmetall überzogen sind,

  15. aus unedlen Metallen hergestellte, mit Verzierungen oder anderen kleinen Montierungen aus Edelmetall versehene Gegenstände,

  16. Gegenstände, die den Mindestfeingehalt gemäß § 1 Abs. 2 nicht erreichen,

  17. Gegenstände, die den Vorschriften des § 2 nicht entsprechen und deren Verbesserung nicht möglich ist,

    durch Aufschriften mit der Angabe des Metalles, Gegenstände gemäß Z 4 zusätzlich mit der Angabe des Feingehaltes zu kennzeichnen. Bei Gegenständen gemäß Z 2 darf der Feingehalt der Auflage nicht angegeben werden. Die Bezeichnungen der Gegenstände dürfen nicht zur Verwechslung mit Edelmetallgegenständen gemäß § 1 Abs. 2 führen.

    (4) Verkäufer von Edelmetallgegenständen haben in ihren Verkaufsräumen die gemäß  § 3  Abs. 2

    zulässigen Feingehalte für Edelmetallgegenstände auszuhängen.

    (5) Bei der Lagerung müssen Gegenstände gemäß Abs. 3 Z 1 bis 5 sowie für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Edelmetallgegenstände von den übrigen Edelmetallgegenständen getrennt aufbewahrt werden oder durch Aufschriften deutlich gekennzeichnet sein.

    Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen

    § 8. (1) Edelmetallgegenstände gemäß § 1 Abs. 1 und 2 sind während oder unverzüglich nach der Erzeugung sowie unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder der Übernahme zum Verkauf auf ihre Übereinstimmung mit den §§ 1 bis 7 zu überprüfen und mit den erforderlichen Punzen zu versehen.

    (2) Die Überprüfung und Punzierung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich bei Edelmetallgegenständen,

    die bereits 1. gemäß dem Übereinkommen  über die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen,

    BGBl. Nr. 346/1975, in seiner jeweils geltenden Fassung,

  18. gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft

      über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, BGBl. Nr. 180/1973, in seiner jeweils geltenden Fassung,

  19. gemäß vor dem 1. April 2001 geltenden österreichischen Rechtsvorschriften von einem...

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