Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

131. Bundesgesetz, mit dem ein Pyrotechnikgesetz 2010 erlassen und das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1 Pyrotechnikgesetz 2010

Artikel 2 Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes

Artikel 1

Bundesgesetz, mit dem polizeiliche Bestimmungen betreffend pyrotechnische Gegenstände und Sätze sowie das Böllerschießen erlassen werden (Pyrotechnikgesetz 2010 ? PyroTG 2010) Inhaltsverzeichnis

1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINER TEIL
1. AbschnittRegelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1. Regelungsgegenstand
§ 2. Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich
§ 3. Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich
§ 4. Begriffsbestimmungen
2. AbschnittZuständigkeit und Instanzenzug
§ 5. Zuständigkeit
§ 6. Instanzenzug
3. AbschnittBehördenbefugnisse
§ 7. Berechtigungskontrolle
§ 8. Entziehung
§ 9. Durchsuchung
§ 10. Übermittlung personenbezogener Daten
4. AbschnittKategorisierung
§ 11. Kategorisierung der Feuerwerkskörper
§ 12. Kategorisierung der pyrotechnischen Gegenstände für Bühne und Theater
§ 13. Kategorisierung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände
§ 14. Kategorisierung der pyrotechnischen Sätze
5. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 15. Altersbeschränkungen
§ 16. Verlässlichkeit
§ 17. Sachkunde und Fachkenntnis
§ 18. Lehrgänge und Lehrgangsträger
§ 19. Pyrotechnik-Ausweis
§ 20. Besitz und Innehabung
2. HAUPTSTÜCK INVERKEHRBRINGEN UND MARKTÜBERWACHUNG
1. AbschnittPflichten des Herstellers, Importeurs und Händlers
§ 21. Pflichten des Herstellers
§ 22. Anbringen des CE-Kennzeichens
§ 23. Kennzeichnung pyrotechnischer Gegenstände für Fahrzeuge
§ 24. Kennzeichnung anderer pyrotechnischer Gegenstände und pyrotechnischer Sätze
§ 25. Pflichten des Importeurs und Händlers
§ 26. Inverkehrbringen
2. AbschnittMarktüberwachung
§ 27. Marktüberwachung
3. HAUPTSTÜCK BESITZ, VERWENDUNG UND ÜBERLASSUNG
1. AbschnittBesitz und Verwendung
§ 28. Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 29. Böllerschießen
2. AbschnittÜberlassung, Erbschaft und Vermächtnis
§ 30. Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze
§ 31. Erbschaft und Vermächtnis
4. HAUPTSTÜCK VERBOTE
§ 32. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze ohne CE-Kennzeichen oder Kennzeichnung
§ 33. Reizerzeugende pyrotechnische Gegenstände und Sätze
§ 34. Knallkörper mit Blitzknallsätzen
§ 35. Nichtgewerbliche Herstellung und Delaborierung
§ 36. Gemeinsame Anzündung
§ 37. Widmungswidrige Verwendung
§ 38. Verwendung an bestimmten Orten
§ 39. Besitz und Verwendung unter besonderen Umständen
5. HAUPTSTÜCK STRAF-, SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN
1. AbschnittStrafbestimmungen
§ 40. Verwaltungsübertretungen
§ 41. Verfall
2. AbschnittSchluss- und Übergangsbestimmungen
§ 42. Sprachliche Gleichbehandlung
§ 43. Verweisungen
§ 44. Vollziehung
§ 45. Inkrafttreten
§ 46. Außerkrafttreten
§ 47. Übergangsbestimmungen

1. HAUPTSTÜCK

ALLGEMEINER TEIL

1. Abschnitt

Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Regelungsgegenstand

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt

1. Besitz, Verwendung, Überlassung und Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
2. das Böllerschießen.

Ausnahmen vom sachlichen Geltungsbereich

§ 2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Zündplättchen, -ringe und -bänder, soweit sie für Spielzeug im Sinne der Richtlinie 88/378/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug, ABl. Nr. L 187 vom 16.07.1988 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/112/EG, ABl. Nr. L 345 vom 23.12.2008 S. 68, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 37 vom 09.02.1991 S. 42, bestimmt sind,
2. Knallerzeugung mit explosiven Luft-Gas-Gemischen,
3. mittels Gaskartuschen betriebene Bühneneffektmittel,
4. Zündhölzer, Räucherwaren und vergleichbare Gegenstände,
5. pyrotechnische Gegenstände für die Luft- und Raumfahrtindustrie und
6. Schieß-, Spreng- und Zündmittel, die in den Anwendungsbereich des Sprengmittelgesetzes 2010, BGBl. Nr. 121/2009, fallen.

(2) Das 2. Hauptstück sowie § 32 finden keine Anwendung auf

1. pyrotechnische Gegenstände im Sinne der Richtlinie 96/98/EG über Schiffsausrüstung, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.1997 S. 25, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. Nr. L 188 vom 18.07.2009 S. 14, und
2. pyrotechnische Gegenstände, die ausschließlich bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen zum Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ausgestellt und verwendet oder die für Forschung, Entwicklung und Prüfung hergestellt und verwendet werden.

(3) Das 3. Hauptstück sowie §§ 38 und 39 finden keine Anwendung auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2, die integraler und verarbeiteter Bestandteil eines anderen Gegenstandes sind, im Wesen dieses Gegenstandes aufgehen und dazu bestimmt sind, Sicherheitsvorrichtungen auszulösen.

Ausnahmen vom persönlichen Geltungsbereich

§ 3. (1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. die Gebietskörperschaften,
2. staatliche und staatlich anerkannte Lehrgangsträger für pyrotechnische Lehrgänge,
3. Lehr-, Forschungs- und Versuchsanstalten, wie insbesondere Universitäten, Fachhochschulen und Höhere Technische Lehranstalten,
4. Feuerwehren,
5. amtliche Sachverständige und
6. Personen, die bei Einrichtungen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind oder von diesen unterrichtet werden,
soweit diese mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben, einer Amtstätigkeit, ihrer Forschungs- und Lehrtätigkeit oder eines Ausbildungs- oder Dienstverhältnisses umgehen müssen.

(2) Dieses Bundesgesetz findet hinsichtlich der im 3. Hauptstück enthaltenen Bestimmungen betreffend Besitz und Verwendung durch sowie Überlassung an keine Anwendung auf

1. Personen, die nach gewerberechtlichen Vorschriften zur Erzeugung von und zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen und Sätzen berechtigt sind (Hersteller und Händler),
2. öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt,
3. Unternehmen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind,
4. Personen, die nach abfallrechtlichen Bestimmungen zur Beseitigung pyrotechnischer Gegenstände oder Sätze berechtigt sind,
5. Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, und
6. Personen, die bei Einrichtungen, Unternehmen oder Personen im Sinne der Z 1 bis 5 beschäftigt sind und von diesen im sicheren Umgang mit den betreffenden pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen betriebsintern hinreichend unterwiesen wurden,
insoweit sie im Rahmen dieser Tätigkeit mit pyrotechnischen Gegenständen oder Sätzen umgehen müssen.

(3) Für Personen und öffentliche Einrichtungen ohne Wohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet gelten die entsprechenden Ausnahmebestimmungen des Abs. 2, wenn sie aufgrund europa-, bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen diese Tätigkeiten in Österreich ausüben dürfen.

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. Anzündmittel sind explosive Stoffe oder pyrotechnische Sätze enthaltende Gegenstände, mit denen typischerweise pyrotechnische Gegenstände und Sätze unter Flammenbildung zur Umsetzung gebracht werden.
2. Benannte Stellen sind jene Einrichtungen, die in der von der Europäischen Kommission veröffentlichten Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennnummer und der ihnen übertragenen Aufgaben gemäß der Richtlinie 2007/23/EG über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. Nr. L 154 vom 14.06.2007 S. 1, angeführt und damit zur Durchführung der in diesem Bundesgesetz beschriebenen Konformitätsbewertung befugt sind.
3. Böllerschießen ist das Zünden von Pulverladungen zur Erzeugung einer Knallwirkung.
4. Fachkenntnis ist die Summe jener chemischen, physikalischen, technischen und rechtlichen, über den Umfang einer Sachkunde hinausgehenden Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, die erforderlich sind, um pyrotechnische Gegenstände oder Sätze der Kategorie F4, T2, P2 oder S2 entsprechend den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den darauf beruhenden Verordnungen und Bescheiden besitzen und verwenden zu dürfen.
5. Feuerwerkskörper sind pyrotechnische Gegenstände für Unterhaltungszwecke, die der Kategorie F1, F2, F3 oder F4 zugeordnet sind.
6. Händler ist jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz im Bundesgebiet bereitstellt.
7. Hersteller ist eine natürliche oder juristische Person, die einen pyrotechnischen Gegenstand oder Satz gestaltet oder herstellt oder einen derartigen Gegenstand oder Satz gestalten oder herstellen lässt, um ihn unter dem eigenen Namen oder der eigenen Marke in Verkehr zu bringen.
8. Importeur ist jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit einen aus einem Drittland stammenden pyrotechnischen Gegenstand oder Satz erstmalig auf dem Gemeinschaftsmarkt bereitstellt.
9. Inverkehrbringen ist jede entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung eines pyrotechnischen Gegenstandes oder Satzes zum Zweck des Vertriebs oder der Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt.
10. Juristische Person ist auch eine eingetragene Personengesellschaft.
11. Nettoexplosivstoffmasse ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.
12. Pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater sind pyrotechnische Gegenstände, die für die Verwendung auf Bühnen im Innen- und
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